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Urteil: Umfassende OGH-Klauselprüfung zu Zahlungsdiensten

Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer gegen eine Bank:

Klausel 1, erster Satz: "Der Kreditkartenvertrag kommt durch Zustellung der Kreditkarte (kurz: Karte) an den KI [Anm.: Karteninhaber] zustande (§ 864 Abs 1 ABGB)." (Punkt 2.1.)

Die Klausel ist zulässig. Auch bei kundenfeindlichster Auslegung kann der Klausel nicht der Inhalt entnommen werden, der Kreditkartenvertrag komme ohne vorangegangenen Antrag des Kunden zustande. Die Klausel ist nicht intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Der fehlende Hinweis auf die Risikotragung der Beklagten verschleiert nicht die Rechtslage.

Klausel 1, zweiter Satz: "Dem KI [Anm.: Karteninhaber] wird eine persönliche Identifikationsnummer (kurz: PIN) in einem Kuvert getrennt von der Karte übermittelt." (Punkt 2.1.)

Die Klausel ist zulässig. Die Aufforderung bzw Zustimmung zur Zusendung des PIN-Codes muss nicht in der Klausel selbst erfolgen. Die Zustimmung zur Zusendung wird im Antragsformular erteilt. Die Klausel selbst regelt nur die Art der Übersendung. Es reicht die im Kartenantrag erteilte Zustimmung zur Übersendung des PIN-Codes aus. Die Klausel verstößt nicht gegen § 35 Abs 2 ZaDiG und nunmehr § 64 Abs 2 ZaDiG 2018. Sie ist auch nicht intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, erweckt sie doch in keiner Weise den Eindruck, dass der Karteninhaber das Versendungsrisiko trägt.

Klausel 3: "...S***** ist ferner berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem KI [Anm.: Karteninhaber] aus wichtigem Grund vorzeitig mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Karte durch jedes Vertragsunternehmen einziehen zu lassen, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Das liegt insbesondere dann vor, wenn ... der KI trotz Mahnung wiederholt mit der Begleichung der Forderungen in Verzug ist oder wiederholt sonstige wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verletzt hat." (Punkt 3.4.2.)

Die Klausel ist unzulässig. Die außerordentliche Kündigung des Kreditkartenvertrags (Dauerschuldverhältnis) durch das Kreditkartenunternehmen ist zulässig, wenn diesem die Aufrechterhaltung des Vertrags unzumutbar wird. Das kann zB auch bei einer Verschlechterung der Vermögenssituation der Fall sein. Die fehlende zeitliche Verknüpfung des "wiederholten" Zahlungsverzugs bildet einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG. Eine oft nur kurzfristige Kontoüberziehung sagt nicht notwendigerweise etwas über die sonstigen Vermögensverhältnisse des Verbrauchers aus.

Zudem ist die Formulierung "sonstige wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verletzt" als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG anzusehen. Die Beklagte nennt keine einzige "sonstige wesentliche" Vertragspflicht, deren wiederholte Verletzung eine Auflösung des Kreditkartenvertrags ermöglichen soll.

Klausel 4: "Eine abweichende Unterschrift des KI [Anm.: Karteninhabers] ändert nicht die Haftung des KI für die Erfüllung seiner mit der Karte eingegangenen Verbindlichkeiten." (Punkt 5.1.)

Die Klausel ist zulässig. Die Klausel kann selbst bei kundenfeindlichster Auslegung nur dahin verstanden werden, dass der Kunde auch dann haftet, wenn seine Unterschrift von seiner Musterunterschrift abweicht. Ihr kann kein Inhalt unterstellt werden, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist. Eine Beweislast des Kunden lässt sich aus der Klausel jedenfalls nicht ableiten, sodass auch kein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG vorliegt.

Klausel 5: "Der KI [Anm.: Karteninhaber] ist nur solange berechtigt, die Karte oder die Kartendaten für Zahlungszwecke zu verwenden, als ... er in der Lage ist, die mit der Karte eingegangenen Verpflichtungen gemäß Punkt 11. rechtzeitig zu erfüllen und zu diesem Zweck während der Vertragsdauer einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften aufrecht erhält und für eine ausreichende Deckung seines Kontos Sorge trägt." (Punkt 5.2.)

