Mit Urteil vom 24.1.2006, 10 Ob 34/05f erklärte der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem vom VKI geführten Verbandsklagsverfahren eine Kündigungsklausel in den Gewinnscheinbedingungen der Imperial Immobilienanlagen AG für rechtswidrig, wonach sowohl die ordentliche als auch außerordentliche Kündigung vor dem 31.12.2025 ausgeschlossen war. Selbst bei Vorliegen eines wichtigen Grundes konnte der Gewinnscheininhaber nicht vor diesem Termin kündigen. Der OGH sah darin eine unangemessen lange Vertragsbindung und somit einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG sowie eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, zumal der Zeitraum des Kündigungsausschlusses in manchen Fällen bis zu 30 Jahre betragen hätte.
Aufgrund dieses höchstgerichtlichen Urteils durfte sich die Gegenseite in weiterer Folge nicht mehr auf die streitgegenständliche Klausel oder eine sinngleiche Klausel berufen.
Da Imperial aber in mehreren Fällen gegen diese Unterlassungsverpflichtung verstoßen hatte, beantragte der VKI Unterlassungsexekution sowie die Verhängung einer Beugestrafe.
Im Anlassfall hatte ein Konsument im Juni 2006 seine Gewinnscheinbeteiligung zum 31.12.2006 schriftlich gekündigt, worauf ihn die Gegenseite in einem Schreiben wissen ließ, dass im Sinne der salvatorischen Klausel der Gewinnschein-Fondbedingungen (danach wird eine unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem dieser Bedingung zum Ausdruck kommenden Willen wirtschaftlich am nächsten kommt) eine erstmalige Kündigungsmöglichkeit im Jahr 2020 angemessen sei.
Wir waren der Meinung, dass eine Reduktion des Kündigungsausschlusses um lediglich 5 Jahre bei weitem nicht ausreichend ist ; die Vertragsbindung im Anlassfall hätte immer noch 27 Jahre betragen, was unter Berücksichtigung der Ausführungen des OGH im Titelurteil eindeutig mit den Vorgaben der §§ 6 Abs 1 Z 1 KSchG und 879 Abs 3 ABGB im Widerspruch gestanden wäre. Die Gegenseite verstieß somit gegen die Unterlassungsverpflichtung, sodass wir Unterlassungsexekution beantragt haben.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution und verhängte über Imperial eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,--. Es war der Auffassung, dass der von der Gegenseite genannte früheste Kündigungstermin dem Sinn des oberstgerichtlichen Urteils widerspricht. Die Imperial - so das Erstgericht - hätte sich durch ihr Verhalten zwar nicht auf die verbotene Klausel berufen, wohl aber auf eine sinngleiche Klausel, was ebenfalls einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung begründet.
Gegen diese Entscheidung erhob die Gegenseite Rekurs, allerdings ohne Erfolg. Der Rekurssenat bestätigte die Meinung des Erstgerichtes. Das Rekursgericht sah im Verhalten der Imperial gleichermaßen ein sich Berufen auf eine sinngleiche Klausel und somit einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung. Anlässlich des Erwerbs eines Teilzeitnutzungsrechtes hatte der OGH die erlaubte Dauer der Verbraucherbindung im Bereich von 10-15 Jahren gesehen. Das bedeutet, dass auch in ähnlich gelagerten Fällen keine längere Verbraucherbindung erlaubt ist. In dem Schreiben der Imperial an den Konsumenten ging es aber um eine Vertragsbindung von mehr als 27 Jahren, die zulässige Grenze wurde somit erheblich überschritten. Dem Gericht erschien daher die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 10.000,-- als angemessen und sachgerecht.