In einem Verbandsklagsverfahren des VKI - im Auftrag des BMSK - hat der OGH (24. 1. 2006, 10 Ob 34/05f=VRInfo 3/2006) ausgesprochen, dass ein Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechtes aus wichtigem Grund jedenfalls und ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes von bis zu 35 Jahren in Gewinnscheinbedingungen bei fehlender Börsengängigkeit oder gleichwertiger Markteinrichtung eine unangemessene Beeinträchtigung der Interessen der Anleger im Sinne der § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 1 Z 1 KSchG darstellt. Als Folge dieses Urteils durfte Imperial die beanstandete bzw. sinngleiche Klausel nicht mehr verwenden und bei bestehenden Verträgen sich auch nicht mehr auf die rechtswidrige Klausel berufen. Dennoch verstieß Imperial gleich in mehreren Fällen gegen das Unterlassungsgebot, weshalb der VKI Unterlassungsexekution beantragt hat. Die bevorstehende Exekution versuchte Imperial mit einer Oppositionsklage gemäß § 35 EO abzuwehren, allerdings ohne Erfolg. Wir haben das Verfahren sowohl in erster als auch in zweiter Instanz gewonnen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der VKI beantragte am 3.8.2006 die Bewilligung der Exekution sowie die Verhängung einer Beugestrafe über die Imperial Immobilienanlagen AG aus folgendem Anlass: Mehrere Verbraucher wollten ihre Gewinnscheinbeteiligung zum 31.12.2006 kündigen. Die Gegenseite lehnte die Kündigung unter Berufung auf das höchstgerichtliche Urteil zum gewünschten Termin ab. In einem Schreiben wurde den Verbrauchern erklärt, dass im Sinne der salvatorischen Klausel in § 13 der Gewinnschein-Fondsbedingungen (danach wird eine unwirksame Bestimmung "durch eine solche ersetzt, die dem dieser Bedingungen zum Ausdruck kommenden Willen wirtschaftlich am nächsten kommt") die Gewinnscheine erstmalig zum 31.12.2020 ordentlich kündbar seien; und zwar deshalb, weil die Gewinnscheine nunmehr in börseähnlich liquider Form gehandelt würden. Imperial war somit der irrigen Meinung, dem OGH-Urteil Rechnung getragen zu haben.
Das Exekutionsgericht erblickte in diesem Schreiben einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung, da sich Imperial zwar nicht auf die verbotene Klausel, wohl aber auf eine sinngleiche Klausel berief. Es bewilligte die Exekution und verhängte über Imperial eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,--. Gegen diese Exekutionsbewilligung brachte Imperial eine Oppositionsklage gemäß § 35 EO ein und begehrte den Ausspruch, der Anspruch aus dem oberstgerichtlichen Urteil sei erloschen; deshalb sei jede Zwangsvollstreckung aufgrund des Urteils unzulässig. Imperial begründete den Anspruch damit, dass die Neuorganisation des Handels den vertraglichen Ausschluss des ordentlichen und des außerordentlichen Kündigungsrechts rechtfertige. Durch die Neuorganisation des Gewinnscheinhandels in Form einer börseähnlich organisierten Markteinrichtung nach Schluss des Titelverfahrens in erster Instanz seien Tatsachen eingetreten, durch die der Unterlassungsanspruch laut OGH-Urteil weggefallen und erloschen sei. Die Gegenseite stützte sich im wesentlichen auf den Standpunkt, dass es bei der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB auf den Zeitpunkt des vom jeweiligen Anleger gewünschten Ausstiegs aus dem Investment "Gewinnschein" ankomme und daher die Rechtswidrigkeit der unzulässigerweise vereinbarten Klausel durch die Neuorganisation des Gewinnscheinhandels geheilt werde.
Imperial verlor das Verfahren sowohl in erster als auch in zweiter Instanz. Die ordentliche Revision wurde ausgeschlossen. Das Berufungsgericht verwies auf die Rechtsprechung und herrschende Lehre, wonach bei der Angemessenheitskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB objektiv auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen sei. Die nachträgliche Schaffung einer Veräußerungsmöglichkeit sei nicht relevant, weshalb das ablehnende Schreiben an die Konsumenten gegen die Unterlassungsverpflichtung verstößt. Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob Imperial gegen das Urteil außerordentliche Revision erheben wird.
LG Linz 15 R 345/07x, 21.11.2007
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte KEG