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Unzulässige Bausparklauseln

Die Bundesarbeiterkammer klagte erfolgreich ein Kreditinstitut, das im Bauspargeschäft tätig ist, wegen mehrerer Klauseln.

Klausel 1 (aus dem „Bausparantrag“): „Ich stelle den vorliegenden Bausparantrag in Anerkennung und unter Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft der B* AG sowie (für das C*Bausparen) der auf Seite 2 angeführten Sonderbestimmungen. Davon abweichende Zusagen habe ich nicht erhalten.”

Die Formulierung „in Anerkennung und unter Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen …“ stellt eine den Bausparkunden nachteilige Tatsachenbestätigung dar. Auf die tatsächliche Geschäftsabwicklung bzw praktische Handhabung der Klausel kommt es im Verbandsprozess nicht an. Die Klausel 1 ist daher iSd Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG unzulässig.

Klausel 2 (aus dem „Bausparantrag“): „Eine Anlastung des Verwaltungskostenbeitrages in Höhe von 0,5 % der Vertragssumme und eine Zinsenrückrechnung erfolgt nach § 5 und § 14.1. lit a) bzw 14.2. lit a) der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft unter anderem dann, wenn der Vertrag entweder vor Ablauf von 6 Jahren gekündigt wird oder nach Ablauf von 6 Jahren das Mindestbausparguthaben oder die Mindestbewertungszahl nicht erreicht bzw die vereinbarte Mindestsparrate nicht vertragsgemäß geleistet wurde.“

Die Klausel befand sich unter Überschrift „Hinweise“ im Bausparantrag. Die Ansicht der Beklagten, dass ein als „Hinweis“ titulierter Vertragsbestandteil, der eine (unzulässige) Vertragsbedingung bloß wiedergibt, wiederholt bzw darauf verweist, nicht der Klauselkontrolle unterliege, ist verfehlt.

In diesem Fall ergibt sich die Unzulässigkeit der Klausel 2 schon aus der Unzulässigkeit der verwiesenen Klauseln 3 und 4.

Klausel 3 (aus den ABB 11/2012): „§ 5 Verwaltungskostenbeitrag

1. Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt ½ % der Vertragssumme; dieser ist bei Zuteilung bzw Kündigung oder einer aus einem anderen Grund erfolgenden Auflösung des Bausparvertrages fällig und wird dem Konto angelastet. Ist das Bausparguthaben niedriger als der Verwaltungskostenbeitrag, so beschränkt sich dieser auf das vorhandene Guthaben.

2. Wird der Bausparvertrag ohne Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens nach einer sechsjährigen Sparzeit gekündigt oder aus einem anderen Grund aufgelöst, so entfällt der Verwaltungskostenbeitrag sofern das Bausparguthaben zum Zeitpunkt der Auflösung 30 % der Vertragssumme beträgt und eine bestimmte Mindestbewertungszahl laut § 7 Z 2 je nach Tarif erreicht ist. Der Verwaltungskostenbeitrag entfällt auch, wenn nach erfolgter Zuteilung nach einer sechsjährigen Sparzeit auf ein Bauspardarlehen verzichtet wird. Für den Bonustarif (Tarif 8) gilt § 14.4 lit e).“

Sowohl der Verwaltungskostenbeitrag nach § 5 ABB als auch die Zinsenrückverrechnung nach § 14.1. lit a) und § 14.1. lit b) ABB [Anm: s K 4] haben primär den Zweck, Kunden zur Einhaltung der bei Vertragsabschluss vereinbarten Sparleistung zu bewegen. Beim „Verwaltungskostenbeitrag“ handelt es sich um eine Form der Kündigungsgebühr für den Fall der vorzeitigen Kündigung des Bausparvertrags und/oder Nichterreichung des vereinbarten Sparziels.

Die Klausel ist intransparent: Das beginnt schon damit, dass der Charakter des Verwaltungskostenbeitrags als Vertragsstrafe nicht klar zum Ausdruck kommt, insb weil § 5 Z 1 die Zahlungspflicht als Regelfall normiert, wohingegen das vertragskonforme Verhalten, das zum Entfall der Zahlungspflicht führen soll, im Wege einer Ausnahmeregelung definiert wird. Diese Ausnahmeregel des § 5 Z 2 lässt aber für den Durchschnittsverbraucher nicht nachvollziehbar erkennen, in welchen Fällen er den Verwaltungskostenbeitrag nicht zu zahlen hat.

Der Verweis auf „eine bestimmte Mindestbewertungszahl laut § 7 Z 2 je nach Tarif“ führt nicht zu einer Klausel, aus der sich eine „bestimmte Mindestbewertungszahl“ ergibt, die die Beklagte „je nach Tarif“ als relevant für die Nichtverrechnung des Verwaltungskostenbeitrags erachtet.

Dass sich der gewählte Tarif aus dem Antragsformular und die Mindestbewertungszahl für diesen Tarif aus § 14 ABB ergibt, ist weder § 5 ABB noch § 7 Z 2 ABB zu entnehmen. Es bleibt auch unklar, ob und inwieweit die Hinzuschlagung von Zinsen einerseits und der Abzug von Kosten andererseits das „Bausparguthaben“ beeinflussen, sodass dem Kunden die konkreten Bedingungen nicht ersichtlich sind, unter denen er 30 % der Vertragssumme erreicht. Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass sich in den bezughabenden ABB (./C) gar kein § 14.4. lit e) findet.

Da die Klausel 3 schon wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unzulässig sind, muss auf den behaupteten Verstoß gegen die Bestimmungen des § 864a ABGB und § 879 Abs 3 ABGB nicht weiter eingegangen werden. In diesem Zusammenhang ist aber auf die Ausführungen zu der (nach der Zielrichtung vergleichbaren) Klausel 4 zu verweisen.

Klausel 4 (aus den ABB 11/2012): § 14.1. Fixzins-Spartarif (Tarif 3)

Für Tarif 3 gelten die Allgemeinen Bedingungen mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:

a) Die Verzinsung des Bausparguthabens (§ 4 Z 1) beträgt bis zu einem Guthabensbetrag von EUR 9.000 2,0 % jährlich, für den übersteigenden Betrag 1 % jährlich. Nach Ablauf von sechs Jahren ab Vertragsbeginn sinkt die Verzinsung für das gesamte Bausparguthaben auf 0,5 % jährlich. Wenn innerhalb von sechs Jahren ab Vertragsbeginn das Bausparguthaben zurückgezahlt oder die gemäß § 3 Z 2 vereinbarte Mindestsparrate nicht vertragsgemäß geleistet wird, erfolgt eine Zinsenrückrechnung auf 0,5 % jährlich.

b) Außerhalb der gemäß EStG einzuhaltenden 6-jährigen gesetzlichen Mindestbindungsfrist kann abweichend von lit a) eine Verzinsung nach Maßgabe des § 4 Z 2 vereinbart werden.

c) Die nach § 5 Z 2 erforderliche Bewertungszahl beträgt mindestens 150.

d) Die Zuteilungsanwartschaft (§ 6) kann frühestens nach 69 Monaten erreicht werden. Die Mindestwartezeit bis zur Zuteilung beträgt demnach 72 Monate.

e) Im Zuteilungsverfahren (§ 7 Z 2) wird die Bewertungszahl durch Zusammenzählen der am 31. 3., 30. 6., 30. 9. und 31. 12. festgestellten vollen Prozentguthaben, vermindert um die Hälfte und abgerundet auf ganze Zahlen, ermittelt.

f) Der für das Jahr 2012 gültige jährliche Kontoführungsbeitrag (siehe § 22) beträgt EUR 5,79. Dieser Beitrag erhöht oder vermindert sich entsprechend der Regelung von § 22 Z 1 3. bis 6. Satz. Diese Begünstigung entfällt von dem Jahr angefangen, in dem der Bausparer die Zuteilung annimmt, sodass sich der Kontoführungsbeitrag ab dann nach § 22 richtet.

g) Die Darlehenszinsen werden jährlich berechnet und dem Schuldsaldo zugeschlagen. Dadurch kommt es zur Verrechnung von Zinseszinsen.

h) Der Zinssatz für das Bauspardarlehen (§ 11) beträgt 6 % jährlich.

§ 14.2. Dynamischer Spartarif (Tarif 6)

Für Tarif 6 gelten die Allgemeinen Bedingungen mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:

a) Die in einem Kalenderjahr unveränderliche Verzinsung des Bausparguthabens (§ 4 Z 1) ist während der ersten sechs Jahre ab Vertragsbeginn gleich dem maßgeblichen 12-Monats-Euriborsatz abzüglich 1.3 Prozentpunkte kaufmännisch gerundet auf volle Zehntelprozentpunkte.

Nach Ablauf von sechs Jahren ab Vertragsbeginn sinkt die Verzinsung für das gesamte Bausparguthaben auf 0,5 % jährlich.

Der 'maßgebliche 12-Monats-Euriborsatz' ist der Durchschnitt der 12-Monats-Euribor-Tagessätze der letzten 3 Bankarbeitstage im November des vorangegangenen Jahres. Diese Tagessätze werden veröffentlicht auf der Website der Österreichischen Nationalbank (www.oenb.at) in der Tabelle 'Tägliche Euro-Geldmarktsätze in % p.a., EURIBOR 12 Monate'. Sollte es in Zukunft zu einer Veröffentlichung dieses Indikators an anderer Stelle oder in anderer Form kommen, sind die neuen Veröffentlichungen für die Zinsanpassung heranzuziehen, wobei dem Bausparer dieser Indikator auf Antrag mitgeteilt wird.

Als Obergrenze gilt ein Zinssatz von 4,0 % jährlich und als Untergrenze ein solcher von 1,0 % jährlich, soweit nicht der nächste Absatz zur Anwendung kommt.

Wenn innerhalb von sechs Jahren ab Vertragsbeginn das Bausparguthaben zurückgezahlt oder die gemäß § 3 Z 2 vereinbarte Mindestsparrate nicht vertragsgemäß geleistet wird, erfolgt eine Zinsenrückrechnung auf 0,5 % jährlich.

b) Der in einem Kalenderjahr unverändert geltende Zinssatz für das Bauspardarlehen (§ 11) ist gleich dem 'maßgeblichen 12-Monats-Euriborsatz‘ gemäß lit a) zuzüglich 1,6 Prozentpunkte, kaufmännisch gerundet auf volle Zehntelprozentpunkte.

Als Obergrenze gilt ein Zinssatz von 6 % jährlich und als Untergrenze ein solcher von 2,9 % jährlich.

c) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 14.1. b)–g).

Mit § 14.1. erster Satz und § 14.2. erster Satz ABB wird dem Verbraucher aufgebürdet, Allgemeine Bestimmungen und Sonderbestimmungen miteinander zu vergleichen und zu entscheiden, inwieweit welche Regelung ergänzt oder abgeändert wird. Insofern erweist sich die Klausel 4 als intransparent.

Dagegen ist ausreichend verständlich, dass eine Zinsenrückrechnung auf 0,5 % jährlich erfolgt, wenn innerhalb von sechs Jahren ab Vertragsbeginn das Bausparguthaben zurückgezahlt oder die gemäß § 3 Z 2 vereinbarte Mindestsparrate nicht vertragsgemäß geleistet wird. Die Mindestsparrate ist wiederum in § 3 Abs 2 ABB klar mit monatlich 4 Promille (= 0,4 Prozent) der Vertragssumme angegeben.

Die Klausel ist der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB unterworfen. Durch die Zinsenrückrechnung wird die Hauptleistungspflicht der Beklagten, nämlich die Verzinsung der Sparleistung des Kunden, eingeschränkt und ausgehöhlt. Die Klägerin macht zu Recht als gröblich benachteiligend geltend, dass die Klausel 4 eine Reduktion der vereinbarten Fixzinsen von 2 % auf 0,5 % völlig losgelöst vom Ausmaß der Unterschreitung des vereinbarten Sparziels vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Mindestsparrate vom Bausparer etwa bloß ganz geringfügig unterschritten wird bzw der Vertrag nur kurz vor Ablauf der sechsjährigen Bindungsfrist aufgelöst wird. Insofern ähnlich wie Klausel 3 normiert sie eine pauschalierte Vertragsstrafe unabhängig von dem tatsächlichen Nachteil, den die Beklagte durch das Kundenverhalten erleidet. Für die Beklagte ergibt sich bei einer vorzeitigen Kündigung durch den Kunden schon nach einem Jahr eine entsprechend größere und mit höheren Mehrkosten oder Mindererträgen verbundene Finanzierungslücke als bei vorzeitiger Kündigung im vierten, fünften oder gar erst sechsten Jahr nach Vertragsabschluss. Je nach gewähltem Bauspartarif konnte die Zinsenrückrechnung und Verrechnung des Verwaltungskostenbeitrags in der in den ABB 11/12 vorgesehenen fixen, vom konkreten Zeitpunkt der vorzeitigen Kündigung und von den im Vergleich zum Vertrag ausständigen Beträgen unabhängigen, Höhe auch dazu führen, dass diese den Kunden aus §§ 5 und 14.1. bzw 14.2. (rück-)verrechneten Beträge insgesamt höher waren, als die der Beklagten aus der vorzeitigen Kündigung/Nichteinbezahlung der gesamten Sparleistungen tatsächlich entstandenen Mehrkosten/Mindereinnahmen.

Nach der Rsp kann eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners auch in der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe liegen. Damit ist auch die Zinsreduktion auf einen Fixzinssatz ohne Staffelung entsprechend der – nach den Feststellungen für den Nachteil der Beklagten maßgeblichen – Unterschreitung des Sparziels gemäß § 879 Abs 3 ABGB unzulässig.

Klausel 6 (aus den ABB 11/2012): § 22 Kosten und Abgaben

... Der Kontoführungsbeitrag wird dabei für jedes begonnene Kalenderjahr bzw bei unterjährigem Vertragsbeginn für das betreffende Kalenderjahr in voller Höhe angelastet.”

Die grundsätzlichen Bedenken der Klägerin an der Verrechnung eines Entgelts für die „Kontoführung“ teilt der erkennende Senat nicht, weil es sich bei der Führung des Bausparkontos um eine Nebenleistung zur Hauptleistung der Beklagten, nämlich der Verzinsung des Bausparguthabens, handelt.

Die Klausel verstößt aber gegen das Transparenzgebot, weil die Bezeichnung „Kontoführungsbeitrag“ erwarten lässt, dass damit ein Aufwand abgegolten wird, der der Beklagten für die Dauer der aufrechten Vertragsbeziehung entsteht. In der Zeit vor Vertragsabschluss bzw nach Vertragsbeendigung führt die Beklagte aber kein Konto für den Kunden. Soweit die Beklagte mit dem „Kontoführungsbeitrag“ Kosten decken will, die gar nicht laufzeitabhängig sind, ist das angesichts der Titulierung irreführend. Sollte die Beklagte tatsächlich Kosten für volle sieben Jahre verrechnen, weil nur damit Kostendeckung erreicht würde, wie sie behauptet, statt für die Regellaufzeit eines Bausparvertrags von sechs Jahren, mit der der Kunde rechnen kann und mit dem auch die staatliche Prämienförderung korreliert, würde das jedenfalls das Prinzip der Kostentransparenz verletzen. Der Verweis der Beklagten darauf, dass sich der jährliche Betrag für alle erhöhen würde, müsste sie im Regelfall bloß mit sechs statt sieben Jahresbeiträgen kalkulieren, erklärt im Übrigen nicht, warum einem Kunden, dessen Vertrag etwa am 27. Dezember beginnt, sieben Jahresbeträge vorgeschrieben werden, einem Kunden, dessen Vertrag am 1. Jänner beginnt, hingegen nur sechs. Das trägt zur Verwirrung bei, weil in dieser Sonderkonstellation offenbar Aufwanddeckung besteht oder die Beklagte davon Abstand nimmt.

Ausgehend davon, dass die Führung des Kontos mit der Vertragslaufzeit verknüpft ist, benachteiligt der Umstand, dass der Kontoführungsbeitrag für ein Rumpfjahr nicht aliquotiert wird, sondern für das ganze Kalenderjahr zu entrichten ist, den Vertragspartner auch gröblich. Dies gilt nicht zuletzt insbesondere bei einer über sechs Jahre hinausgehenden Vertragsdauer, die noch dazu mit einem Absinken der Verzinsung auf 0,5 % verknüpft ist (vgl den jeweils zweiten Satz des § 14.1. lit a und 14.2. lit a ABB).

OGH 25.1.2022, 8 Ob 125/21x

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