Die Klausel ist unzulässig. Der Karteninhaber verliert nach der Klausel das Recht, seine Karte für Zahlungen zu benützen, wenn er keine Lastschriftermächtigung für ein stets ausreichend gedecktes Konto erteilt bzw aufrecht erhält. Es kann zwar das Lastschriftverfahren vereinbart werden, das heißt aber nicht, dass dem Verbraucher eine andere Zahlungsart abgeschnitten werden darf. Auch wenn es zutreffen mag, dass das Lastschriftverfahren für den Verbraucher besonders vorteilhaft sein kann, ist die Klausel gröblich benachteiligend, weil sie ihm die Wahl der Zahlungsart weitgehend einschränkt. Die gröbliche Benachteiligung liegt in der Beschneidung der Wahlmöglichkeit. (Vgl 7 Ob 151/07t).

Klausel 6:
"Zahlungsanweisungen auf elektronischem Weg sollten möglichst nur in verschlüsselten Systemen durchgeführt werden, in denen Daten nur mit dem Verbindungsprotokoll https (Hyper Text Transfer Protocol Secure) übertragen werden." (Punkt 5.3.)

Die Klausel ist unzulässig. Bei kundenfeindlichster Auslegung führt die Formulierung "sollten möglichst nur" für den Karteninhaber dazu, dass er eine vertragliche Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er ein nicht verschlüsseltes System für seine Zahlungsanweisung benutzt, obwohl die Durchführung in einem verschlüsselten System konkret möglich gewesen wäre. Damit verstößt aber die Klausel sowohl gegen das Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG) als auch gegen die abschließende Haftungsbestimmung des § 44 Abs 2 ZaDiG bzw § 68 ZaDiG 2018.

Klausel 7: "Warnhinweis: Aus Sicherheitsgründen behält sich S***** vor, Transaktionen technisch nicht durchzuführen, falls kein für die jeweilige Transaktion sicheres System verwendet wird, insbesondere falls der KI [Anm.: Karteninhaber] sich nicht für das 3D Secure Verfahren registriert hat und der jeweilige Händler (Vertragspartner) die Transaktionsabwicklung über 3D Secure Verfahren anbietet." (Punkt 5.3.)

Die Klausel ist zulässig. Die Klausel regelt den Umfang der Leistungserbringung (Hauptleistungspflicht), weshalb sie der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen ist. Selbst wenn die Klausel der Inhaltskontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB unterliegen würde, muss dem Kreditkartenunternehmen die Möglichkeit gegeben werden, das Risiko eines Kartenmissbrauchs möglichst zu minimieren. Es ist durchaus sachgerecht, Transaktionen bei der Verwendung unsicherer Systeme nicht durchzuführen. Die Klausel kann auch nicht als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG angesehen werden.

Klausel 8: "Den Anspruch auf Erstattung hat der KI [Anm.: Karteninhaber] gegenüber S***** innerhalb von acht Wochen nach Belastung des Kartenkontos bei sonstigem Ausschluss des Anspruchs auf Erstattung geltend zu machen." (Punkt 6.3.)

Die Klausel ist zulässig. Die Klausel gibt den Regelungsgehalt des § 45 Abs 3 Satz 1 ZaDiG (§ 71 Abs 1 Satz 1 ZaDiG 2018) korrekt wieder. Gemäß § 28 Abs 1 Z 5 lit f ZaDiG war bzw nach § 48 Abs 1 Z 5 lit g ZaDiG 2018 ist der ZDN über die Bedingungen für Erstattungen zu informieren. Bedingung der Erstattung ist aber lediglich die rechtzeitige Geltendmachung. Wie der ZDL auf das Erstattungsbegehren reagiert, fällt nicht darunter. Durch die Klausel wird auch keine unvollständige Rechtsbelehrung erteilt. Durch sie erhält der Kunde die für ihn wesentlichen Informationen.

Klausel 9:
"Bedient der KI [Anm.: Karteninhaber] eine Selbstbedienungseinrichtung falsch, kann die Karte aus Sicherheitsgründen eingezogen werden. Diesem Sicherheitsmechanismus stimmt der Karteninhaber zu." (Punkt 8.2.)

Die Klausel ist unzulässig. Die Karte kann bereits bei der ersten falschen Bedienung eingezogen werden. Die Klausel ist iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend. Die Möglichkeit des Karteneinzugs bei einmaliger Falschbedienung greift unverhältnismäßig in die Rechtsposition des Kunden ein.

Fraglich ist auch, in welchen Fällen der Kartenmissbrauch bei Heranziehung einer Selbstbedienungseinrichtung evident sein soll. Eine falsche PIN-Eingabe kann jederzeit irrtümlich passieren, erst recht das bloße Drücken auf eine unpassende Taste.

Aus der Formulierung der falschen Bedienung ist nicht eindeutig erkennbar, welche Fälle neben der falschen PIN-Eingabe noch erfasst sein sollen. Die Klausel ist daher intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 10: "... Im Fall von leicht fahrlässig verursachten Schäden ist die Haftung beschränkt auf Schäden aus der Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Karteninhaber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den typisch vorhersehbaren Schaden beschränkt." (Punkt 8.3.)

Die Klausel ist unzulässig. Zwar erfolgt durch die Klausel kein genereller und uneingeschränkter Haftungsausschluss in Fällen leichten Verschuldens. Allerdings ist die Klausel intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Auch dem verständigen Kunden ist nicht klar, was unter "vertraglichen Hauptleistungspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Karteninhaber regelmäßig vertraut und vertrauen darf" zu verstehen ist. Auch die Beschränkung der Haftung auf typisch vorhersehbare Schäden ist geeignet, dem Verbraucher ein unklares bzw unvollständiges Bild seiner Rechte zu vermitteln.

Klausel 11: "Die Frist für den KI [Anm.: Karteninhaber] zur Unterrichtung der S***** zur Erwirkung einer Berichtigung endet spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung oder Gutschrift." (Punkt 9.4.)

Die Klausel ist unzulässig. Gemäß § 36 Abs 3 ZaDiG (§ 65 Abs 1 ZaDiG 2018) endet die Frist zur Erwirkung einer Berichtigung spätestens 13 Monate nach der Belastung, allerdings nur sofern der ZDL die Angaben gemäß §§ 31 bis 33 ZaDiG (nunmehr dem 3. Hauptstück des ZaDiG 2018) mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Wenn die Beklagte einwendet, dass der Kunde gemäß Punkt 11.1. der AGB monatlich die nach § 31 ZaDiG vorgeschriebenen Informationen erhalte, ist ihr zu erwidern, dass die Klausel 11 keinen Hinweis auf das Erfordernis einer Information für die Befristung der Rügepflicht enthält. Somit gibt die Klausel die Rechtslage unvollständig iSd § 6 Abs 3 KSchG wieder. Die unvollständige Wiedergabe der Rechtslage kann aber die Intransparenz einer Klausel bewirken, wenn der Verbraucher dadurch einen unrichtigen Eindruck von seiner Rechtsposition bekommen kann. Das ist hier der Fall.

Klausel 12: "Erfolgte die nicht autorisierte Verwendung der Karte, nachdem der KI [Anm.: Karteninhaber] den Verlust, Diebstahl, eine missbräuchliche Verwendung oder eine andere nicht autorisierte Nutzung der Karte S***** angezeigt hat, so ist Punkt 9.5.2. nicht anzuwenden, es sei denn, dass der KI betrügerisch gehandelt hat. Dasselbe gilt, falls S***** der Verpflichtung sicherzustellen, dass der KI jedenfalls die Möglichkeit hat, den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche oder nicht autorisierte Verwendung der Karte anzuzeigen, nicht entsprochen hat." (Punkt 9.5.3.)

Die Klausel ist zulässig. Die Klausel ist für den Durchschnittsverbraucher verständlich. Der Verweis auf Punkt 9.5.2. schadet nicht. Ein Querverweis in AGB führt nicht automatisch zur Intransparenz der verweisenden Klausel, sondern nur dann, wenn im Einzelfall die Rechtsfolgen, die sich aus dem Zusammenwirken der Klauseln ergeben, unklar sind. Klausel 12 erklärt die - sich im Klauselwerk unmittelbar davor befindliche - Vertragsbestimmung zur Haftung des Kunden in den genannten Fällen für unanwendbar. Dadurch sind die sich ergebenden Rechtsfolgen aber keineswegs unklar. Eine Intransparenz von Punkt 9.5.2. der AGB behauptet die Klägerin nicht.

