Zum Inhalt

Urteil: Zurechnung des Vermögensberaters an Bank wegen Vertriebsvereinbarung

Wie der Kurier am 7.3.2013 berichtete, sprach das OLG Wien in einer aktuellen Entscheidung aus, dass die Meinl Bank gegenüber den Anlegern für die Fehlberatung durch einen externen Vermögensberater beim Erwerb von MEL-Zertifikaten haftet. Ausreichend für die Zurechnung ist das Vorliegen einer Vertriebskette.

Die Urteilsbegründung verweist unter anderem auf die jüngst ergangene Entscheidung des OGH (4 Ob 129/12t - siehe oben), in der er zur Begründung der Zurechnung des AWD-Beraters an die Depotbank (Aviso Zeta, ehemalige Constantia Privatbank) die versicherungsvertragsrechtlichen Zurechnungsregeln heranzieht (§ 43a VersVG). Demnach wird das Verschulden des Vermögensberaters der Bank schon dann zugerechnet, wenn dieser durch eine Vertriebsvereinbarung in die Interessenverfolgung der Bank eingebunden ist und daher in einem solchen wirtschaftlichen Naheverhältnis zur Bank steht, dass zweifelhaft erscheint, ob er ausschließlich im Interesse des Kunden tätig wird. 

Das OLG Wien ging im konkreten Fall davon aus, dass nicht nur eine Vertriebsvereinbarung zwischen der Meinl Bank und der 100%-Tochter Meinl Success bestehe, sondern dass auch die Vermögensberater durch Kooperationsverträge von dieser ständig mit dem Vertrieb von MEL-Zertifikaten betraut worden wären. 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Ob die beklagte Meinl Bank das Urteil noch mit außerordentlicher Revision bekämpfen wird, ist offen.  

OLG Wien 13.2.2013, 4 R 326/12h

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Urteil: Abschlagszahlung bei vorzeitiger Kündigung des Handyvertrages rechtswidrig

In einer Verbandsklage des VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums hat das Handelsgericht Wien festgestellt, dass die "Abschlagszahlungsklausel" in den Entgeltbestimmungen von T-Mobile/telering gröblich benachteiligend und überraschend ist. Nach der Klausel muss ein Kunde, der seinen Handyvertrag vor Ablauf der Mindestvertragsdauer kündigt oder einen weiteren Kündigungsverzicht abgegeben hat, eine Abschlagszahlung von EUR 80,00 für jede aktive SIM-Karte für Vorteile (zB Endgerätestützung, Gesprächsgutschrift) zahlen.

Urteil: Abschlagszahlung bei vorzeitiger Kündigung des Handyvertrages rechtswidrig

In einer Verbandsklage des VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums hat das Handelsgericht Wien festgestellt, dass die "Abschlagszahlungsklausel" in den Entgeltbestimmungen von T-Mobile/telering gröblich benachteiligend und überraschend ist. Nach der Klausel muss ein Kunde, der seinen Handyvertrag vor Ablauf der Mindestvertragsdauer kündigt oder einen weiteren Kündigungsverzicht abgegeben hat, eine Abschlagszahlung von EUR 80,00 für jede aktive SIM-Karte für Vorteile (zB Endgerätestützung, Gesprächsgutschrift) zahlen.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang