§ 3 Abs 3 Z 1 KSchG schließt das Rücktrittsrecht des Verbrauchers aus, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer zwecks Schließung dieses Vertrags angebahnt hat (kongruente Anbahnung).
Der klagende Verkäufer besuchte den Verbraucher zu Hause, um ihm einen fabriksneuen, nach der Probefahrt gekauften Pkw der Marke Mitsubishi vorzustellen.
Dies nachdem ihn der Verbraucher angerufen hatte und im Zuge des Gesprächs ein Termin vereinbart worden war. Thema des Telefonats war aber zunächst nur die Frage des Verbrauchers nach dem Verkehrswert seines gebrauchten BMW, den er verkaufen wollte, gewesen.
Erst nach Übermittlung der Daten dieses Fahrzeugs hatte der Verbraucher sein Interesse am Kauf eines neueren Gebrauchtfahrzeugs bzw. eines Vorführwagens bekundet und den Kläger ersucht, mit einem neueren Gebrauchtwagen oder einem Vorführwagen "vorbeizukommen".
Der Verbraucher war dabei von einem Verkehrswert seines gebrauchten Fahrzeugs im Bereich von 10.000 bis 11.000 EUR ausgegangen. Er wollte grundsätzlich für ein neues Fahrzeug zusätzlich 3.000 bis 5.000 EUR aufwenden, nicht aber den letztlich bei Kauf des fabriksneuen Fahrzeugs erforderlichen, kreditfinanzierten Betrag von 20.000 EUR.
Der Kaufgegenstand war bei der telefonischen Kontaktaufnahme nur rudimentär umrissen:
Weder die Marke noch das Modell wurde definiert; diese - nach Ansicht des OGH für den potentiellen Autokäufer besonders bedeutenden - Fragen waren völlig offen geblieben.
Besonders bedeutsam sei auch, dass der Beklagte nur den Ankauf eines Gebrauchtwagens oder eines Vorführmodells im Auge hatte, nicht aber den eines - wesentlich kostspieligeren - Neuwagens.
Der OGH sah hier keine kongruente Anbahnung des Kaufes durch den Verbraucher; das Rücktrittsrecht stand diesem daher zu.
OGH 5.5.2009, 1 Ob 76/09x