Ein Verbraucher schloss am 1. August 2008 eine fondgebundene Lebensversicherung ab. Im Zuge des Vertragsabschlusses erhielt der Konsument einen Hinweis auf sein Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG. Über sein Rücktrittsrecht gemäß § 165a VersVG wurde der Verbraucher nicht aufgeklärt. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 erklärte der Konsument seinen Rücktritt vom Vertrag und forderte seine geleisteten Prämien abzüglich Risikokosten einschließlich kapitalisierter Zinsen in Höhe von 4 % ab Einzahlung der jeweiligen Prämie. Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich der eingezahlten Prämien statt und wies das Mehrbegehren ab. Diese Entscheidung wurde nun vom OGH bestätigt. Dabei befasste sich der OGH mit zwei Fragen:
1. Verjährung des Rücktrittsrechts
Die Beklagte befasste den OGH mit der Frage, ob dem "ewigen" Rücktrittsrecht gemäß § 165a VersVG (aF) verjährungsrechtliche Bestimmungen (etwa § 1487 ABGB analog) entgegenstehen könnten?
Dies lehnte der OGH mit Verweis auf die vom Europäischen Gerichtshof getroffene Entscheidung zu C-479/18 und der folgender Begründung ab: Beginnt die Rücktrittsfrist sogar dann nicht zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer auf anderem Wege von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat, dann verbietet sich die - von der Beklagten gewünschte - Annahme, dass ein begründetes Recht zum Spätrücktritt infolge unterbliebener Rechtsbelehrung nur binnen drei Jahren nach Vertragsabschluss ausgeübt werden könne.
2. Rechtsfolgen beim Spätrücktritt
Weiters befand die Beklagte, dass dem Verbraucher beim Spätrücktritt lediglich der Rückkaufswert zustehen würde und nicht die vom Konsumenten einbezahlten Prämien inkl. kapitalisierter Zinsen in Höhe von 4% ab Einzahlung der jeweiligen Prämie.
Auch dies lehnte der OGH mit Verweis auf die vom Europäischen Gerichtshof getroffene Entscheidung zu C-479/18 ab und bezeichnete die Beschränkung der Rückabwicklung auf den bloßen Rückkaufswert als ausgeschlossen.
Der Kläger erhielt folglich die von ihm einbezahlten Prämien zurück.
OGH 19.02.2020, 7 Ob 19/20z
Anmerkung:
Mangels weiterführender Einwände zu den Rechtsfolgen beim Spätrücktritt in der Revision der Beklagten befasste sich der OGH lediglich damit, ob die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung durch die Auszahlung des Rückkaufswerts zulässig sei. Dies lehnte der OGH ab. Sonstige Einwände gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung wurden in der Revision nicht geltend gemacht.