Im konkreten Fall erwarb der Anleger die Beteiligung am Fonds iHv EUR 50.000 im November 2004. Das vorgesehene Agio von fünf Prozent verhandelte der Anleger, der wusste, dass es sich dabei um eine Provision für die Bank handelt, auf ein Prozent herunter. Die Bank willigte ein, weil "sie nicht weiter an ihm verdienen wolle".
Die Bank hatte freilich weitere Rückzahlungen verschwiegen. So wurden für die erfolgreiche Vermittlung der Beteiligung insgesamt 18 Prozent an Rückvergütungen gezahlt. In der fehlenden Offenlegung der weiteren Provisionszahlungen sah das LG Hamburg eine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Bank. Ohne Kenntnis der Höhe der Rückvergütung sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, das Interesse der Bank an der Empfehlung der Fondsbeteiligung richtig einzuschätzen. Da die Bank nicht über weitere Provisionen aufklärte, obwohl es dem Anleger erkennbar auf die Höhe der Vermittlungsvergütung ankam, durfte er darauf vertrauen, dass eine höhere Provision nicht anfallen würde.
Verneint wurde vom LG Hamburg eine Verjährung der Ersatzansprüche. Dem Kläger war zwar bereits 2004 bekannt, dass die Bank für die erfolgreiche Vermittlung der Schiffsbeteiligung Rückvergütungen in Form des Agios erhält. Allerdings musste er davon ausgehen, dass er über die Höhe der Rückvergütungen pflichtgemäß aufgeklärt worden sei, sodass er seinerzeit noch keine Aufklärungspflichtverletzung erkennen konnte (vgl BGH 26.02.2013, XI ZR 498/11).
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 20.1.2014)
LG Hamburg 20.12.2013, 302 O 356/12