In einem Musterprozess klagte der VKI - im Auftrag des BMASK - den Inhaber eines Handelsunternehmens mit Alleinvertrieb für Rundfunkgeräte der Marke "Eurofunk" und bekam in zweiter Instanz erneut Recht.
Der Verbraucher hatte einen DVD-Rekorder gekauft. Dieser sollte - das versprach die Produktbeschreibung, die am Gerät angebracht war - eine sog Show View-Funktion aufweisen. Tatsächlich wies das Gerät diese Funktion nicht auf. Der Konsument wollte daher sein Recht auf Gewährleistung gegenüber der Firma geltend machen und verlangte nach sechs Monaten den Kaufpreis zurück. Zu spät, wie die Gegenseite argumentierte: Da der Konsument erst sechs Monate nach dem Kauf reklamierte, lehnte die Firma das Recht des Konsumenten auf Wandlung des Kaufvertrages ab und ließ sich auf einen Rechtsstreit ein.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises samt Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des DVD-Rekorders. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Sachverhaltsdarstellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung.
Das Berufungsgericht bestätigte nun das Urteil des Erstgerichts: Die glaubwürdigen und konsequenten Aussagen des Käufers, dass über die Frage der Show View-Funktion anlässlich des Kaufes kein Gespräch mit dem Verkäufer geführt wurde und er sich auf die Produktbeschreibung, die am Gerät angebracht war, verlassen habe, stellte auch das Berufungsgericht nicht in Frage. Außerdem sei dem Konsumenten, der wegen schwerer Erkrankung sechs Monate im Krankenhaus verbringen musste, eine sofortige Rüge dieses Mangels nicht zumutbar gewesen. Da den Konsumenten keine sofortige Rügepflicht im Gewährleistungsrecht treffe, gehe auch dieses Argument der Beklagtenseite fehl. Dass das Erstgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung die Aussagen des Käufers für glaubwürdiger gehalten habe als die der Beklagtenseite, gehöre zum Wesen der freien Beweiswürdigung, so das HG Wien. Es schloss sich der Entscheidung des Erstgerichts an und bestätigte damit die Ansprüche des Käufers auf Wandlung des Kaufvertrages.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 28.12.2009, 50 R 80/09k
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien