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Unzulässige Klauseln in Zahlungsdienstverträgen

In einem Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer gegen einen Zahlungsdienstleister wegen unzulässiger Klauseln zu Zahlungsdienstleistungen erging nun das Urteil des OGH, in dem einige Klauseln als unzulässig beurteilt wurden.

Klausel 1: „(3.3.) VbV/MCSC Transaktionen erfüllen das Kriterium einer starken Kundenauthentifizierung.“

Klausel 3: „(6.3.) Abweichend von Punkt 6.1. ist der KI card complete nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn card complete beim Zahlungsvorgang keine starke Kundenauthentifizierung verlangt.“

Der OGH beurteilte Klauselpunkt 3.3. und 6.3. gemeinsam und beachtete auch die Klauselpunkte 1., 3.2. und 6.1. der AGB bei der Klauselbeurteilung.

Die Fachbegriffe der "Authentifizierung" bzw "starken Kundenauthentifizierung" erachtete der OGH als Begriffe „des Gesetzgebers“ und verwies auf 2 Ob 20/15b, betonte jedoch, dass die Klausel 1 (Klauselpunkt 3.3. der AGB) völlig offen lässt, „aus welchem Grund erklärt wird, dass bestimmte Transaktionsarten (VbV/MCSC) das Kriterium einer starken Kundenauthentifizierung erfüllen“.

Typischen VerbraucherInnen erschließt sich der Zweck der Klausel nicht und erst die Zusammenschau mit Klausel 3 (Klauselpunkt 6.3. der AGB) lässt einen haftungsrechtlichen Zusammenhang erkennen, ohne dies ausreichend deutlich darzulegen. Die beiden Klauseln sind daher laut OGH intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.

Hinsichtlich der Nachweispflicht des Zahlungsdienstleisters iSd § 66 ZaDiG 2018 beurteilte der OGH die Klauseln 1 und 3 so, dass diese bei kundenfeindlichster Auslegung so zu verstehen wären, dass die Beklagte zwar den Nachweis erbringen muss, dass das Verfahren mit der VbV/MCSC-Methode authentifiziert wurde, die Erfüllung der starken Kundenauthentifizierung durch diese Methode ist laut OGH - bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung- jedoch eine Tatsachenbehauptung, die VerbraucherInnen mit einem Beweis belastet, den diese andernfalls nicht erbringen müssten. Die KarteninhaberInnen müssten in diesem Sinne den Beweis erbringen, dass das VbV/MCSC-Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die Klauseln verstoßen daher gegen § 66 Abs 1 ZaDiG 2018 und § 6 Abs 1 Z 11 KSchG.

Klausel 2: „(5.6.) Der KI […] hat sich in angemessenen Abständen vom Fortbesitz der Karte zu überzeugen.“

Der OGH erkannte die Formulierung in "angemessenen Abständen" als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG. Den KarteninhaberInnen wird dadurch eine unklare Sorgfaltspflicht auferlegt. Es bleibt unklar, wie diese Verpflichtung erfüllt werden kann.

 Die Klausel verstößt laut OGH aber auch gegen § 55 Abs 2 ZaDiG 2018, weil sie dann die Sorgfaltspflichten des Verbrauchers gem § 63 ZaDiG 2018 zu dessen Nachteil erweitert, soweit aus der Klausel abgeleitet werden kann, dass sich die VerbraucherInnen vom Fortbesitz der Karte zu überzeugen haben und damit die Karte selbst, sowie die daraus ersichtlichen nicht personalisierten Sicherheitsmerkmale vor einem unbefugten Zugriff zu schützen zu haben.

In 8 Ob 106/20a hat der OGH klargestellt, dass § 63 Abs 3 ZaDiG - anders als § 36 Abs 1 und Abs 2 ZaDiG aF - keine gesetzliche Verpflichtung vorsieht das Zahlungsinstrument selbst vor einem unbefugten Zugriff zu schützen. Ein Zahlungsinstrument liegt aber nur vor, wenn es mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen ausgestattet ist (5 Ob 15/20x), die Verpflichtung des Schutzes des Zahlungsinstruments kann zwar als bloße Konkretisierung der Sorgfaltspflicht gem § 63 ZaDiG 2018 gesehen werden, die personalisierten Sicherheitsmerkmale zu schützen. Daten, wie Name, Adresse oder Nummern, die auf der Zahlungskarte ersichtlich sind, zählen jedoch nicht dazu (5 Ob 15/20x, 9 Ob 32/18y).

Klauseln 5a und 19: „(9.7.) Im Fall, dass der Kartenvertrag aus Bonitätsgründen gesperrt wird und dies auf einem Verschulden des KI beruht, ist card complete berechtigt, Sollzinsen in Rechnung zu stellen, wobei hierfür die Berechnung des Punktes 9.6. nicht zur Anwendung gelangt. Diese Zinsen werden jeweils mit jenem Tag, welcher dem Tag nach Ablauf der in der jeweiligen Umsatznachricht angegebenen Frist (Punkt 7.7.) folgt verzinst, kapitalisiert und angelastet. Diese Zinsen werden monatlich kapitalisiert, wodurch Zinseszinsen entstehen können. [...] Wird eine Sperre aus Bonitätsgründen aufgehoben, so kommt ab diesem Zeitpunkt wieder die Berechnung laut Punkt 9.6. zur Anwendung.“

„(20.) Entgelte, Gebühren, Kostenersätze und Zinsen:
[…]
effektiver Sollzinssatz bei monatlicher Kapitalisierung gemäß Punkt 9.7. 14,95 %“

Verzugszinsen mit einem die üblichen Zinsen übersteigenden Zinssatz kommt der Charakter einer Vertragsstrafe zu und sind diese dann gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, wenn der vorgesehene Verzugszinssatz den dem Gläubiger tatsächlich entstehenden durchschnittlichen Schaden beträchtlich übersteigt. Der hier vorliegende Zinssatz von 14.95% liegt weit über dem Marktniveau und „führt die deutliche Überschreitung des aktuellen Zinsenniveaus zu einer Überkompensation des Schadens, der der Beklagten durch den Verzug entsteht“. 

Die Klauseln ermöglichen der Beklagten eine Kartensperre und in der Folge die Verrechnung der Sollzinsen selbst, wenn die KarteninhaberInnen mit Zahlungen trotz ausreichender wirtschaftlicher Rückzahlungsfähigkeit etwa aus Nachlässigkeit und ungeachtet seiner Zahlungswilligkeit in Verzug geraten. Diese Rechtsfolge wird mit dem Hinweis auf eine Kartensperre aus Bonitätsgründen verschleiert. Es liegt daher auch Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG vor.

Klausel 5b: „(9.7.) Einlangende Zahlungen des KI werden jeweils auf die älteste Schuld gebucht.“

Der OGH hat bereits ähnliche Klauseln als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB beurteilt (6 Ob 17/16t, 6 Ob 228/16x, 1 Ob 124/18v).

Denn die Klausel nimmt den SchuldnerInnen die Möglichkeit, die Tilgung eines bestimmten Postens zu erklären. Die Klausel ermöglicht der Beklagten, eingehende Zahlungen der KundInnen auch entgegen ihrer Widmung anzurechnen. Die Klausel ist daher - selbst wenn die §§ 1415 und 1416 ABGB dispositives Recht darstellen- gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 6: „(10.3.) In Fällen von card complete leicht fahrlässig verursachten Schäden ist ihre Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden aus der Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten beschränkt.“

Der OGH beurteilte diese Klausel - wie bereits in 1 Ob 124/18v - als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, weil die Beschränkung der Haftung auf typisch vorhersehbare Schäden geeignet ist, VerbraucherInnen ein unklares Bild der Rechte zu vermitteln.

Klauseln 7 und 21: 
„(12.2.) Besitzt eine Karte über das Vertragsende hinausgehende Gültigkeit, so hat der KI die jeweilige Karte binnen zwei Wochen nach Vertragsbeendigung an card complete zurückzustellen oder die Vernichtung der jeweiligen Karte schriftlich unterfertigt zu bestätigen. Unterlässt dies der KI schuldhaft, ist card complete berechtigt, nach ungenütztem Verstreichen der zweiwöchigen Frist gegen Verrechnung eines Manipulationsentgelts (Punkt 20.) ihn neuerlich dazu aufzufordern und/oder die Karte einzuziehen.“
„(20.) [...] Manipulationsentgelt gem. Punkt 12.2./13.6. EUR 40,-“

