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Rücktrittsrecht bei Internet-Auktionen

Heutige Entscheidung des deutschen BGH hat auch für Österreich Vorbildcharakter.

Die Fernabsatzrichtlinie gibt bei Verbrauchergeschäften dem Käufer bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - sprich überall dort, wo sich die Vertragspartner nicht persönlich begegnen - ein Rücktrittsrecht.

Die Fernabsatzrichtlinie sieht jedoch auch eine Ausnahme für "Versteigerungen" vor.

Internet-Auktionen keine Versteigerungen

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) kam heute zu dem Schluss, dass eine Internet-Auktion keine Versteigerung im Sinne des deutschen Fernabsatzgesetzes ist. Damit steht Gewinnern von Internet-Auktionen ein Rücktrittsrecht zu, worüber der Verkäufer zudem auch ausdrücklich zu unterrichten hat. Die Frist für ein solches Rücktrittsrecht beträgt in Deutschland 14 Tage. Wurde nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht aufgeklärt, kann das Rücktrittsrecht sogar unbegrenzt geltend gemacht werden.

Rechtslage in Österreich ähnlich

Die Rechtslage in Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie ist in Österreich ähnlich. Daher hat die Entscheidung des deutschen BGH auch für Österreich Leitfunktion. Der VKI geht daher davon aus, dass auch nach österreichischem Recht Internet-Auktionen nicht unter die Ausnahme der "Versteigerung" im Fernabsatzgesetz fallen und Verbrauchern daher ein Rücktrittsrecht zusteht.

Klärung durch OGH

Die Entscheidung des BGH bindet freilich österreichische Gerichte nicht. "Wenn diese Auslegung des BGH in der Praxis nicht anerkannt werden sollte, wird der VKI dazu in Musterprozessen eine Klärung durch den OGH herbeiführen", kommentiert Dr. Peter Kolba, Leiter des VKI-Bereiches Recht, das deutsche Urteil.

Recht auf Rücktritt

Wenn sich österreichische Verbraucher grenzüberschreitend an Internet-Auktionen beteiligen, dann kommt - wenn es sich um einen Kauf von einem Unternehmer (und nicht einen Kaufvertrag zwischen zwei Privaten) handelt, der sein Angebot auch auf Österreich ausgerichtet hat - in der Regel österreichisches Recht zur Anwendung. Ein allfälliger Rechtsstreit wäre am Gericht des Wohnsitzes des Verbrauchers zu führen. Man kann also - im Lichte des BGH - davon ausgehen, dass man von einem Kauf im Rahmen einer Internet-Auktion binnen 7 Werktagen zurücktreten kann. Wird nicht ausreichend über das Rücktrittsrecht belehrt, verlängert sich die Frist auf drei Monate.

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