Der OGH folgt der Rechtsprechung des BGH zu einer starren Berechnungsformel (25%) nicht: die Formel, wonach die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft gegen Treu und Glauben verstoße, wenn der Bürge innerhalb von fünf Jahren nicht in der Lage sei, zumindest ein Viertel der Hauptsumme aufzubringen, passe nicht für das österreichische Recht. Die Formel könne bei der Sittenwidrigkeitsprüfung von Interzessionsverträgen naher Angehöriger nach § 25 c KSchG lediglich als Kontrollrechnung zur Dartuung einer krassen Überforderung des Bürgen herangezogen werden.
Der Beklagte hatte 1995 die Bürgschaft aus Anlass einer Umschuldung für einen Kredit seiner Ehefrau übernommen. Bei der Sittenwidrigkeitsprüfung dieses Interzessionsgeschäftes nach § 25 c KSchG hatten bereits die Vorinstanzen das rechtmäßige Zustandekommen der Bürgschaft und damit die Haftung des Bürgen bejaht.
Nun bestätigt der OGH die Rechtsansicht der Vorinstanzen und weist die Revision des Beklagten zurück: Nach ständiger Rspr sind für die Annahme der Sittenwidrigkeit von Interzessionsverträgen naher Angehöriger das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der eingegangenen Schuld, die Missbilligung des Zustandekommens des Interzessionsgeschäftes infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber wichtige Kriterien für die Inhaltskontrolle derartiger Geschäfte, wobei die Erfüllung dieser Voraussetzungen im Zeitpunkt der Haftungsübernahme zu prüfen ist (EvBl 2000/197; SZ 68/64; SZ 71/117 ua). Im konkreten Fall verneinte der OGH eine korrekturbedürftige Überschreitung des Beurteilungsspielraumes der Vorinstanzen und sah daher darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO. Weder sprachen die konkrete Vermögenssituation des Beklagten, noch die Tatsache, dass dieser eingehend über seine Verpflichtung als Bürge belehrt worden war für die Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsübernahme. Außerdem war der Beklagte weder von seiner Ehefrau noch von der Klägerin unter Druck gesetzt worden. Insofern der Beklagte sich auf die Rspr des BHG bezog, stellte das Höchstgericht fest, dass der österreichischen Rechtsordnung eine derartige starre Berechnungsformel - wie sie der BGH allerdings nicht für die Frage der Sittenwidrigkeit, sondern nur für die Beurteilung eines Verstoßes wider Treu und Glauben heranzieht - fremd sei. Lediglich als Kontrollrechnung zur Dartuung einer krassen Überforderung des Bürgen könne die 25%-Formel herangezogen werden (etwa in 6 Ob 200/99a). Die Formel sei aber gerade nicht der alleinige Maßstab für die Sittenwidrigkeitsprüfung nach § 25 c KSchG.
OGH 18.9.2009, 6 Ob 150/09s