Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsverfahren eines ungarischen Gerichtes eine höchst praxisrelevante Frage geklärt:
Art. 6 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine missbräuchliche Vertragsklausel nicht verbindlich ist, und dass es hierzu nicht erforderlich ist, dass der Verbraucher sie vorher erfolgreich angefochten hat. Das nationale Gericht ist vielmehr verpflichtet, die Missbräuchlichkeit der Klausel von Amts wegen zu prüfen. Bejaht das Gericht die Missbräuchlichkeit der Klausel, dann ist diese unwirksam, sofern der Verbraucher - als der der geschützt werden soll - dem nicht widerspricht.
Die Entscheidung ist deshalb beachtlich, weil damit der Argumentationslinie mancher Gerichte, es erübrige sich zu prüfen, ob die Klausel gegen § 864a ABGB oder % 879 Abs 3 ABGB verstösst, weil dies vom Verbraucher nicht geltend gemacht wurde, eine klare Absage erteilt wird. Diese Fragen sind - auch ohne Vorbringen des Verbrauchers - auch noch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen.
EuGH 4.6.2009, C-243/08 (Pannon GSM Zrt/Erzsebet Sustikne Györfi)