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Urteil: VKI-Musterklage: 300.000 Euro für Heimbewohner in Klagenfurt

Nach einem Urteil in einem Musterverfahren, das der VKI im Auftrag des Verein Vertretungsnetz geführt hat, will die Stadt Betroffenen die zu viel gezahlten Beträge zurück zahlen.

Im Musterprozess ging es um die Frage, ob der Heimträger dem Bewohner, mit dem er einen aufrechten Heimvertrag hat, Einzelzimmerzuschläge verrechnen kann, weil das Land diese nicht mehr zahlt. Im Heimvertrag war diese Möglichkeit nicht geregelt. 2014 beschloss die Landesregierung, die bis dahin übernommenen Einzelzimmerzuschläge nicht mehr zu zahlen und informierte die Heimträger in einem Schreiben über diesen Umstand.

Da es sich um eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung handelt, erließ es keine Bescheide an die HeimbewohnerInnen. In den Heimverträgen fand sich keine rechtliche Basis für die einseitige Preisänderung.

Der VKI klagte auf Rückzahlung der damit zu viel gezahlten Einzelzimmerbeiträge und bekam vom BG Klagenfurt Recht.

Die Stadt Klagenfurt hat gegen nicht dagegen berufen und beschlossen, allen von den Einzelzimmerzuschlägen Betroffenen die Beträge zurück zu erstatten.

 Für Heimverträge geht die von § 27 d Abs 4 KSchG verlangte Genauigkeit und Verständlichkeit über jene des § 6 Abs 3 KSchG hinaus. Die einzelnen Inhalte eines

Heimvertrages sind nicht nur einfach und verständlich, sondern zusätzlich auch noch umfassend und genau zu umschreiben (vgl 7 Ob 232/13p).

Im gegenständlichen Heimvertrag wurde die Abrechnung der Pflegekosten bestehend aus 1.) dem monatlichen Grundbetrag, 2.) der Pflegestufe 5 und 3.) dem Einzelzimmerzuschlag in Höhe von EUR 100,-- seitens des Heimträgers mit dem Amt der Kärntner Landesregierung festgelegt sowie auch ein Verbleib von 20 % der Pension und 10 % des Pflegegeldes sowie die Pensionsonderzahlung zur Gänze beim Bewohner.

Es gibt keine Regelung im Heimvertrag oder in den Allgemeinen Richtlinien zum Betreuungs- oder Pflegevertrag, wo festgelegt ist unter welchen Bedingungen diese Abrechnung abgeändert werden kann.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Heimvertrages betrug der Zuschuss des Landes Kärnten zu den Heimkosten für den Einzelzimmerzuschlag EUR 100,-- , dieser wurde also zur Gänze bezahlt. Wenn nun nachträglich durch das Land Kärnten eine Änderung vorgenommen wird, bedeutet das, dass sich bei einer Kürzung des Zuschusses das von den HeimbewohnerInnen zu entrichtende Entgelt erhöht.

Es findet somit eine einseitige Entgelterhöhung statt, die die beklagte Partei durch die Passage im Heimvertrag gedeckt sieht, wonach das Entgelt wertgesichert zu halten ist, wobei die Höhe aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen dem Heimträger und dem Land Kärnten jährlich durch das Land Kärnten neu festgesetzt wird.

Eine Entgelterhöhung kann jedoch nicht so ohne weiteres einseitig vorgenommen werden.

Es müsste die Zustimmung des anderen Vertragspartner eingeholt werden oder entsprechende transparente Bestimmungen über eine nachvollziehbare Entgelterhöhung vor Unterzeichnung eines Vertrages in diesen aufgenommen werden. Beides ist gegenständlich aber nicht erfolgt, so das BG Klagenfurt. Wenn es auch zutreffe, dass der Einzelzimmerzuschlag, der vom Land Kärnten gezahlt wird, nicht Teil des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes ist, so ist das im Heimvertrag so nicht offengelegt.

Ebenso wenig, dass sich dieser Zuschlag ändern kann und dann eine Forderung an den/die HeimbewohnerIn vorliegt, die mit diesem/dieser direkt abgerechnet wird.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der im Anlassfall betroffene Bewohner zum Zeitpunkt des Abschlusses des Heimvertrages davon irgendeine Kenntnis hatte und in Kenntnis dieses Umstandes unterschrieben hätte.

Nach dem Heimvertrages (Pkt IV) hat sich der Heimträger, verpflichtet, die Abrechnung der Pflegekosten und somit auch des Einzelzimmerzuschlages in Höhe von EUR 100,-- mit dem Land Kärnten durchzuführen. Dass sich hier eine Änderung ergeben könnte, lässt sich dem Vertrag nicht entnehmen, sodass sich der/die VertragspartnerIn darauf auch verlassen können muss. Es liegt ein dreipersonales Verhältnis vor, was die Heimkosten und ihre Abrechnung betrifft.

Der Heimvertrag wurde aber zwischen dem Bewohner und der beklagten Partei geschlossen. Der Bewohner hat ein Recht auf Einhaltung der Bestimmungen des Heimvertrages gegenüber der beklagten Partei, dh auch auf Abrechnung der Pflegekosten, sowie des Einzelzimmerzuschlages in Höhe von EUR 100,-- in der vereinbarten Weise. Dass sich dieser Einzelzimmerzuschlag nicht als rechtlicher Ausspruch aus dem Mindestsicherungsgesetz ergibt, erklärt der Heimvertrag nicht, genauso wenig, wie den Umstand, dass sich der Zuschuss des Landes der Höhe nach ändern kann und ein Teilbetrag daher dem/der HeimbewohnerIn direkt vorgeschrieben werden kann, nicht, in welcher Höhe das passieren kann, und auch nicht, von welchen Kriterien das allenfalls abhängt.

Der Heimvertrag bietet somit keine rechtliche Grundlage dafür, dass ein Teil des Einzelzimmerzuschlages dem/der betroffenen HeimbewohnerIn direkt

vorgeschrieben werden kann und von diesem/dieser bezahlt werden muss.

Das Beweisverfahren hat weiters ergeben, dass es auf der Pflegestation des Seniorenwohnheimes , wo der betroffene Konsument betreut wird, ausschließlich Einzelzimmer gibt. Einzelzimmer sind also in diesem Bereich nicht als Sonderleistungen zu qualifizieren sondern durchaus Standard, sodass der Einzelzimmerzuschlag auch als Sonderleistung nicht zum Tragen kommt. Darüber hinaus ist nach dem oben Ausgeführten der Einzelzimmerzuschlag in den Pflegekosten, die vom Land zu ersetzen sind, laut dem gegenständlichen Heimvertrag enthalten, sodass eine Vereinbarung diesen Zuschlag als Sonderleistung zu bezahlen, nicht möglich gewesen wäre, so das Gericht.

Die Stadt Klagenfurt hat erklärt, gegen die Entscheidung nicht zu berufen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

BG Klagenfurt 26.05.2017, 40 C 910/16 p

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Klagevertreter: Mag Nikolaus Weiser, RA in Wien

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