Die klagende Versicherungsnehmerin begehrte vom beklagten Versicherer Rechtsschutzdeckung für die Durchsetzung ihrer Ansprüche auf immateriellen Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für allfällige materielle Schäden gegen eine Wallet-Herstellerin. Bei dieser fanden 2 Cyberangriffe statt, bei denen Kundendaten „gestohlen“ und in einem Internetforum veröffentlicht wurden. Aufgrund dieser Veröffentlichung werde die Klägerin mit Unmengen von Werbe-E-Mails, Phishing-E-Mails und Anrufen von Dritten bombardiert, sodass sie sehr stark verunsichert und beängstigt sei. Es bestehe aufgrund der sich im Umlauf befindlichen personenbezogenen Daten der Klägerin auch die sehr realistische Möglichkeit eines „Identitätsdiebstahls“. Die Wallet Herstellerin habe gegen die vertragliche Nebenpflicht verstoßen, dass ihre Dienste (hier: der Online-Shop) fehlerfrei und ohne Sicherheitslücken funktionierten und insoweit sorgfaltswidrig gehandelt. Sie stütze ihre Ansprüche gegen den bekl VR auf die Bausteine Schadenersatz-Rechtsschutz (Art 19 ARB 2017) und allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz (Art 23 ARB 2017).
Art 23.2.1 ARB 2017 lautet: „Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz [...] 2. Was ist versichert?
2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen sowie aus Reparatur- und sonstigen Werkverträgen des Versicherungsnehmers über unbewegliche Sachen.
Als Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen gilt auch die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen und über das Erfüllungsinteresse hinaus gehen, oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen.“
Dass Schadenersatzansprüche wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten vom Vertragsrechtsschutz umfasst sind, bestreitet die Beklagte nicht. Aus Art 23.2.1 zweiter Satz ARB 2017 ergibt sich kein Ausschluss der Geltendmachung von immateriellen Schäden. Vielmehr wird klargestellt, dass auch reine Vermögensschäden vom Vertragsrechtsschutz umfasst sind, wenn sie aus der Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten zwischen Vertragsparteien oder aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten entstehen (arg „gilt auch“).
Behauptet der Versicherungsnehmer die Notwendigkeit der Interessenwahrnehmung im Rahmen einer bestimmten von ihm versicherten Leistungsart, dann muss er schlüssig darlegen, dass der von ihm verfolgte oder abzuwehrende Anspruch aus einem Rechtsverhältnis herrührt, das in den Schutzbereich seines Versicherungsvertrags fällt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die von der Klägerin beabsichtigte Geltendmachung ihrer immateriellen Schäden aus der Datenschutzverletzung beim Kauf eines Hardware Wallets gegen dessen Herstellerin ist vom Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz (Art 23 ARB 2017) umfasst.