Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol die UniCredit Bank Austria AG wegen drei Klauseln der Allgemeinen Bankbedingungen. Diese Klausel wirken sich vor allem auf Fremdwährungskredite aus. Diese Klauseln werden auch von fast allen anderen Österreichischen Banken verwendet. Das OLG Wien als zweite Instanz bestätigte die Ansicht des VKI und des Erstgerichtes, dass alle drei Klauseln rechtswidrig seien. Dabei verweist das OLG Wien in weiten Teilen auf das erstinstanzliche Urteil.
Konkret handelt es sich um folgende Klauseln:
1. "Das Kreditinstitut kann vom Kunden für alle Ansprüche aus der mit ihm bestehenden Geschäftsverbindung die Bestellung angemessener Sicherheiten innerhalb angemessener Frist verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind." (Z 47 AGB Banken)."
Nach Auffassung der Beklagten, könne sie wegen
§ 1374 ABGB nicht nur "angemessene" oder "ausreichende" Sicherheiten auf bewegliche Pfandsachen, sondern sogar Liegenschaftsvermögen in Höhe des doppelten Verkehrswertes (!) einfordern. Die Klausel ist schon deswegen eklatant intransparent. Schon der fehlende Hinweis auf ein nach dispositivem Recht drohendes derartiges weitreichendes Sicherheitserfordernis vermittelt dem Verbraucher jedoch ein unklares Bild seiner vertraglichen Position und verstößt daher gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.
2. "(1)Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.
(2) Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde." (Z 48 AGB Banken)
Zu dieser Klausel verweist das OLG Wien auf die erstgerichtlichen Rechtsausführungen: Diese Klausel ist ebenfalls intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG, da hier die nachträgliche Änderung des Risikos nach der rein subjektiven Einschätzung der Bank als auslösend für die nachträgliche Forderung von Sicherheiten dient. Es sind keinerlei Umstände angeführt, die auch nur beispielsweise darlegen, wie es zu einer erhöhten Risikobewertung kommen könnte.
Die genannte Klausel ist auch unbestimmt im Hinblick auf das Erfordernis der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Es wird hier weder dargelegt, in welchem Ausmaß sich diese nachteilig zu verändern haben, um eine Nachbesicherung zu rechtfertigen, noch woraus sich ergibt bzw. wie zu beurteilen ist, dass sich diese Verhältnisse zu verändern drohen. Gleiches gilt für die Werthaltigkeit von bereits vorhandenen Sicherheiten. Insgesamt ist daher für den Kreditnehmer nicht absehbar, aus welchem Anlass und in welchem Ausmaß die Bank zur Forderung weiterer Sicherheiten berechtigt sein soll. Insoweit ist diese Klausel auch gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.
3. "Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, einen in fremder Währung aushaftenden Schuldsaldo unter Anzeige an den Kunden in inländische Währung umzuwandeln, wenn sich durch die Kursentwicklung der fremden Währung das Kreditrisiko erhöht und das Kreditinstitut innerhalb angemessener Frist keine ausreichende Sicherstellung erlangt." (Z 75 Satz 3 Fall 1 AGB Banken)
Auch zu dieser Klausel verweist das OLG Wien auf die erstgerichtlichen Rechtsausführungen:
Die Formulierung ist derart unbestimmt, dass für den Verbraucher nicht erkennbar ist, bei welchem Ausmaß der Erhöhung des Kreditrisikos mangels Bestellung von Sicherheiten die Bank eine Konvertierung vornehmen kann. In gegenständlicher Klausel ist nicht festgelegt, welche Änderungen des Wechselkurses für eine mögliche Konvertierung auslösend sein sollen.
Unbestimmt ist auch, was eine ausreichende Sicherstellung sein soll. Es liegt in einem nicht näher bestimmten Ermessen des Kreditinstitutes, ob, in welcher Höhe und in welcher Frist es Sicherheiten verlangt. Diese Klausel ist somit nicht nur intransparent, sondern auch gröblich benachteiligend und überraschend im Sinne des § 864a ABGB. Der Kunde braucht nicht damit zu rechnen, dass es bei möglicherweise auch kleinen, weil nicht näher determinierten Schwankungen der Kursentwicklung, zu einer Konvertierung kommen kann. Insbesondere ist für den Kunden überraschend, dass er innerhalb einer Frist von 14 Tagen einen weiteren Barerlag als Sicherheit aufbringen müsste, um die Konsequenz der Konvertierung abzuwenden.
Die ordentliche Revision an den OGH wurde für zulässig erklärt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Wien 1.2.2012, 4 R 569/11t
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Klagevertreter: Kanzlei Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte-KG in Wien