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Urteil: VKI gewinnt Verbandsklage gegen Hartlauer

Reparaturbedingungen enthalten rechtswidrige Klauseln rund um die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.

Aufgrund von Kundenbeschwerden im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen hat der VKI die Fa Hartlauer im Auftrag des BMASK wegen rechtswidriger Klauseln in ihren Reparaturbedingungen abgemahnt. Die gegenständlichen Reparaturbedingungen werden Österreich weit verwendet.

Kunden, die bei der Fa Hartlauer ein Elektrogerät oder eine Brille erwerben, können einen Löwenschutz bzw. Löwenkasko abschließen. Dabei handelt es sich um eine Versicherung, die beispielsweise Bruch, Sturz oder sonstige Ungeschicklichkeiten, die plötzlich und unvorhersehbar eintreten können, abdeckt. Dieser Versicherungsschutz kostet 5% vom Gerätewert, bei Inkludierung von Diebstahl 10% vom Gerätewert.

Wenn nun ein Kunde bei Hartlauer im Rahmen der Gewährleistung eine Ware reklamiert, wird mit dem Kunden ein Reparaturauftrag aufgenommen. Dieser Reparaturauftrag enthält keinen Hinweis auf gesetzliche Gewährleistungsansprüche, wohl aber rechtswidrige Klauseln, die ua Gewährleistungsansprüche des Kunden einschränken bzw. ausschließen sollen.

Hartlauer repariert defekte Waren nicht selbst, sondern schickt diese an Vertragspartner zur Prüfung, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt. Erst dann wird von der Fa Hartlauer beurteilt, ob ein Garantie- oder Gewährleistungsfall vorliegt oder der Kunde die Reparatur selbst bezahlen muss. Kunden beschwerten sich, dass berechtigte Gewährleistungsansprüche abgewiesen wurden und sie mit Kosten belastet wurden.

Die Gegenseite gab nur hinsichtlich Klausel 2), 3), 5) und 6)  eine Unterlassungserklärung ab. Wir haben daher bezüglich Klausel 1) und 4) eine Verbandsklage eingebracht, die wir nunmehr in erster Instanz zur Gänze gewonnen haben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; Hartlauer hat Berufung erhoben.   

Konkret ging es um folgende Klauseln, die wir unter nachstehender Begründung für unzulässig hielten:

1) Garantie-Antrag: Wenn die Kosten aus welchen Gründen auch immer vom Hersteller nicht gedeckt werden, werden die gesamten entstandenen Kosten vom Kunden übernommen.

Wir sahen darin einen Verstoß gegen die zwingenden Gewährleistungsvorschriften des § 9 KSchG  sowie eine Unklarheit im Sinne des Transparenzgebotes des § 6 Abs 3 KSchG, weil die Rechtslage verschleiert wird. Beim Kunden entsteht der falsche Eindruck, dass Mängel nur aus dem Titel der Garantie geltend gemacht werden können, während allfällige Gewährleistungsansprüche gegenüber Hartlauer als Verkäufer ausgeschlossen sind. Neben Garantieansprüchen gegen den Hersteller hat der Konsument selbstverständlich auch noch Gewährleistungsansprüche gegen den Händler. Die Gewährleistungsansprüche gegen den Händler dürfen gemäß § 9 KSchG weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.  Bei kundenfeindlichster Auslegung versucht diese Klausel aber Gewährleistungsansprüche des Händlers auszuschließen, weshalb die Klausel auch gegen § 9 KSchG verstößt.

Auch das Landesgericht Steyr sah in dieser Klausel eine Verschleierung von Gewährleistungsansprüchen, weil beim Kunden der Eindruck erweckt wird, dass er die Kosten der Reparatur zu zahlen hat, wenn kein Garantiefall vorliegt; der Kunde werde nämlich nicht ausdrücklich auf bestehende Gewährleistungsbehelfe hingewiesen. 

2) Reklamationen bitten wir innerhalb von drei Tagen bekanntzugeben, da diese sonst nicht mehr anerkannt werden können.

Die Normen der Gewährleistung sind im ABGB grundsätzlich dispositiv, können also von den Vertragsparteien abgeändert werden. Für Verbrauchergeschäfte sind diese Normen aber zum größten Teil in § 9 KSchG zwingend gestellt, weshalb zum Nachteil des Verbrauchers nicht davon abgewichen werden darf. Die vorliegende Klausel verstößt deshalb gegen § 9 KSchG, weil sie eine unzulässige Rügepflicht statuiert.

3) Für nicht abgeholte Geräte müssen wir uns vorbehalten, diese nach 6 Monaten zu veräußern.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 12 KSchG dürfen Sachen, die der Unternehmer zur Bearbeitung übernommen hat, nicht in unangemessen kurzer Frist verfallen. Die Vereinbarung einer Verfallsklausel ist grundsätzlich zulässig, allerdings darf die Frist nicht unangemessen kurz sein. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach dem Wert des Gegenstandes. Je höherwertiger der Gegenstand ist, desto länger muss die Frist sein. Eine Verfallsfrist von 6 Monaten ist jedenfalls unangemessen kurz, weil in der Regel höherwertige Gegenstände zur Reparatur übernommen werden.

4) Der Kunde bestätigt und akzeptiert die Bedingungen des Löwenkaskos.

Diese Klausel ist intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, weil Bedingungen ("Bedingungen des Löwenkaskos") in das Vertragsverhältnis einbezogen werden, die dem Kunden nicht bekannt sind.
Das LG Steyr bestätigte unsere Rechtsmeinung und führte aus, dass diese Bedingungen dem Reparaturauftrag nicht angeschlossen seien. Der Kunde würde damit  Bedingungen akzeptieren, die im Vergleich zum Vertragsabschlusszeitpunkt bereits geändert sein könnten bzw. die der Kunde bei Kaufvertragsabschluss gar nicht wirksam vereinbart hat.

5) Eventuelle Selbstbehalte werden anerkannt oder die Reparatur/der Ersatz nicht durchgeführt.

Auch diese Klausel ist intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, weil unklar ist, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe der Kunde einen Selbstbehalt zu zahlen hat.

6) Der Kunde stimmt zu, dass erfasste Daten an die Fa. Itonia und ihre Partner elektronisch übermittelt werden dürfen.

In dieser Klausel sahen wir einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, weil für den Verbraucher einerseits unklar bleibt, welche Daten zu welchem Zweck weitergegeben werden sollen (4 Ob 28/01y; 6 Ob 257/05t). Außerdem bleibt auch unklar, wer die Partner der Fa Itonia sind. Überdies wurde der Verbraucher nicht über sein gesetzlich zustehendes Widerrufsrecht aufgeklärt.

LG Steyr 14.12. 20092, Cg 163/09b-8
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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