Urteil: OGH bestätigt umstrittene Totalschadenabrechnung
Für den OGH ist die umstrittene Definition des Totalschadens in den Kaskoversicherungsbedingungen vertretbar. Er zementiert damit eine nachteilige Abrechnungsweise: Es kommt nämlich zu keinem vollen Ersatz der Reparaturkosten, wenn die Reparaturkosten die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen.