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Unzulässige Klauseln in Unfall- und Rechtsschutzversicherung der Merkur

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Merkur Versicherung AG wegen diverser Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Graz erklärte in zweiter Instanz nunmehr alle 13 eingeklagten Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zu den Klauseln im Einzelnen:

Klausel 1:
1. Laufzeitbonus
[...]
Bei Verbraucherverträgen beinhaltet die im Antrag bzw. in der Polizze ausgewiesene Gesamtprämie ab einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren einen 20%igen Laufzeitbonus. Dieser Laufzeitbonus wird jedoch nur unter der Voraussetzung gewährt, dass eine 10-jährige Vertragslaufzeit, für die die Prämie kalkuliert wurde, erfüllt wird. [...]

Laufzeitbonus-Nachforderung:
Sollte der Vertrag, aus welchen Gründen auch immer, vor Ablauf der 10 Jahre aufgelöst werden, so entfällt die Grundlage für den Laufzeitbonus bzw. für die Weitergabe des kalkulatorischen Kostenvorteils und ist der Versicherungsnehmer zu einer Nachzahlung verpflichtet.
Bemessungsgrundlage für die Nachforderung ist die letzte gültige Prämie, wobei diese auf eine Jahresprämie hochzurechnen ist. [...]


Die Laufzeitbonus-Nachforderung errechnet sich gemäß nachstehender Tabelle:
Vertragsauflösung nach einem vollen Versicherungsjahr   70 %   der   Bemessungsgrundlage
Vertragsauflösung nach 2 vollen Versicherungsjahren   70 %  der  Bemessungsgrundlage [...]


Das OLG Graz beurteilte die gegenständliche Klausel zu Dauerrabattrückforderungen bei vorzeitiger Vertragsauflösung als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs ABGB. Nach der Klausel führt eine vorzeitiger Vertragsauflösung nach einem oder zwei vollen Versicherungsjahren dazu, dass die Rückforderung an Laufzeitbonus den Betrag des dem Versicherungsnehmer bis zu diesem Zeitpunkt zugekommenen Rabatts übersteigt. Das stellt eine gröbliche Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar.

Klausel 2:
Die Merkur Versicherung AG übernimmt die Dauerrabattrückforderung des Vorversicherers in der vorgeschriebenen Höhe, maximal jedoch in der Höhe einer Jahresprämie des bei der Merkur Versicherung AG abgeschlossenen Vertrags, unter der Voraussetzung, dass die vereinbarte zehnjährige Vertragslaufzeit eingehalten wird. Sollte der bei der Merkur Versicherung AG abgeschlossene Vertrag vor Ablauf der zehnjährigen Vertragslaufzeit aufgelöst werden, ist der von der Merkur Versicherung AG übernommene Dauerrabatt an diese zurückzuzahlen.


Übernimmt der Versicherer die Rückzahlungsverpflichtung des Dauerrabatts aus der Vorversicherung, stellt dies einen Anreiz zum Versicherungswechsel dar. Allerdings führt die gegenständliche Klausel dazu, dass den Konsumenten in der Mehrzahl der Fälle eine längere Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der neuen Versicherung trifft, als der Zeitraum wäre, für den der Konsument dem Vorversicherer den Rabatt rückersetzen müsste.
Kündigt der Konsument daher zum Beispiel im siebenten Versicherungsjahr einen auf 10 Jahre laufenden Versicherungsvertrag mit dem Vorversicherer, müsste er den vom (neuen) Versicherer übernommenen Dauerrabatt bei vorzeitiger Vertragsauflösung auch nach dem dritten Versicherungsjahr noch zurückzahlen. Damit wird das gesetzliche Kündigungsrecht des Konsumenten gemäß § 8 Abs 3 VersVG mit wirtschaftlichen Mitteln untergraben. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 3:

Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an geltend zu machen und unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgeht, zu begründen.

Unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rspr stellte das OLG klar, dass zwar die in der Klausel enthaltene Ausschlussfrist (15 Monate) nicht objektiv ungewöhnlich ist. Ungewöhnlich ist nach der Rspr aber eine Bedingung, die eine Ausschlussfrist regelt und allein auf einen objektiven fristauslösenden Zeitpunkt abstellt, weil dadurch der Anspruch erlischt, auch wenn unverzüglich nach Kenntnis vom Versicherungsfall eine Schadensanzeige erstattet wurde (§ 33 Abs 1 VersVG).
Da die gegenständliche Klausel einen Anspruchsverlust nach Ablauf der Ausschlussfrist auch dann vorsieht, wenn der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keine Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls haben konnte und er den Versicherungsfall nach Kenntnis unverzüglich meldet, ist sie objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB.

Klausel 4:
Hatte der Versicherte am Unfalltag das 75. Lebensjahr bereits vollendet, tritt anstelle der Kapitalleistung eine Rente. Die Höhe der auszuzahlenden Rente wird nach der am Unfalltag geltenden Rententafel und unter Zugrundelegung des am Unfalltag vollendeten Lebensjahres des Versicherten berechnet.

Die in der Klausel festgelegte Umstellung von einer Kapital- auf eine Rentenleistung ab dem 75. Lebensjahr beurteilte das OLG als gröbliche Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB, zumal häufig gerade nach Unfällen, die zur Invalidität führen, kostenintensive Investitionen zu tätigen sind. Die (von der Beklagten behauptete) sachliche Rechtfertigung der Klausel lasse sich auch nicht aus der erhöhten Unfallneigung ab dem 75.Lebensjahr ableiten.
Darüber hinaus widerspricht die gegenständliche Klausel § 864a ABGB. Da in der Polizze die Versicherungssumme für dauernde Invalidität als eine (einmalige) Kapitalleistung ausgewiesen ist, ist die Bestimmung zur Auszahlung als Rente ab Erreichen eines bestimmten Alters im Gesamtzusammenhang überraschend.

Klausel 5:
Für Erwachsene gelten die Versicherungssummen in der vereinbarten Höhe bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem der Versicherte das 70. Lebensjahr vollendet hat. Ab diesem Zeitpunkt reduzieren sich die Versicherungssummen für den betreffenden Versicherten um 30 %. Der Versicherungsnehmer kann die Umstellung in eine Unfallversicherung für Senioren beantragen.

Das OLG beurteilte die Klause als überraschend nachteilig im Sinne von § 864a ABGB: Ein Erwachsener, der eine Versicherung für Erwachsene abgeschlossen hat, müsse nicht damit rechnen, dass sich die Versicherungssumme ab dem Erreichen eines bestimmten Lebensjahres um 30 % reduziert.

Klausel 6 und 7:
Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs 3 VersVG bewirkt, werden bestimmt:

Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Krankenanstalt sowie diejenigen Ärzte oder Krankenanstalten, von denen der Versicherte aus anderen Anlässen behandelt oder untersucht worden ist, sind zu ermächtigen und aufzufordern, die vom Versicherer verlangten Auskünfte gemäß § 11a VersVG zu erteilen und Berichte zu liefern. Ist der Unfall einem Sozialversicherer gemeldet, so ist auch dieser im vorstehenden Sinn zu ermächtigen.
[Klausel 6]

Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs 3 VersVG bewirkt, werden bestimmt:

Die mit dem Unfall befassten Behörden sind zu ermächtigen und zu veranlassen, die vom Versicherer verlangten Auskünfte gemäß § 11a VersVG zu erteilen
[Klausel 7]

Die Klausel betrifft (auch) Auskünfte über personenbezogene Daten. Deren Ermittlung ist gem § 11a VersVG nur für die darin genannte Zwecke zulässig. Darüber hinaus ist sie nur zulässig, wenn ihr der Betroffene ausdrücklich und in einer gesonderten Erklärung, die er jederzeit widerrufen kann, zustimmt, nachdem der Versicherer ihn über die Folgen der Zustimmung sowie der Verweigerung der Zustimmung und über sein Widerrufsrecht im Falle einer Zustimmung belehrt hat. Diesbezügliche Vorgaben enthält die gegenständliche Klausel ihrem Wortlaut jedoch nicht.
Vor diesem Hintergrund beurteilte das OLG die Klausel als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, weil die bloße Formulierung, dass die vom Versicherer verlangten Auskünfte gemäß §11a VersVG zu erteilen sind, nicht gewährleisten könne, dass der für diese Vertragsart typische Verbraucher nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichte abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt.

Klausel 8:
Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherer kündigen, wenn er den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht hat [...]

Da die Klausel der Versicherung eine völlig undeterminierte Kündigungsmöglichkeit beim ersten - auch noch so kleinen - Versicherungsfall einräume, ist diese Kündigungsregelung mangels objektivierbarer Kriterien gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB. Daran ändert nach Ansicht des OLG insbesondere auch der Umstand nichts, dass das Kündigungsrecht paritätisch ausgestaltet ist, also die Versicherungsbedingungen auch Kündigungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall vorsehen.

Klausel 9:
Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum abgeschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat.

Dass Gericht hielt dazu fest, dass bei kundenfeindlichster Auslegung der Klausel der Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Kündigung einen Dauerrabatt auch dann zurückzahlen müsse, wenn der Vertrag vom Versicherungsnehmer aus einem vom Versicherer gesetzten wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird oder der Versicherer den Vertrag im Schadensfall aufgekündigt hat. Das stellt eine gröbliche Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB dar.

Klausel 10:
Jährliches Kündigungsrecht nach drei Jahren für beide Vertragspartner In Ergänzung der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen und Besonderen Bedingungen haben beide Vertragspartner das Recht, gegenständlichen Versicherungsvertrag, unabhängig von der in der Polizze festgesetzten Dauer zum Ende des dritten Jahres nach Vertragsbeginn oder danach jeweils zum Ende der laufenden Versicherungsperiode unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu kündigen. Für den Versicherungsnehmer gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat, für den Versicherer gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten, als vereinbart.

Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher, so kann er gemäß § 8 Abs 3 VersVG ein Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das zwingende (§15a VersVG) Kündigungsrecht nach dreijähriger Vertragsdauer wurde nur dem Versicherungsnehmer, nicht auch dem Versicherer eingeräumt. Dieser bedarf in dieser Hinsicht keines Schutzes, weil ihm das Problem der Vertragslaufzeit ohnedies hinreichend bewusst ist und er von vornherein einen kurzfristigen Vertrag anbieten kann, falls ihm eine langfristige Bindung an den Versicherungsnehmer nicht wünschenswert erscheinen sollte.  Die Klausel verstößt daher gegen § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 11:
Das Wahlrecht nach Pkt. 1. und 2. bezieht sich nur auf Personen, die ihren Kanzleisitz am Ort des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde haben, die für das durchzuführende Verfahren in erster Instanz zuständig ist. Wenn am Ort dieses Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde nicht mindestens vier solcher Personen ihren Kanzleisitz haben, erstreckt sich das Wahlrecht auf eine im Sprengel des zuständigen Landesgerichtes ansässige vertretungsbefugte Person.

Das OLG hielt fest, dass die Klausel zwar den Gesetzestext (§ 158k Abs 2 VersVG) wiedergibt; sie verschleiere jedoch den Umstand, dass der Versicherungsnehmer nach europarechtlicher Auslegung der genannten Bestimmung das Recht hat, auch einen nicht ortsansässigen Rechtsvertreter zu wählen, wenn dieser verbindlich erklärt, seine Leistungen wie ein ortsansässiger Vertreter zu verrechnen. Aus diesem Grund ist die Klausel intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 12:
Tritt nach der Kündigung eine Erhöhung des Tarifes aufgrund der Wertanpassung in Kraft, vermindert sich die Leistung des Versicherers im gleichen Verhältnis, in dem die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie zu der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles gültigen Tarifprämie steht.

Eine inhaltsgleiche Klausel war bereits Gegenstand des Verfahrens zu OGH 7 Ob 62/15s und wurde vom OGH als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB beurteilt: Die Klausel führe nach der dort vertretenen Auffassung dazu, dass der Versicherer bei Kündigung der Wertanpassung im Fall einer Tariferhöhung seine Leistung (in jedem künftigen Versicherungsfall) kürze und verändere damit einseitig und ohne gerechtfertigten Grund das im Versicherungsvertrag vereinbarte Äquivalenzverhältnis. Das OLG sah sich gegenständlich nicht veranlasst, von der höchstgerichtlichen Rspr abzugehen und beurteilte die Klausel im Einklang mit dieser als gröblich benachteiligend.

Klausel 13:
Im Zusammenhang mit dem Eintritt eines
Versicherungsfalles kann der Versicherungsvertrag unter folgenden Voraussetzungen gekündigt werden:
[...]
3.2. Der Versicherer kann zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor überdurchschnittlicher oder ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung kündigen, wenn- er den Versicherungsschutz bestätigt oder eine Leistung erbracht hat,
[…]
Als überdurchschnittliche Inanspruchnahme gilt bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers gehört (Verbraucherverträge), wenn der Versicherer innerhalb der letzten 2 Versicherungsperioden den Versicherungsschutz mindestens 2 mal bestätigt oder 3 mal eine Leistung erbracht hat.


Das OLG beurteilt die Klausel als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB: Zwar werde der Begriff der "überdurchschnittlichen Inanspruchnahme" definiert, jedoch verbleibe dem Versicherer ein sachlich nicht gerechtfertigter Ermessensspielraum. So erfasse die Klausel etwa auch den Fall, dass der Versicherungsnehmer lediglich (mehrfach) Beratungsschutz beansprucht hat. Nicht nachvollziehbar und daher sachlich nicht gerechtfertigt sei auch der weitere in der Klausel festgeschriebene Kündigungsgrund einer "ungerechtfertigten Inanspruchnahme", weil der Versicherer ohnedies eine Kündigung aussprechen könne, wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig odermutwillig erhoben oder den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 12.6.2020).
OLG Graz 14.05.2020, 7 R 54/19v
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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