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Urteil: Fluggesellschaft muss Kunden vor der Stornierung eines gebuchten Flugs warnen

Eine Fluggesellschaft darf einen gebuchten Flug nicht ohne Vorwarnung stornieren, wenn die Zahlung per Kreditkarte oder Lastschrift nicht geklappt hat oder der Kunde die Zahlungsfrist nicht eingehalten hat. Solche Vertragsklauseln sind unzulässig.

Ein Verbraucher hatte bei Germanwings übers Internet mehrere Flugtickets nach Korfu gebucht. Am Flughafen kam die böse Überraschung: Die reservierten Plätze waren vergeben, die Maschine ausgebucht. Germanwings hatte die Flüge storniert, weil die Ticketzahlung per Kreditkarte fehlgeschlagen war. Dazu war die Airline nach einer Klausel in ihren Geschäftsbedingungen berechtigt, ohne den Kunden zuvor über die gescheiterte Zahlung zu informieren. Weil der Kunde die Flüge kurzfristig zu einem viel höheren Preis bei einer anderen Gesellschaft buchen musste, entstand ihm ein Schaden von 2.350 Euro. Es war nicht einmal klar, ob er bei der Buchung die Kartennummer falsch eingetippt hatte oder der Fehler bei der Kreditkartenfirma oder der Fluggesellschaft lag.

Es gebe keine Rechtfertigung dafür, den Kunden nicht zumindest per Email vom Scheitern des ersten Zahlungsversuchs zu unterrichten und ihm eine Frist zur Nachzahlung einzuräumen, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Auch wenn der Kunde die Zahlungsfrist versäume, dürfe die Fluggesellschaft erst nach erfolgloser Mahnung vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde die erste Zahlungsfrist versäumt, sei das noch keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung, die die Fluggesellschaft zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Die Schadenersatzforderung sei daher berechtigt. Darüber hinaus untersagte das Gericht die Verwendung einer Klausel, nach der Germanwings sofort die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) informieren darf, wenn sie den Rechnungsbetrag nicht vom Kreditkartenkonto einziehen konnte oder der Kunde nicht fristgemäß zahlt. Die Klausel verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Dieses lasse die Weitergabe "weicher" Daten an die Schufa nur zu, wenn sich das Unternehmen im Einzelfall davon vergewissert, dass das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunwilligkeit oder -fähigkeit beruht. Die Klage wurde vom vzbv geführt.

LG Dortmund vom 15.05.2009, 8 O 400/08

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