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Sparbuch: Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Verlassenschaftsgericht

Die Bank hat im Verlassenschaftsfall grundsätzlich auch bezüglich Kleinbetragssparbüchern, bei denen der Erblasser als Einleger identifiziert ist, eine Auskunftspflicht gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Verlassenschaftsgericht. Eine Ausnahme davon besteht nur, wenn das Sparbuch unzweifelhaft nicht dem Nachlass zuzuordnen ist.

Zwei Entscheidungen des Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigten sich mit Sparbüchern im Verlassenschaftsfall. Die Urteile betreffen Kleinbetragssparbücher. Das sind Sparbücher, deren Guthabensstand weniger als 15.000 EUR beträgt, die nicht auf einen Namen lauten und mit einem Losungswort versehen sind. Auch bei der Eröffnung eines solchen Sparbuchs hat sich der Einleger jedoch zu identifizieren. Kleinbetragssparbücher werden grundsätzlich durch Übergabe und Mitteilung des Losungsworts ins Eigentum des Übernehmers übertragen. Das Kreditinstitut darf an den identifizierten Vorleger der Urkunde, der das korrekte Losungswort nennt, leisten.

In den Anlassfällen wurde im Verlassenschaftsverfahren ein Inventar erstellt. Ein Sparbuch konnte nicht aufgefunden werden. Die Bank verweigerte gegenüber dem Gerichtskommissär jeweils die Auskunft über Kontonummer und Kontostand der Spareinlagen mit der Begründung, bei Kleinbetragssparbüchern handle es sich um sogenannte Inhaberpapiere, sodass die Auskunftserteilung an die Vorlage der Sparurkunden gebunden sei. 

Der OGH führte dazu aus:

Eine Ausnahme von der Wahrung des Bankgeheimnisses besteht im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär. Hier wird das Bankgeheimnis nicht lediglich insoweit durchbrochen ist, als Geheimnisse des Erblassers und des Nachlasses offenbart werden sollen. § 38 Abs 2 Z 3 BWG differenziert nicht zwischen Geheimnissen des verstorbenen Kunden und solchen anderer Personen. Die Berufung der Bank auf das Bankgeheimnis wird dadurch gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen. Mit dem Hinweis auf Rechte Dritter oder von Kontomitinhabern kann die Auskunft daher nicht verweigert werden.

Daraus folgt aber, dass nur dann keine Auskunftspflicht besteht, wenn ein Bankkonto oder eine Spareinlage unzweifelhaft nicht dem Nachlass zuzuordnen ist. Ist das nicht der Fall, ist die Bank gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht zur Auskunft verpflichtet. Davon umfasst sind jedenfalls Angaben über Kontonummer und Kontosaldo. Die Bank hat aber auch alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zum Zweck der Klärung der Nachlasszugehörigkeit erforderlich sind.

Grundsätzlich fallen alle Sparguthaben in die Verlassenschaft und sind daher zu inventarisieren, die dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zustanden. Dass das betreffende Sparbuch im Todeszeitpunkt im Besitz des Erblassers stand, ist dafür aber nicht notwendige Voraussetzung. Sparbücher, die auf den Namen des Erblassers lauten, sind unabhängig davon, wo sich das Sparbuch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers befindet, grundsätzlich in das Inventar aufzunehmen.

Solange der Bank keine entsprechenden gegenteiligen Nachweise vorliegen, darf sie auch bei Kleinbetragssparbüchern, bei denen der Erblasser als Einleger identifiziert ist, keineswegs zweifelsfrei davon ausgehen, dass sie nicht dem Nachlass zuzuordnen sind. Daher besteht auch betreffend solche Spareinlagen eine Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Verlassenschaftsgericht im oben genannten Umfang, ohne dass es auf den Besitz der Sparurkunde ankommt.

OGH 25.3.2021, 2 Ob 101/20x; 29.4.2021, 2 Ob 5/21f

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