Klausel 13:
"Der KI [Anm.: Karteninhaber] kann für die Übermittlung der Monatsabrechnung zwischen der Zusendung in Papierform oder der Zugänglichmachung als Download auf der Homepage m*****.at samt entsprechender Benachrichtigung (per E-Mail an die zuletzt vom KI bekanntgegebene E-Mail-Adresse) über die Verfügbarkeit der Abrechnung wählen." (Punkt 11.1., zweiter Satz)

Die Klausel ist unzulässig. Die Verständigung des Kunden darüber, dass im E-Banking-Bereich bzw auf der Website des Zahlungsdienstleisters die entsprechenden Informationen abrufbar sind, stellt ein Mitteilen iSd § 31 Abs 4 ZaDiG bzw § 54 Abs 2 ZaDiG 2018 dar). Nach der Rsp des OGH ist eine Website dann kein dauerhafter Datenträger, wenn der ZDL die Möglichkeit hat, die auf der Website befindlichen Dokumente jederzeit zu löschen. Allein die Speichermöglichkeit des Kunden erfüllt nämlich noch nicht die Anforderungen an einen dauerhaften Datenträger. Wenn die gegenständlichen Monatsabrechnungen nach den Feststellungen zumindest fünf Monate auf der Website als pdf-Datei abrufbar sind, so ist das nach der dargestellten Rsp nicht ausreichend. Dass der ZDL die Monatsabrechnung danach auch bei aufrechtem Vertragsverhältnis jederzeit löschen kann, wird den Anforderungen an einen dauerhaften Datenträger jedenfalls nicht gerecht.

Klausel 14: "Sofern der KI [Anm.: Karteninhaber] eine Zusendung der Monatsabrechnung in Papierform verlangt, ist S***** berechtigt, dafür einen angemessenen Kostenersatz in Rechnung zu stellen." (Punkt 11.1., dritter Satz)
... "Kostenersatz für Übermittlung der Monatsabrechnung in Papierform gemäß Punkt 11.1. (ab 01. 08. 2017) EUR 1,10"
(Punkt 18.10.)

Die Klausel ist unzulässig. Wenn der Rahmenvertrag nach Maßgabe der AGB vorsieht, dass das Kreditinstitut die Informationen zu den einzelnen Zahlungsvorgängen monatlich in Form eines Kontoauszugs ausweist, und als Verfahren zur Informationserteilung festgelegt wird, dass die Kontoauszüge nach Wahl des Kunden (auf dem "Kartenauftrag") auf elektronischem Weg oder per Post zugestellt werden, lässt das Kreditinstitut dem Kunden die Wahl zwischen zwei Übermittlungsarten. Die Klausel 13 bietet dem Kunden ein Wahlrecht zwischen postalischer Zusendung in Papierform und Zugänglichmachung als Download auf der Homepage. Da die Informationen nach § 27 Abs 1 ZaDiG und § 33 Abs 1 ZaDiG 2018 unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind, widerspricht die in der Klausel vorgesehene Verrechnung eines Kostenersatzes für die Übermittlung der Monatsabrechnung in Papierform diesen Bestimmungen. (Vgl 9 Ob 11/18k)

Klausel 15:
Satz 1: "Falls bei Geldausgabeautomaten Gebühren des Geldautomatenbetreibers anfallen, sind diese vom KI [Anm.: Karteninhaber] zu tragen."

Satz 2: "Er erklärt sich mit der Bezahlung dieses Entgelts und der Verrechnung über die Kartenabrechnung einverstanden." (Punkt 11.2.)

Satz 1 ist zulässig. Bargeldabhebungen bei nicht dem Kreditkartenunternehmen zurechenbaren Geldautomatenbetreibern sind keine Leistungen innerhalb des Rahmenvertrags. Die Verpflichtung des kartenausgebenden Kreditinstituts gegenüber dem Kunden beschränkt sich hinsichtlich fremder Geldausgabeautomaten darauf, dem Kunden den Zugang zu den von anderen Kreditinstituten im Rahmen des Systems Bankomat und Maestro aufgestellten Geldausgabeautomaten zu verschaffen. Aus § 28 Abs 1 Z 3 ZaDiG (§ 48 Abs 1 Z 3 ZaDiG 2018) ist keine Informationspflicht darüber abzuleiten, dass einzelne Bargeldabhebungen mit der Zahlungskarte an "fremden" Geldautomaten vom Abschluss eines zusätzlichen entgeltpflichtigen Vertrags abhängig gemacht werden. Die Höhe der Gebühr ist Gegenstand der Vereinbarung zwischen Karteninhaber und dem dritten Geldautomatenbetreiber sind und für die Beklagte nicht vorhersehbar.

