Die klagende Bank hat Terminsverlust bei einem Kredit geltend gemacht. Der beklagte Kreditnehmer wandte ein, dass die Voraussetzungen für den Eintritt des Terminsverlusts nicht gegeben gewesen seien, zumal er mit "seinen Leistungen" nicht mindestens sechs Wochen im Rückstand gewesen sei.
Im Verfahren ging es um die Frage, wann der Schuldner bei Bestehen einer Einziehungsbefugnis des Gläubigers in Verzug gerät.
Durch die Einzugsermächtigung kann sich der Empfänger der Zahlung sicher sein, dass diese fristgerecht bei ihm eintrifft, weil er selbst den Zeitpunkt der Zahlung bestimmt. Der Zahlungspflichtige wiederum entgeht der Gefahr eines Schuldnerverzugs, weil "durch die Vereinbarung über den Lastschrifteinzug die Schuld in eine Art Holschuld verwandelt wird". Der Gläubiger muss die Belastung des schuldnerischen Kontos geltend machen; die Erfüllung tritt mit Einlösung ein. Der Schuldner ist allerdings auch bei Teilnahme an diesem Verfahren genötigt, seinen Kontostand jederzeit so hoch zu halten, dass eine Einlösung der jeweils gegen ihn bestehenden Forderungen, die vom Lastschriftverfahren erfasst werden, möglich ist. Dieser Vorteil kommt seit der Einführung des § 907a ABGB (gemäß § 1503 Abs 2 Z 1 ABGB ist diese Bestimmung auch auf vor dem 16. 3. 2013 begründete Rechtsverhältnisse, die wiederholte Geldleistungen vorsehen, auf die ab dem genannten Zeitpunkt fällig werdenden Zahlungen anzuwenden) im Zuge des Zahlungsverzugsgesetzes (ZVG) noch besser zur Geltung. Nach § 907a Abs 2 Satz 1 ABGB hat der Schuldner den Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit (bereits) am Konto des Empfängers wertgestellt ist (abweichend für Verbraucher § 6a Abs 2 KSchG). Die Gefahr der Verzögerung der rechtzeitigen Gutschrift am Konto des Gläubigers entfällt (bei ausreichender Deckung) bei der Einzugsermächtigung.
Das Berufungsgericht erachtete die Erörterung mit den Parteien für erforderlich, weshalb die Klägerin ihre Einzugsermächtigung in Bezug auf die am 30. 11. 2015 fällig gewordene Rate nicht ausgeübt habe und weshalb dies einen Schuldnerverzug des Beklagten mit dieser Kreditrate (§ 14 Abs 3 VKrG: "... rückständigen Leistungen ...") begründen solle. Dieser Aufhebungsbeschluss wegen ungenügender Klärung des Sachverhaltes des Berufungsgerichts wurde nun vom OGH bestätigt.
OGH 15.11.2017, 1 Ob 204/17g