Bei dieser Klausel verwies der OGH auf die Entscheidungen zu § 27 Abs 3 ZaDiG aF (9 Ob 82/17z), wonach die gesetzlich vorgesehene Sperrmöglichkeit eine sonstige Nebenpflicht bildet, diese Nebenleistung aber nicht dem taxativ aufgezählten Ausnahmekatalog des § 27 Abs 1 und Abs 3 ZaDiG aF unterfällt, weshalb der Zahlungsdienstleister dafür kein (gesondertes) Entgelt verrechnen darf. Diese Grundsätze gelten laut OGH auch nach der Rechtslage gem § 56 Abs 1 ZaDiG 2018, der statt der "sonstigen Nebenpflichten" nun ausdrücklich Schutzmaßnahmen nennt, unter die vor allem die in § 62 Abs 1 ZaDiG 2018 genannte Sperrmöglichkeit fällt.  Dem Argument der Bank, die Klausel betreffe lediglich den Ersatz für den administrativen Aufwand der Bank, um die in ihrem Eigentum stehende Karte zurückzuerlangen, hielt der OGH entgegen, dass die Klausel die Verrechnung einer Manipulationsgebühr gerade auch für das Einziehen der Karte vorsieht. Das führt aber de facto zu einer Kartensperre.

Die Klausel verstößt daher gegen § 56 Abs 1 ZaDiG 2018.

Klausel 9: „(17.1.) Dem KI wird bei Verwendung von Kartendaten in elektronischen Datennetzen empfohlen, sich ausschließlich verschlüsselter Systeme zu bedienen, welche das Kommunikationsprotokoll https (HyperText Transfer Protocol Secure) verwenden.“

Der OGH beurteilte eine ähnliche Klausel in 1 Ob 124/18v als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG. Im Vergleich zur dortigen Klausel wurde aber eine andere Formulierung verwendet, die der OGH jedoch nicht anders beurteilte. Denn auch bei dieser Klausel entsteht der Eindruck, dass damit die Anforderungen an die von den KarteninhaberInnen anzuwendende Sorgfalt bestimmt werden sollen und die Missachtung der Empfehlung für den Karteninhaber haftungsrechtliche Konsequenzen haben könnte. Auch die Platzierung der Klausel unter der Überschrift "Verwendung der Karten in elektronischen Datennetzen" ändert daran nichts. Denn "ein durchschnittlicher Verbraucher wird AGB-Bestimmungen ganz allgemein verbindlichen Charakter beimessen und darin nicht bloß wohlmeinende Ratschläge vermuten". VerbraucherInnen werden bei der Klausel von Sorgfaltspflichten ausgehen. Damit bleibt aber unklar, welche Rechtsfolgen die Beklagte an eine Missachtung der "Empfehlung" knüpft. Die Klausel ist daher intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 10: „(18.1.) Eine Änderung dieser AGB wird spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung durch card complete dem KI mittels E Mail oder (fern )schriftlich in Papierform vorgeschlagen. Die Änderung bedarf der ausdrücklichen (Punkt 18.2.) oder der stillschweigenden (Punkt 18.6.) Zustimmung durch den KI.“

Hier stellte der OGH klar, dass es sich bei der Klausel nicht bloß um einfache Verweise handelt, sondern in den zunächst verwiesenen Klauselpunkte 18.2. und 18.6. weiterverwiesen wird auf die Klauselpunkte 18.3., 18.4. und 18.5.

Es liegt daher eine komplexere Verweisungsform vor. Der OGH betonte auch, dass es "auf die konkrete Situierung der verweisenden und der verwiesenen Normen im Regelwerk der Beklagten" nicht ankommt, "weil es nicht nur um das Auffinden der jeweiligen Bestimmung, sondern insbesondere um das Verständnis von deren Zusammenwirken geht". Durchschnittlichen VerbraucherInnen ist es durch die Verschachtelung eines Großteils der zu Punkt 18. der AGB enthaltenen Klauseln durch die darin aufgenommenen Querverweise nicht mehr mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennbar, in welchen Fällen es seiner ausdrücklichen Zustimmung zur Änderung der Geschäftsbedingungen bedarf und in welchen Fällen seine stillschweigende Zustimmung genügt und damit eine Zustimmung mangels rechtzeitigen Widerspruchs fingiert wird. Die Klausel ist daher intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG. Außerdem sind Klauseln unzulässig, wenn sie selbst auf unzulässige Bestimmungen verweisen.

Klausel 11a: „(18.3.) Ist eine Änderung der AGB aufgrund geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen, technischer Innovationen oder aus sonstigen sachlich gerechtfertigten (sicherheitsrelevanten) Gründen erforderlich […] bedarf es der Zustimmung durch den KI.“

Der OGH verwies auf die Ähnlichkeit der gegenständlichen Klausel mit jener in 10 Ob 60/17x. Der Verweis auf "sachlich gerechtfertigte Umstände" ist als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG zu beurteilen, wenn die Klausel selbst eine dem Grunde nach nicht näher konkretisierte, unbeschränkte Möglichkeit der Vertragsanpassung (hier Änderung der AGB) mittels Erklärungsfiktion eröffnet. Für die VerbraucherInnen bleibt zudem unklar, ob der Klammerausdruck "sicherheitsrelevant" nur als Beispiel für eine sachliche Rechtfertigung angeführt ist oder ob ein sicherheitsrelevanter Grund zwingende Voraussetzung einer Änderung der AGB sein muss. Die gegenständliche Klausel lässt VerbraucherInnen hinsichtlich der Gründe und auch hinsichtlich des Umfangs einer möglichen Vertragsänderung über eine Zustimmungsfiktion, auf die VerbraucherInnnen darüber hinaus  lediglich via Querverweis im Klauslepunkt 18.6. der AGB hingewiesen werden, im Unklaren und liegt deswegen Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG vor.

Klausel 11b:  „(18.3.) [...] findet eine Änderung der AGB ohne die zuvor beschriebenen Umstände statt, und schränkt diese Änderung die Hauptleistungspflichten der card complete nur geringfügig ein, bedarf es der Zustimmung durch den KI.“

Auch bei dieser Klausel liegt Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG vor, weil VerbraucherInnen mangels Querverweis auf Klausel 16 (Klauselpunkt 18.6. der AGB) über die Möglichkeit der angeführten Änderungen der AGB über den Weg einer stillschweigenden Zustimmung im Unklaren gelassen werden.
Weiters ermöglicht die Klausel eine Änderung wesentlicher Pflichten - außerhalb der Hauptleistungspflicht des AGB-Verwenders- in fast jede Richtung und unbeschränkt. Dh es wäre nicht nur möglich die Entgelte zu erhöhen, sondern auch die geschuldeten Nebenleistungen unbeschränkt und auch die Hauptleistungen (wenigstens geringfügig) abzuändern. Darüber hinaus ist unklar, "wo die Grenze der Geringfügigkeit gezogen werden soll". Die Klausel ist daher intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 12a: „(18.4.) Ist eine Änderung der AGB hinsichtlich der Entgelte, Gebühren, Kostenersätze und Zinsen (Punkt 20.) aufgrund einer Erhöhung um bis zu maximal 10 % des jeweils zuletzt gültigen Wertes [...] erforderlich, bedarf es der Zustimmung durch den KI.“

Die Klausel lässt offen, wann eine Änderung der Zinsen, Entgelte, etc möglich ist, wobei nicht erläutert wird, wie die Formulierung "jeweils zuletzt gültigen Wertes“ zu verstehen ist. Mangels Querverweis auf Klausel 16 (Klauselpunkt 18.6. der AGB) werden VerbraucherInnen auch hier im Unklaren gelassen, dass die Zustimmung zur Entgeltänderung auch mittels Zustimmungsfiktion erfolgen kann. Darüber hinaus sind die Klauseln 13 (Klauselpunkt 18.4.1. der AGB und Klausel 14 (Klauselpunkt 18.4.2 der AGB) jeweils für sich genommen als unzulässig zu qualifizieren.

Klausel 12b: „(18.4.) Ist eine Änderung der AGB hinsichtlich der Entgelte, Gebühren, Kostenersätze und Zinsen (Punkt 20.) […] auf Grund einer Verringerung oder Streichung des jeweils zuletzt gültigen Wertes erforderlich, bedarf es der Zustimmung durch den KI.“

Auch bei dieser Klausel geht erst aus Klausel 16 (Klauselpunkt 18.6. der AGB) hervor, dass eine Einwilligung der KarteninhaberInnen über eine Zustimmungsfiktion möglich ist. Die Klausel ist allein schon deswegen intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG. Es bleibt darüber hinaus auch unklar, wie der "zuletzt gültige Wert" zu verstehen sein soll. Damit räumt die Klausel der Beklagten aber die Möglichkeit ein, Entgelte, Gebühren, Kostenersätze und Zinsen zu verringern oder zu streichen, um sie dann im Weg der Zustimmungsfiktion neu festzusetzen. Die Klausel ist daher auch gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 13: „(18.4.1.) Eine Änderung des jeweiligen Wertes kann bei Änderung von nicht im direkten Einflussbereich der card complete stehenden Faktoren, welche entweder im ursächlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Geschäftsmodell (z.B. Interbankenentgeltänderung, aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen, des für card complete anwendbaren Kollektivvertrages) zu stehen haben oder ohne ursächlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Geschäftsmodell, ausschließlich durch Änderung des nachfolgenden Indexfaktors (Punkt 18.4.2.) erfolgen. ...“

Der OGH erklärte die Klausel als unzulässig, da die Argumentation der Beklagten  - nämlich, dass die Klausel klar danach unterscheide, ob Faktoren "ohne ursächlichen Zusammenhang" mit dem gegenständlichen Geschäftsmodell vorlägen, und dann eine Anpassung ausschließlich durch Änderung des nachfolgenden Indexfaktors zu erfolgen habe, bei "Interbankenentgeltänderungen, [Änderungen der] aufsichtsrechtliche[n] Rahmenbedingungen und des für card complete anwendbaren Kollektivvertrages" dies aber nicht der Fall sei -  im Klauselwortlaut selbst keine Deckung findet.Es liegt daher Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG vor. Darüber hinaus verstößt die Klausel auch gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.

Klausel 14: „(18.4.2.) Unter einer Änderung des Indexfaktors ist eine Änderung des Index der Verbraucherpreise (VPI 2015) oder des an seine Stelle tretenden Index zu verstehen. Die Anpassung daran kann durch den Vergleich der Indexwerte vom Juli des vergangenen Jahres (als Bezugsgröße dient die für den Monat Juli 2018 verlautbarte Indexzahl des VPI 2015) erfolgen. Der sich aus der Anpassung ergebende neue Wert wird kaufmännisch auf zehn Eurocent gerundet. Erfolgt jedoch bei Änderung des VPI 2015 keine Veränderung der Entgelte, Gebühren, Kostenersätze und Zinsen (Punkt 20.) aus welchen Gründen auch immer, so ist dadurch das Recht auf Anhebung oder Reduzierung bei Zustimmung durch den KI mit Wirkung für die Zukunft in den Folgejahren nicht verloren gegangen.“

Verzugszinsen weisen nach neuerer Auffassung einen schadenersatzrechtlichen Charakter auf (6 Ob 114/17h) und stehen dann zu, wenn der Schuldner mit seiner Zahlung (objektiv) in Verzug ist und sollen den Schaden pauschal abdecken, welchen Gläubiger durch eine Zahlungsverzögerung entstanden ist (2 Ob 217/20f). Das Berufungsgericht verwies hier auf die unterschiedliche Entwicklung der durch den VPI abgebildeten Inflationsrate und der Zinssätze für (Verbraucher-)Kredite. Eine sachliche Rechtfertigung, für eine Bindung der Zinsen an den VPI war nicht zu erkennen, weswegen auch der OGH einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG erkannte. die Klausel ist außerdem auch intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, weil durchschnittlichen VerbraucherInnen nicht erkennbar ist, dass es aufgrund der Bezugnahmen auf die Indexzahl aus dem Jahr 2018 bereits kurz nach Vertragsabschluss zu beträchtlichen Entgeltänderungen kommen kann.

Klausel 15: „(18.5.) Eine Änderung der AGB hinsichtlich darin enthaltener Regelungen betreffend Wechselkurse, Wechselkursbildung bzw. deren Berechnung bedarf der Zustimmung durch den KI.“

Auch bei dieser Klausel verwies der OGH wieder darauf, dass sich den VerbraucherInnen erst aus Klausel 16 (Klauselpunkt 18.6.) erschließt, dass eine Änderung von Wechselkursen und deren Berechnung auch über eine Zustimmungsfiktion geändert werden können.

Da die gegenständliche Klausel keine Bindung der zu ändernden Positionen auf "Zinssätze" und "Wechselkurse" an Referenzzinssätze oder -wechselkurse iSd § 50 Abs 2 ZaDiG 2018 enthält und folglich keine einseitige Änderung vorgenommen werden kann, wäre § 50 Abs 1 ZaDiG 2018 einzuhalten, womit auch eine entsprechende Information von Anfang an, über die Gründe und die maßgeblichen Indizes für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion vorliegen muss. Die Klausel weist diese Voraussetzungen nicht auf und ist daher intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 16: „(18.6.) Eine Zustimmung des KI zu einer Änderung der AGB gilt im Falle von Punkt 18.3., 18.4. und 18.5. als erteilt, wenn der KI seine Ablehnung nicht vor dem geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten AGB card complete angezeigt hat, vorausgesetzt card complete hat den KI darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn dieser der card complete seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der Anwendung der Änderung angezeigt hat, und dass dieser das Recht hat, den Kartenvertrag vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen. Ein Widerspruch berechtigt beide Vertragsparteien zur Auflösung des Kartenvertrages aus wichtigem Grund.“

Die Klausel ist intransparent, weil sie auf unzulässige Klauseln verweist (Klauseln 11a bis 15, Klauselpunkte 18.3., 18.4., 18.5. der AGB).

Die Klausel ist aber auch gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil VerbraucherInnen bei einer Ablehnung von, vom Kartenunternehmen "vorgeschlagenen" Änderungen der AGB, lediglich vom gesetzlich eingeräumten Widerspruchsrecht (iSd § 48 Abs 1 Z 6 lit a iVm § 50 Abs 1 Z 2 lit a ZaDiG 2018) Gebrauch machen und dies kein gesetz- oder vertragswidriges Verhalten darstellt.

Damit führt ein Widerspruch der VerbraucherInnen aber nicht dazu, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses -bis zu nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit - für die Bank unzumutbar werden würde. Die Bank ist daher im Widerspruchsfall auf ihr ordentliches Kündigungsrecht iSd § 51 Abs 3 ZaDiG 2018 verwiesen.

Klausel 17: „(18.7.) Sofern die Änderungen der AGB nicht aufgrund zwingender geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen bedingt sind, ist eine Änderung der AGB gem. Punkt 18.3., 18.4. und 18.5. zwei Mal pro Kalenderjahr und ab jeder weiteren Änderung im laufenden Kalenderjahr nur mehr unter Einhaltung von Punkt 18.2. möglich.“

Auch diese Klausel ist unzulässig, weil auf eine unzulässige Klausel verwiesen wird. Der OGH verwies dazu auf die Klauseln 11a bis 15 (Klauselpunkte 18.3., 18.4., und 18.5.).

Klausel 20: „(20.) […]
Mahnwesen:
Zahlungserinnerung

         bis EUR 100,- unentgeltlich
          über EUR 100,- EUR 5,-
          über EUR 1.000,- EUR 10,-
          1. und 2. Mahnung:
          bis EUR 100,- EUR 20,-
          über EUR 100,- EUR 25,-
         über EUR 1.000,- EUR 30,-“

Der OGH verneinte die Ansicht der Beklagten, wonach die Wortfolge des Klauselpunktes 9.10. ein Verschulden des Karteninhabers am Verzug bei der Begleichung des in der Umsatznachricht ausgewiesenen Saldos indiziere.
Eine Klausel, die eine Verpflichtung zum Schadenersatz auch ohne Verschulden der VerbraucherInnen vorsieht, ist gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB (7 Ob 84/12x). Gleiches gilt für die hier vorliegende Klausel 18 (Klauselpunkt 20. der AGB), die in einem untrennbaren Zusammenhang mit Klauselpunkt 9.10. der AGB steht. Die Klausel verstößt auch gegen § 1333 Abs 2 ABGB, weil sie für die 1. und 2. Mahnung Spesen iHv 20 Euro bei einem Zahlungsrückstand bis 100 Euro vorsieht und damit nicht auf das angemessene Verhältnis zur betriebenen Forderung Bedacht nimmt.

OGH 24.03.2022, 5 Ob 11 7/21y

Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien

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