Satz 2 ist unzulässig. Die Zustimmung zur Bezahlung des Entgelts kann der Kunde nur gegenüber dem dritten Geldautomatenbetreiber abgeben. Erteilt der dritte Geldautomatenbetreiber nicht die nach § 27 Abs 4 Z 2 iVm § 32 Abs 1 ZaDiG zu erteilenden Informationen, so kann der Kunde der Vereinbarung eines Entgelts nicht wirksam zustimmen. Die inkriminierte Klausel vermittelt dem Kunden aber, dass er die Zustimmung bereits in den AGB erteilt hat. Die Klausel ist daher intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 16: "Gerät der KI [Anm.: Karteninhaber] mit der Bezahlung der Abrechnung in Verzug, so ist S***** berechtigt, ... Verzugszinsen vom jeweils aushaftenden Betrag, deren Höhe in Punkt 18.6. geregelt ist, zu fordern. ... Die Zinsen werden monatlich zum Zeitpunkt der Abrechnung für einen Berechnungszeitraum, der jeweils einen Tag nach der vorangegangenen Abrechnung beginnt und mit dem Tag der nächsten Abrechnung endet, tageweise berechnet, kapitalisiert und angelastet." (Punkt 13.)

Die Klausel ist unzulässig. Der Kunde wird über die Auswirkungen der Klausel - den Zinseszinseffekt - im Ungewissen gelassen werde. Die Klausel ist daher intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 17:
"Gerät der KI [Anm.: Karteninhaber] mit der Bezahlung der Abrechnung in Verzug, so ist S***** berechtigt, den Ersatz der durch den Verzug entstandenen Spesen gemäß Punkt 18.3. für jede Rücklastschrift sowie, im Falle des schuldhaften Verzugs, Kosten der Mahnungen gemäß Punkt 18.7. sowie ... zu fordern." (Punkt 13.)

... "Rücklastschriftspesen gemäß Punkt 13.: die jeweils in Rechnung gestellten Bankspesen zuzüglich eines Bearbeitungsentgelts von EUR 3." (Punkt 18.3.)

... "Mahnspesen gemäß Punkt 13.:

Bei einer offenen Forderung
bis zu EUR 100                              EUR 6
von EUR 101 bis zu EUR 500         EUR 12
von EUR 501 bis zu EUR 1.000      EUR 18"
(Punkt 18.7.)

Die Klausel ist unzulässig. Durch die Formulierung der "in Rechnung gestellten Bankspesen" ist nicht klar, bei welcher Bank Spesen anfallen und wem diese (weiter-)verrechnet werden. Die Klausel ist daher intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.

Die Mahnspesen sind in Klausel 17 gestaffelt und ins Verhältnis zur betriebenen Forderung gesetzt und fallen nur bei verschuldetem Verzug an.

Da die Verzugszinsen mit einem die üblichen Zinsen übersteigenden Zinssatz eine Vertragsstrafe sind, muss der Ersatz weiterer Schäden gemäß § 1336 Abs 3 Satz 2 ABGB im Einzelnen ausgehandelt werden ((6 Ob 120/15p [Klausel 51]).

Klausel 18: "Einlangende Zahlungen des KIs [Anm.: Karteninhabers] werden zuerst auf Zinsen, dann auf Kosten und dann auf Kapital angerechnet." (Punkt 13.)

Die Klausel ist unzulässig. Durch Klausel 18 wird dem Schuldner die Möglichkeit genommen, die Tilgung eines bestimmten Postens zu erklären. Zwar sind §§ 1415 und 1416 ABGB dispositiver Natur, bei nicht einmal kundenfeindlichster Auslegung der Klausel wird aber der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, eingehende Zahlungen des Kunden auch entgegen seiner Widmung anzurechnen. Damit ist die Klausel gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. (Vgl 6 Ob 17/16t [Klausel 10] und 6 Ob 228/16x [Klausel 20])

Klausel 20: "Die Änderungen der Geschäftsbedingungen und des Leistungsumfangs gelten als genehmigt und vereinbart, wenn der KI [Anm.: Karteninhaber] nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung widerspricht, wenn solche Änderungen aufgrund neuer Gesetze oder Rechtsprechung oder technischer Innovationen (zB neue Kartenprodukte, neue Kartenfunktionen) notwendig oder aus Gründen der Sicherheit des Betriebes eines Kreditkartenunternehmens geboten sind, und dadurch die Hauptleistungspflichten von S***** aus dem Kreditkartenvertrag nicht mehr als geringfügig eingeschränkt werden." (Punkt 15.1.)

