Zum Inhalt

Sollzinsen-Refundierung Kreditmoratorium – Einigung mit Volksbanken

, aktualisiert am

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied Anfang 2022 zugunsten der Kreditnehmer:innen, dass Banken während der gesetzlich angeordneten, pandemiebedingten Kreditstundung (Kreditmoratorium) keine Sollzinsen verlangen dürfen. Nachdem der Verfassungsgerichtshof (VfGH) Ende 2022 bestätigte, dass die der Kreditstundung zugrunde liegende Gesetzesregelung verfassungskonform war, forderte der VKI einige der größten österreichischen Kreditinstitute auf, die Entscheidung des OGH umzusetzen. Bis auf die zum Volksbanken-Verbund gehörenden Kreditinstitute hatten sich die vom VKI angeschriebenen Kreditinstitute zur Refundierung bereit erklärt. Nunmehr lenkten die zum Volksbanken-Verbund gehörenden Kreditinstitute ebenfalls ein und erklärten sich nach konstruktiven Verhandlungen mit dem VKI bereit, die verrechneten Sollzinsen für den Stundungszeitraum des COVID-19-Kreditmoratoriums zu refundieren. Betroffene Kreditnehmer:innen können Anträge auf Refundierung der Sollzinsen bis 31.12.2023 über ihre Kundenbetreuung oder online über die Website der Banken stellen.

Zum Schutz der durch die Pandemie in finanzielle Not geratenen Verbraucher:innen hatte der Gesetzgeber mit 01.04.2020 eine gesetzliche Regelung eingeführt, die eine zehnmonatige Stundung der Kreditraten vorsah (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz zum Kreditmoratorium). Die erlassene Stundungsregelung enthielt jedoch keine klare Aussage hinsichtlich der Frage, ob Sollzinsen im Stundungszeitraum verlangt werden dürfen. Die meisten Banken verrechneten daher die Sollzinsen auch während des Stundungszeitraums. Erst das OGH-Urteil, welches nach Auslaufen des COVID-19-Moratoriums ergangen ist, hat klargestellt, dass Kreditnehmer:innen während des gesetzlichen Kreditmoratoriums keine Sollzinsen angelastet werden dürfen.

Wer im Zeitraum 01.04.2020 bis 31.01.2021 die gesetzliche Stundung in Anspruch genommen hat, aber dennoch Sollzinsen an die Bank bezahlen musste, kann eine Refundierung dieser Zinsen beantragen. Die Refundierung kann über die Kundenbetreuung oder auch online auf den Websites der Banken über die Rubriken „Private“ und „Finanzieren“ beantragt werden.

Folgende zum Volksbanken-Verbund gehörende Kreditinstitute haben sich nun zur Rückerstattung bereit erklärt:

  • Volksbank Wien AG
  • Volksbank Niederösterreich AG
  • Volksbank Oberösterreich AG
  • Volksbank Salzburg eG
  • Volksbank Kärnten eG
  • Volksbank Steiermark AG
  • Volksbank Tirol AG
  • Volksbank Vorarlberg e. Gen.
  • Österreichische Ärzte- und Apothekerbank AG

Voraussetzung für eine Refundierung der Sollzinsen ist, dass Kreditnehmer:innen im Zeitraum 01.04.2020 bis 31.01.2021 erhebliche Einkommensausfälle durch die Covid-19-Pandemie erlitten haben. Auch ehemalige Kund:innen können sich an das zum Volksbanken-Verbund gehörende Kreditinstitute wenden, wenn sie betroffen waren.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Verbandsverfahren geklagt. Es handelt sich um eine Klausel, wonach die Leistung im Falle der Arbeitsunfähigkeit erstmalig an dem Fälligkeitstermin der Kreditrate erbracht wird, welcher dem Ablauf einer Frist von 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit folgt (=Karenzzeit). Die Klausel, auf die sich der Versicherer auch im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren vom OLG Wien als unzulässig beurteilt, nachdem zuvor schon das HG Wien dem VKI recht gegeben hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Musterprozess geklagt. Eine Verbraucherin hatte für den Fall der Arbeitsunfähigkeit für einen Kreditvertrag eine Restschuldversicherung bei der CNP Santander Insurance Europe DAC abgeschlossen. Nachdem sie wegen Long Covid eine Zeit lang arbeitsunfähig war, zahlte der Versicherer nicht alle Kreditraten. Der Versicherer zahlte jedoch kurz nach der Klagseinbringung durch den VKI den gesamten Klagsbetrag. Die Klausel, auf die sich der Versicherer im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren rechtskräftig für unzulässig erklärt.

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen die Lyconet Austria GmbH (Lyconet) geführt. Lyconet, ein im Netzwerk-Marketing tätiges Unternehmen, vertrieb unter anderem das „Cashback World Programm“. Dabei handelt es sich um eine Einkaufsgemeinschaft, die es Mitgliedern ermöglichen sollte, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Gegenstand der Klage waren 47 Vertragsklauseln, die Bestandteil von Lyconet-Vereinbarungen und sogenannten Lyconet Compensation-Plänen waren. Diese wurden vom VKI unter anderem aufgrund zahlreicher intransparenter Regelungen und damit einhergehender Unklarheiten kritisiert. Nachdem bereits die Unterinstanzen alle beanstandeten 47 Klauseln als gesetzwidrig beurteilt hatten, erkannte auch der Oberste Gerichtshof (OGH) sämtliche Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang