Der klagende Sozialhilfeträger begehrte vom Beklagten Ersatz für übernommene Sozialhilfekosten. Die Mutter des Beklagten war in der Zeit vom 31.1.2013 bis zum 29.4.2013 in einem vom klagenden Fonds anerkannten Geriatriezentrum in Kurzzeitpflege. Dafür erbrachte der klagende Fonds Leistungen. Die Mutter bezahlte zu Lebzeiten selbst einen Teil zurück, der Beklagte sollte als Erbe den Rest ersetzen.
Mit 1.1.2018 ist der Pflegeregress abgeschafft worden. Die im Verfassungsrang stehende Bestimmung lautet:
Verbot des Pflegeregresses
§ 330a. (Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.
Nach der Übergangsregel des § 707a Abs 2 ASVG (Verfassungsbestimmung) dürfen ab dem 1.1.2018 Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen.
Nach Ansicht des OGH lässt die Übergangsregel des § 707a Abs 2 ASVG keinen Raum für Zweifel, dass der Zugriff auf das Vermögen nach dem 31.12.2017 unzulässig ist und zwar unabhängig davon, ob die Ersatzforderung auf einer stationären Aufnahme beruht, die zu Leistungen des Sozialhilfeträgers vor dem 1.1.2018 geführt hat. § 707a Abs 2 ASVG macht unmissverständlich klar, dass diese Bestimmung auch in anhängigen Verfahren anzuwenden ist. Nur dadurch ist sichergestellt, dass das Verbot, ab diesem Zeitpunkt auf Vermögen zuzugreifen, lückenlos umgesetzt werden kann. Als Ergebnis hält der OGH fest, dass das Verbot des § 330a ASVG auch bereits vor dem 1. 1. 2018 verwirklichte Sachverhalte erfasst. Die geänderte Rechtslage ist daher von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden.
Die Frage, ob § 330a ASVG auch die Durchsetzung von vor diesem Stichtag bereits zu Recht erkannter Ansprüche hindert, ließ der OGH offen.
OGH 30.4.2018, 1 Ob 62/18a
Anmerkung:
Auch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 29.1.2018, LVwG-340-1/2018-R3, befasst sich mit dem Thema Verbot des Pflegeregresses. Hier ging es zwar um den Zugriff auf eine Schenkung (bzw der Zinsen nach § 947 ABGB) zur Deckung der Heimkosten im Verwaltungsweg, doch die Sache ist insofern mit der OGH-Entscheidung vergleichbar, als auch hier klargestellt wird, dass mit der Abschaffung des Pflegeregresses der Einforderung die Grundlage entzogen ist.