Zum Schutz der durch die Pandemie in finanzielle Not geratenen Verbraucher:innen hatte der Gesetzgeber mit 01.04.2020 eine gesetzliche Regelung eingeführt, die eine zehnmonatige Stundung der Kreditraten vorsah (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz zum Kreditmoratorium). Die erlassene Stundungsregelung enthielt jedoch keine klare Aussage hinsichtlich der Frage, ob Sollzinsen im Stundungszeitraum verlangt werden dürfen. Die meisten Banken verrechneten daher die Sollzinsen auch während des Stundungszeitraums. Erst das OGH-Urteil, welches nach Auslaufen des COVID-19-Moratoriums ergangen ist, hat klargestellt, dass Kreditnehmer:innen während des gesetzlichen Kreditmoratoriums keine Sollzinsen angelastet werden dürfen.
Wer im Zeitraum 01.04.2020 bis 31.01.2021 die gesetzliche Stundung in Anspruch genommen hat, aber dennoch Sollzinsen an die Bank bezahlen musste, kann eine Refundierung dieser Zinsen beantragen. Die Refundierung kann über die Kundenbetreuung oder auch online auf den Websites der Banken über die Rubriken „Private“ und „Finanzieren“ beantragt werden.
Folgende zum Volksbanken-Verbund gehörende Kreditinstitute haben sich nun zur Rückerstattung bereit erklärt:
- Volksbank Wien AG
- Volksbank Niederösterreich AG
- Volksbank Oberösterreich AG
- Volksbank Salzburg eG
- Volksbank Kärnten eG
- Volksbank Steiermark AG
- Volksbank Tirol AG
- Volksbank Vorarlberg e. Gen.
- Österreichische Ärzte- und Apothekerbank AG
Voraussetzung für eine Refundierung der Sollzinsen ist, dass Kreditnehmer:innen im Zeitraum 01.04.2020 bis 31.01.2021 erhebliche Einkommensausfälle durch die Covid-19-Pandemie erlitten haben. Auch ehemalige Kund:innen können sich an das zum Volksbanken-Verbund gehörende Kreditinstitute wenden, wenn sie betroffen waren.