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Rufnummern-Mitnahme: Entwurf mit Lücken

Begutachtungsfrist endet am 15.9.

VKI: Kosteninformation muss gewährleistet sein. Informationspflichten der Anbieter sind klarer zu verankern. Unflexible Verträge hemmen Wettbewerb und Verbrauchernutzen.

 

Betreiber bleiben unter sich

Die Begutachtungsfrist für den Entwurf zur mobilen Rufnummern-Mitnahme (MNP-Verordnung) endet am 15. September. Obwohl nicht offiziell zu einer Stellungnahme eingeladen - die Netzbetreiber bleiben unter sich -, weist der VKI (Verein für Konsumenteninformation) auf gravierende Lücken im vom Infrastrukturministerium konzipierten Verordnungs-Entwurf hin.

Ungenügende Informationspflicht

Diese betreffen vorrangig die Informationspflicht über Kosten, Prozedere bei Betreiberwechsels sowie Vertrags-Modalitäten.Tariftransparenz: Die Verordnung sieht vor, dem Verbraucher am Beginn jedes Gesprächs zu einer portierten Nummer kostenlos eine Information über die Identität des Zielnetzes zu geben. Das ist dem VKI zu wenig, er fordert auch die Angabe des Tarifs. Außerdem ist nicht geregelt, dass diese Hinweise - nachdem der Kunde die Möglichkeit hat, die Information auszuschalten - automatisch wieder aktiviert werden, sobald ein neuerlicher Wechsel zu einem anderen Anbieter stattfindet.

Kostenlose Info über Zielnetz

Die Verordnung sieht vor, dem Verbraucher am Beginn jedes Gesprächs zu einer portierten Nummer kostenlos eine Information über die Identität des Zielnetzes zu geben. Das ist dem VKI zu wenig, er fordert auch die Angabe des Tarifs. Außerdem ist nicht geregelt, dass diese Hinweise - nachdem der Kunde die Möglichkeit hat, die Information auszuschalten - automatisch wieder aktiviert werden, sobald ein neuerlicher Wechsel zu einem anderen Anbieter stattfindet.

Informationspflichten noch klarer regeln

Prozedere der Nummernübertragung: Vorgesehen ist, dass der Konsument beim neuen Betreiber eine Bestätigung vorlegen muss, dass er über seine aktuelle vertragliche Situation beim derzeitigen Anbieter informiert und ihm insbesondere bekannt ist, dass der bestehende Vertrag durch die Rufnummern-Mitnahme nicht beendet wird. Die Mindestvertragsdauer bleibt aufrecht. "Hier gehören die Informationspflichten der Mobilbetreiber in der Verordnung explizit geregelt", fordert der Leiter der VKI-Rechtsabteilung, Dr. Peter Kolba. "Ein Formblatt ist schnell unterschrieben, sagt aber nichts darüber aus, welchen Kenntnisstand der Konsument tatsächlich hat." Deshalb fordert der VKI, die Informationspflicht über Vertragszeit, Kündigungsmöglichkeit sowie über die noch anfallenden Kosten verbindlich in der Verordnung zu verankern.

Formblatt unterschreiben reicht nicht

Vorgesehen ist, dass der Konsument beim neuen Betreiber eine Bestätigung vorlegen muss, dass er über seine aktuelle vertragliche Situation beim derzeitigen Anbieter informiert und ihm insbesondere bekannt ist, dass der bestehende Vertrag durch die Rufnummern-Mitnahme nicht beendet wird. Die Mindestvertragsdauer bleibt aufrecht. "Hier gehören die Informationspflichten der Mobilbetreiber in der Verordnung explizit geregelt", fordert der Leiter der VKI-Rechtsabteilung, Dr. Peter Kolba. "Ein Formblatt ist schnell unterschrieben, sagt aber nichts darüber aus, welchen Kenntnisstand der Konsument tatsächlich hat." Deshalb fordert der VKI, die Informationspflicht über Vertragszeit, Kündigungsmöglichkeit sowie über die noch anfallenden Kosten verbindlich in der Verordnung zu verankern.

Warten oder wechseln

Erst anhand dieser Informationen können portierwillige Verbraucher entscheiden, ob sie mit dem Wechsel bis zum Ende der Vertragsdauer zuwarten, oder ob es sich für sie tatsächlich rechnet, sowohl beim alten (noch) als auch beim neuen Betreiber (schon) unter Vertrag zu sein. Das wird stark von den Angeboten der Alternativ-Anbieter abhängen.

Andere Regelung in Deutschland

In Deutschland gilt die Regelung, dass eine Portierung erst zum Ende eines bestehenden Vertrags möglich ist. Das vermeidet Rechtsunsicherheiten. Allerdings hemmt es auch den Wettbewerb, und Verbraucher können eventuelle Kostenvorteile nicht nutzen. Das positiv zu sehende One-Stop-Shopping - Kunde wendet sich an den neuen Betreiber, der gemeinsam mit dem bestehenden alle weiteren Schritte bis zur Freischaltung innerhalb von drei Tagen abwickelt - läuft dabei Gefahr, zur Farce zu werden. "Bei langfristigen Verträgen hat man keine Chance, neue Angebote zu nützen. Und auch bei Partner-Modellen - also mehreren angemeldeten Handys innerhalb einer Personengruppe - ist es schwierig, den Zeitpunkt zum Umstieg zu finden: Oft besteht kein zeitgleicher Beginn, die einzelnen Verträge sind zeitverschoben miteinander verknüpft", gibt Kolba zu bedenken. Mit einem schnelllebigen Markt wie dem der Mobil-Kommunikation sind die derzeitigen unflexiblen Vertragsbindungen jedenfalls kaum kompatibel.

 

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