Zum Inhalt
Wasserhahn
Bild: Carola68 - Pixabay

Versicherung gegen Leitungswasserschäden

Die Klage eines Versicherungsnehmers gegen den Versicherer wurde abgewiesen. Es ging um einen Schaden, der durch einen Wassereintritt durch eine nicht fachgerecht hergestellte Fuge zwischen der Wandverfliesung und der Duschtrennwand entstand.

Der Kläger schloss mit dem beklagten Versicherer für das von ihm genutzte Einfamilienhaus einen Versicherungsvertrag (Eigenheimversicherung), der ua auch die Sparte Leitungswasserschaden umfasst.

Die Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen gegen Leitungswasserschäden (AWB 1986) sehen ua Folgendes vor:

Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Schäden, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, dass Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie aus Etagenheizungen austritt.“ (Art 1 Abs 1 AWB).

Nicht versicherte Gefahren und Schäden… Schäden an den an die Leitung angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen wie Wasserhähnen, Wassermessern, Wasserbehältern, Badewannen, Brausetassen, Waschbecken, Spülklosetts, Heizkörpern, Heizkesseln und Boilern, mit Ausnahme der nach Art 1 (2) lit b eingeschlossenen Frostschäden.“ (Art 3 Abs 1 lit h AWB)

Es kam zu einem Wassereintritt durch eine nicht fachgerecht hergestellte Fuge zwischen der Wandverfliesung und der Duschtrennwand, der weitreichende Mangelfolgeschäden in Küche, Badezimmer, Erdgeschoss und Vorzimmer nach sich zog.

Die Klage gegen den Versicherer wurde abgewiesen.

Eine angeschlossene Einrichtung iSd Art 1.1 AWB ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers jedes Behältnis, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist.

Aus der Formulierung in Art 1 Abs 1 AWB ergibt sich unzweifelhaft das Erfordernis des Anschlusses und damit der Verbindung der Einrichtung mit dem – hier interessierenden – Wasserleitungssystem. Dementsprechend wird der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer zwar die Dusch-/Brausetasse, die über den Zulauf (Duschkopf) und Ablauf (Abwasserleitung) mit dem Rohrsystem verbunden ist, als Behältnis verstehen, das bestimmungsgemäß Wasser durchlässt oder aufnimmt und dauernd durch eine Zuleitung oder durch eine Ableitung oder durch beides mit dem Rohrsystem verbunden ist. Die Dusch-/Brausetasse wird er daher als angeschlossene Einrichtung ansehen. Dieses Verständnis wird durch Art 3.1h AWB verdeutlicht, der auf „an die Leitung angeschlossene Einrichtungen“ Bezug nimmt und die Brausetasse ausdrücklich nennt. Keine Anhaltspunkte bietet der Bedingungswortlaut dagegen dafür, als angeschlossene Einrichtung den gesamten Duschbereich, das heißt über die Dusch-/Brausetasse hinaus, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche wie etwa die Fugen als Verbindung zu diesen Wänden als ein Behältnis zu verstehen.

Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer wird nicht davon ausgehen, dass die über Dusch-/Brausetasse hinausgehenden Bauteile einer Dusche wie insbesondere Duschtrennwände, Verfugungen, Verfliesungen und Fugen gemeinsam mit der Dusch-/Brausetasse ein Behältnis bilden, das mit dem Rohrsystem verbunden und damit als eine angeschlossene Einrichtung im Sinn des Art 1.1 AWB anzusehen ist.

OGH 24.8.2022, 7 Ob 135/22m

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang