Zum Inhalt

Schadensberechnung bei fehlerhafter Vermögensverwaltung

Der OGH stellt nun klar, welche Schadenersatzansprüche gegen den Vermögensverwalter gegeben sein können, wenn die Vermögensverwaltung nicht im Rahmen der vereinbarten Geschäftsabwicklung erfolgt ist.

Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen. Sein Anlagewunsch wurde dabei zwar pflichtwidrig gar nicht konkret ermittelt; das Gericht ging davon aus, dass dem Anlagewunsch des Klägers am ehesten ein ausgewogenes Verhältnis zwischen risikoarmen und risikoträchtigeren Wertpapieren entsprochen habe. Ein Mitarbeiter des Vermögensverwalters änderte die Veranlagungsstrategie während aufrechter Vermögensverwaltung, was zu einem Ankauf risikoträchtiger Aktien führte. Der Anleger machte nun Schadenersatzansprüche geltend.

Der OGH beschäftigte sich nun mit der Art und Berechnung des Schadenersatzanspruches: Zum einen hält er fest, dass es dem Kläger in diesem Fall überlassen bleiben, sich auf die mangelhafte Erhebung des Anlageziels bzw die von Anfang an unausgewogene Depotstruktur zu stützen und damit den Vertrag wegen eines Beratungsfehlers anzufechten. Dann könnte er den sog Vertrauensschaden geltend machen. Er hat aber im gegenständlichen Fall stattdessen auch die Möglichkeit, seinen Schadenersatzanspruch allein auf die Abwicklung des Vertrages und den Strategiewechsel zu stützen und den sog Nichterfüllungsschaden zu verlangen.

Für die Ermittlung des Nichterfüllungsschadens sei als Ausgangspunkt die getroffene Vereinbarung heranzuziehen, in concreto also der Anlagewunsch nach variablen Erträgen bei ausgewogener Risikostreuung der Veranlagungen. Durch den Strategiewechsel wurde die schon anfänglich nicht ausgeglichene Depotstruktur in ein eklatantes Missverhältnis gebracht worden. Die Frage nach der mangelhaften Zielerreichung müsse nun - so der OGH - in Hinblick auf die Entwicklung des gesamten Portfolios beantwortet werden, also auf die Veranlagung in ihrer Gesamtheit. Für die Schadensermittlung ist die Entwicklung der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung nun einer fiktiven Entwicklung der Vermögenswerte bei vertragskonformer Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Das Erstgericht hatte als Vergleichsparameter eine Anlage in Anleihen oder in Rentenfonds herangezogen, da diese am ehesten den Anlagezielen des Konsumenten entsprochen hätte. Das Höchstgericht ist dieser Feststellung folgend der Ansicht, dass im fortgesetzten Verfahren unter Beiziehung eines Sachverständigen die konkrete Entwicklung einer fiktiven Anlagestrategie zu ermitteln sei, die dem gegenständlichen Vermögensverwaltungsvertrag entsprechen würde. Dabei werde, so der OGH, die vom Erstgericht getroffene Feststellung, dass bei fehlerfreier Verwaltung sogar ein Gewinn, zumindest aber eine ausgeglichene Entwicklung zu erzielen gewesen sei, zu konkretisieren sein.

Überdies hält der OGH in seiner Entscheidung fest, dass - im Gegensatz zur Geltendmachung eines Vertrauensschadens - bei Begehren auf den Nichterfüllungsschaden ein Geldersatzbegehren auch ohne Verkauf oder verlangter Naturalrestitution zulässig ist.

OGH 11.05.2010, 9 Ob 85/09d

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang