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Urteil: Einstweilige Verfügung gegen den Online-Partnervermittler "elitepartner"

Der VKI führt Verbandsklage - ein Konkurrent hat gegen "elitepartner" bereits in derselben Sache eine EV erwirkt. Es geht um Erklärungsfiktionen rund um Vertragsverlängerungen.

Zahlreiche KonsumentInnen beschwerten sich in der Beratung des VKI darüber, dass "elitepartner" die auf bestimmte Zeit abgeschlossene Partnervermittlungsverträge verlängert, ohne in gesetzmäßiger Form darüber zu informieren, dass das Unterlassen einer Kündigung zu einer Vertragsverlängerung führt. Der VKI führt daher - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums  - eine Verbandsklage nach § 28a KSchG, weil diese Vorgehensweise gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG verstößt. 

Auch einem Konkurrenzunternehmen ist diese Vorgehensweise ein Dorn im Auge und hat nunmehr eine einstweilige Verfügung (EV) gegen die Firma Elitemedianet GmbH, bekannt als www.elitepartner.at ,erwirkt. Nach der umfassenden EV  hat es das Unternehmen bis zur Rechtskraft über das Urteil der Unterlassungsklage im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern im Wesentlichen zu unterlassen, vor Vertragsabschluss nicht ausreichend deutlich und unmissverständlich klar auf die automatische Vertragsverlängerung bei befristeten Verträgen hinzuweisen. Weiters hat es das Unternehmen zu unterlassen, automatische Vertragsverlängerungen befristeter Verträge im Fall des Unterbleibens der Kündigung durch den Kunden zur Anwendung zu bringen, ohne klar, deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass eine automatische Vertragsverlängerung zur Anwendung kommen soll. 

Der Volltext der EV ist auf www.verbraucherrecht.at abrufbar. 

Die einstweilige Verfügung ist nicht rechtskräftig. (Stand: 30.4.2012)

HG Wien, 18.04.2012, 18 Cg 2/12a

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unterstützt durch das

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