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Urteil: "Dauerrabatt-Klausel" gesetzwidrig

Eine Dauerrabattklausel mit einer dekursiven Staffelung ist nicht gesetzeskonform, wenn KonsumentInnen im Fall einer vorzeitigen Auflösung ihres Versicherungsvertrages nicht so gestellt werden, als ob sie von Anfang an die tatsächliche Laufzeit als Vertragsdauer gewählt hätten.

Der VKI klagte in Auftrag des BMASK die D.A.S. Österreichische Allgemeine Rechtsschutzversicherung AG vor allem wegen der Verwendung von zwei Dauerrabattklauseln. 

Der OGH hatte in seinem Urteil 7 Ob 266/09g (vgl. VRInfo 7/2010) die in den Jahren davor üblicherweise verwendeten Dauerrabattklauseln als gesetzwidrig beurteilt. Bei diesen Klauseln war der im Fall einer vorzeitigen Auflösung rückforderbare Betrag mit längerer Vertragsdauer gestiegen, wodurch das Kündigungsrecht mit wirtschaftlichen Mitteln untergraben wurde. So hatte nach dieser Klausel etwa eine Kündigung zum Ende des 9. Jahres dazu geführt, dass mehr an Prämie zu zahlen war als beim Auslaufenlassen des Vertrages bis zum 10. Jahr. 

In den beanstandeten Klauseln der D.A.S. ist zwar eine dekursive Staffelung der Dauerrabattrückforderung mit unterschiedlich hohen Prozentsätzen für die Nachverrechnung im Fall einer Vertragsauflösung in den ersten 3 Jahren, im 4./5. Jahr und in den letzten 5 Jahren vorgesehen. Damit steigt die Dauerrabattrückforderung mit längerer tatsächlicher Vertragsdauer nicht durchgehend. Vielmehr sinkt der Prozentsatz der Dauerrabattrückforderung mit steigender tatsächlicher Laufzeit. 

Dennoch sind die Klauseln auch für das OLG Wien gesetzwidrig. Die Klauseln widersprechen nämlich den Vorgaben des OGH in 7 Ob 266/09g, wonach ein Verbraucher bei vorzeitiger Kündigung nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er sich von vornherein für eine kürzere Vertragsdauer entschieden hätte. Nach den Klauseln ist etwa bei Kündigung eines 5-Jahres-Vertrages nach drei Jahren oder bei einer Kündigung eines 10-Jahres-Vertrages nach 5 Jahren in Summe mehr zu zahlen als bei Abschluss eines 3-Jahres-Vertrages bzw. eines 5-Jahres-Vertrages. Eine derartige Gestaltung ist unzulässig.

OLG Wien 30.12.2011, 30 R 52/11d
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Klagevertreter: Kanzlei Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte-KG in Wien

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