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Urteil: Provisionsentgang des Versicherungsmaklers nicht ersatzfähig

Storniert der Kunde eine abgeschlossene Versicherung, kann der Versicherungsmakler mangels Vorliegen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung keinen Provisionsentgang einfordern.

Eine Konsumentin schloss im Frühjahr 2005 mit der Fa. Karl Padzold KEG einen "Beratungs-Abschluss und Betreuungsauftrag" ab. In weiterer Folge vermittelte die Fa. Karl Padzold KEG der Konsumentin eine Haushalts- und Unfallversicherung, welche von ihr allerdings wieder storniert wurde. Im Beratungs-Abschluss und Betreuungsauftrag war folgende Klausel enthalten: "Bei Nichteinlösung oder ersatzloser Kündigung bzw. Storno der Polizze vor Ablauf des 10. Versicherungsjahres, gleichgültig aus welchen Gründen, und bei Ablehnung aus o.a. Gründen wird eine Aufwandsentschädigung auf Basis des unten angeführten Zeithonorares, mindestens aber in Höhe des Courtageentganges, in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber anerkannt."

Auf Grund der Stornierung forderte die Fa. Karl Padzold KEG von der Konsumentin die Bezahlung von € 361,62 als "Aufwandsentschädigung in Höhe des Courtageentganges". Die Konsumentin bezahlte diese Forderung nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung. In der Folge verpflichtet sich die Karl Padzold KEG auf Grund eines Verbandsverfahrens des VKI im Jahr 2007 zur Unterlassung der o.a. Klausel (Vergleich vom 12.2.2007, HG Wien 18 Cg 5/07k, siehe VR Info 4-2007), war danach aber nicht bereit den Betrag von € 361,62 an die Konsumentin zurückzubezahlen. Daher wurde vom VKI im Auftrag des BMASK Klage eingebracht.

Das HG Wien geht davon aus, dass sich die Fa. Karl Padzold KEG zur Rechtfertigung ihrer Forderung im Verfahren nicht auf die oben angeführte Klausel berufen hat. Nach § 30 Abs 1 MaklerG kann der Versicherungsmakler allerdings nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung eine Provision verlangen. Da (abgesehen von der o.a. Klausel) im Vertrag keine schriftliche Provisionsvereinbarung enthalten war, existiert keine Entgeltlichkeits-Vereinbarung.

Das HG Wien weist außerdem darauf hin, dass der Versicherungskunde das Recht haben muss einen Vertrag vorzeitig zu beenden, ohne dabei auf die Interessen des Versicherungsmaklers Bedacht nehmen zu müssen. Daher kann der Konsumentin auch kein Verschulden zu Last gelegt werden. Ein Schadenersatzanspruch des Maklers scheidet daher ebenfalls aus.

Bereits das BGHS Wien als erstinstanzliches Gericht hatte darauf hingewiesen, dass auch hinsichtlich der Beratungstätigkeit der Fa. Karl Padzold KEG keine Entgeltlichkeit anzunehmen sei. Nach § 138 GewO kann ein Honorar für eine Beratung nämlich nur dann gefordert werden, wenn dies vorweg im Einzelnen vereinbart wurde. Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht für eine derartige Vereinbarung "im Einzelnen" nicht aus.

Die Fa. Karl Padzold KEG muss daher nach dem Urteil des HG Wien den Betrag von € 361,62 an die Konsumentin zurückzahlen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, seitens der Karl Padzold KEG wurde Revision erhoben.

HG Wien 17.2.2009, 1 R 191/08x
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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