Der VKI bekämpfte mit einer Verbandsklage die geplante Einführung einer Änderungsmöglichkeit der Bausparkasse Wüstenrot, wonach eine Änderung der Geschäftsbedingungen für sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen ohne einzelne Verständigung der Bausparer erfolgen könne. Eine Information würde nur durch Verständigung in der Wr. Zeitung erfolgen. Im Fall eines Widerspruches gegen die Änderung war vorgesehen, dass die Bausparkasse den Vertrag kündigen könne, was rückwirkend zur Herabsetzung des Einlagenzinssatzes auf Bausparguthaben berechtigen sollte.
Diese Änderung sollte auf Grund einer Aussendung der Bausparkasse vom Jänner 2007 (anlässlich der Versendung der Kontoauszüge 2006) per 1.2.2007 wirksam werden.
Das OLG Linz beurteilte die Klausel als gröblich benachteiliegend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, weil der Bausparkasse dadurch ein im Gesetz nicht vorgesehenes Kündigungsrecht eingeräumt werde und der Bausparer bei einem Widerspruch mit einem Zinsenentfall "bestraft" werde. Außerdem verstößt die Klausel auch gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG, welcher vertragliche Zugangsfiktionen (hier: durch Veröffentlichung in der Wr. Zeitung) verbietet. Diese Beurteilung wird vom OGH nunmehr bestätigt. Der OGH setzt sich daneben auch mit der Frage der Erstbegehungsgefahr auseinander. Die AGB-Änderung war ja nur geplant gewesen und wurde tatsächlich von der Bausparkasse nicht umgesetzt.
Am 2.2.2007 hatte die Bausparkasse der FMA mitgeteilt, dass sie auf die bei der FMA davor angezeigte Bedingungsänderung auf Grund negativer Kundenreaktionen verzichten werde. Weiters hatte die Bausparkasse bei der FMA eine Bedingungsänderung begehrt, wonach der Widerspruch eines Bausparers gegen eine sachlich gerechtfertigte AGB Änderung keine negativen Folgen hinsichtlich der Zinsenrückrechnung haben soll.
Der Anwalt der Bausparkasse hatte dem VKI vor der Klage u.a. sinngemäß mitgeteilt, dass die Zinsenrückrechnung bei Widerspruch gegen eine AGB-Änderung nicht gesetzwidrig sei, die Bausparkasse aber freiwillig darauf verzichten würde. Ebenso freiwillig werde davon Abstand genommen, zukünftige sachlich gerechtfertige und geringfügige AGB Änderungen (nur) in der Wr. Zeitung bekanntzugeben. Eine vollstreckbare Verpflichtung war dem VKI gegenüber hingegen nicht abgegeben worden. Ab dem 1.3.2007 verwendete die Bausparkasse eine AGB-Fassung ohne Zinsenrückrechnungs-möglichkeit im Fall eines Kundenwiderspruches. Eine Klausel, wonach die Information über die Bedingungsänderung (nur) in der Wr. Zeitung erfolgen solle, war zu keinem Zeitpunkt in den AGB der Bausparkasse enthalten.
Der OGH hält dazu fest, dass Unterlassungsklagen nach den §§ 28 f KSchG auch rein vorbeugend ohne bereits geschehene Rechtsverletzung erhoben werden können, wenn eine konkrete Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung besteht. Im konkreten Fall hat die Bausparkasse im Prozess bis zuletzt an der Rechtmäßigkeit der Änderung festgehalten. Auch gegenüber den Kunden wurde eine klarstellende Erklärung nicht abgegeben, sondern nur eine Bekanntmachung im Online-Center veranlasst. Die Erstbegehungsgefahr war daher gegeben.
OGH 1.4.2009, 9 Ob 54/08v
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer; RA in Wien