Der klagende Versicherungsnehmer nahm an einem illegalen Straßenrennen teil, bei dem es zu einem schweren Unfall kam. Er wurde rechtskräftig ua wegen Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, weil er für eine andere Person grob fahrlässig eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit herbeiführte, schuldig erkannt.
Er klagte seinen Unfallversicherer auf Deckung. In den Allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung der Beklagten (AUVB 2012 idF 7.2015) befindet sich ua folgende Klausel „Artikel 19 Was ist nicht versichert? [...] 1. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle: […] 1.2 die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die versicherte Person eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;“
Die Klage wurde abgewiesen.
Der Ausschluss des Versicherungsschutzes setzt dabei keine strafrechtliche Verurteilung oder überhaupt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens voraus.
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und -einschränkungen zu rechnen. Sie sind insoweit grundsätzlich weder ungewöhnlich noch im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend. Dies gilt umso mehr vor dem Zweck der Bestimmung, eine erhöhte Gefahrensituation – wie in der Unfallversicherung üblich – aus dem Versicherungsschutz auszunehmen. Die Klausel ist weder überraschend nach § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend nach § 897 Abs 3 ABGB. Nach dem insoweit völlig klaren – und damit auch nicht nach § 6 Abs 3 KSchG intransparenten – Wortlaut der Bestimmung ist der Versicherer leistungsfrei, wenn die strafbare Handlung vorsätzlich versucht oder begangen wird.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Versicherer nach Art 19.1.2 AUVB leistungsfrei ist, wenn der Unfall bei einer strafbaren Handlung eintritt, die vorsätzlich versucht oder begangen wird. Das vom Kläger gewünschte Auslegungsergebnis, der Risikoausschluss setze eine gerichtlich strafbare vorsätzliche Handlung voraus, welche durch ein Strafgericht auch abgeurteilt wurde, findet keine Deckung im insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung.
Dem Kläger war bewusst und hielt es auch ernstlich für möglich, dass sein Verhalten im Zuge des illegalen Straßenrennens die Gefahr für Leib und Leben einer von ihm verschiedenen Person herbeiführt, womit er sich abfand. Der Kläger verwirklichte den Tatbestand des § 89 StGB vorsätzlich.
Das Berufungsgericht verneinte die vom Kläger im Rahmen der Rechtsrüge behauptete Missachtung der Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils in Bezug auf die dort angenommene Schuldform. Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz kann in der Revision nicht mehr bekämpft werden.
OGH 28.4.2021, 7 Ob 70/21a