Die Klausel ist unzulässig. Wie der OGH bereits mehrfach betonte, setzt die Anwendung der Art 42 Z 6 lit a sowie Art 44 Abs 1 PSD I (Art 54 Abs 1 PSD II) das Bestehen einer Vereinbarung über die Möglichkeit der Vertragsänderung durch Zustimmungsfiktion voraus. Ob eine solche Vereinbarung wirksam geschlossen wurde, ist nach nationalem Recht zu beurteilen und nicht Gegenstand der Richtlinie. Klausel 20 weicht zwar insofern von den in der bisherigen Rsp beurteilten Klauseln ab, als sie keine unbeschränkte und unbestimmte Änderung der AGB ermöglicht. Die Klausel weist aber nicht auf die Voraussetzung eines vorzuschlagenden Zeitpunkts der Anwendung hin. Sie enthält keine Regelung der Frage, ab wann geänderte Bedingungen anzuwenden sein sollen, und ist daher intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Sie weicht vom Text des früheren § 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG und nunmehrigen § 50 Abs 1 Z 1 ZaDiG 2018 ab.

Klausel 21: "Die Änderungen gelten als genehmigt und vereinbart, wenn der KI [Anm.: Karteninhaber] nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung widerspricht, sofern die Erhöhung von Entgelten höchstens 10 % des zuletzt gültigen Entgelts beträgt." (Punkt 15.2.)

Die Klausel ist unzulässig. Da keine zeitliche Mindestgeltungsdauer vorgesehen sei, erlaubt die Klausel wiederholte Entgeltänderungen, sodass eine allfällige Beschränkung der Erhöhung ohne weiteres umgangen werden könne. Somit verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 22: "Verzugszinssatz gemäß Punkt 13.: 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (= Referenzzinssatz) der Oesterreichischen Nationalbank." (Punkt 18.6.)

Die Klausel ist zulässig. Der OGH hat in 9 Ob 31/15x (Klausel 30) bereits eine wortgleiche Klausel als nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB angesehen. Der Verweis auf § 6 Abs 1 Z 13 KSchG ist nicht zielführend, weil diese Bestimmung nicht anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung soll lediglich ein angemessenes Verhältnis zwischen Verzugszinsen und gewöhnlichen Vertragszinsen (normalen Kreditierungskosten) hergestellt werden. Mangels Vereinbarung einer Verzinsung "für den Fall vertragsgemäßer Zahlung" ist § 6 Abs 1 Z 13 KSchG hier nicht einschlägig.

Klausel 23: "Der KI [Anm.: Karteninhaber] erhält nach einer durchgeführten Zahlungstransaktion (kurz: Transaktion) mit seiner Karte bei einem Vertragsunternehmen oder nach einer Bargeldabhebung mit seiner Karte bei einem Geldausgabeautomaten eine 'Info SMS', sofern die vorgenommene Transaktion online autorisiert (zB bei Transaktionen über EUR 150) wurde. Erfolgte keine Online-Autorisierung, ist ein Versand der 'Info SMS' nicht möglich." (Punkt 3.1. BesGB)

Die Klausel ist unzulässig. Die Regelung, dass der Karteninhaber "eine 'Info SMS' [erhält], sofern die vorgenommene Transaktion online autorisiert (zB bei Transaktionen über EUR 150) wurde", ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Klausel 23 ist nicht klar zu entnehmen, bei welchen Transaktionen der Karteninhaber eine Info-SMS erhält. Einerseits wird die Versendung der Info-SMS von der Online-Autorisierung der Transaktion abhängig gemacht, andererseits soll eine solche Online-Autorisierung beispielsweise bei Transaktionen über 150 EUR vorliegen. Das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun.

Es handelt sich dabei um eine entgeltliche Leistung (1 EUR pro Karte und Monat). Was die Beschränkungen der Leistungen auf Transaktionen über 150 EUR rechtfertigt, bleibt fraglich. Auf der einen Seite steht das Interesse des Karteninhabers, über (sämtliche) nicht autorisierte Transaktionen informiert zu werden, nicht zuletzt um seiner Anzeigepflicht gegenüber dem ZDL nachzukommen und somit einer Haftung zu entgehen. Auf der anderen Seite ist kein gleichwertiges Interesse der Beklagten an der Einschränkung des Info-SMS-Dienstes ersichtlich. Die Klausel ist daher auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien
OGH 3.4.2019, 1 Ob 124/18v


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