Das Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) sah seit 13.1.2018 zweierlei vor:
1) Eine Vereinbarung, nach welcher der Verbraucher ein Entgelt für einzelne Bargeldabhebungen von seinem Zahlungskonto an Geldautomaten mit einer vom kontoführenden Zahlungsdienstleister zum Zahlungskonto ausgegebenen Zahlungskarte zu zahlen hat, ist unwirksam, es sei denn der Zahlungsdienstleister beweist, dass die Vertragsbestimmung mit dem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt worden ist. (§ 4 Abs 2 VZKG).
2) Der Zahlungsdienstleister hat den Verbraucher von der Zahlung von Entgelten zu befreien, die ein Dienstleister gemäß § 2 Abs. 3 Z 15 ZaDiG vom Verbraucher für Bargeldabhebungen mit der zum Zahlungskonto des Verbrauchers ausgegebenen Zahlungskarte beansprucht. (§ 4a VZKG).
Der Verfassungsgerichtshof hat nun die Regelung des § 4a VZKG aufgehoben (mit Wirkung am Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt; [Anm: mit Stand 12.10.2018, 12h war das noch nicht der Fall]). Diese Regelung verletze das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums der Geldinstitute, so der VfGH.
Hingegen stufte der VfGH § 4 VZKG als verfassungskonform ein. "Es ist nicht unverhältnismäßig, wenn kontoführenden Zahlungsdienstleistern die Pflicht auferlegt wird, Verbrauchern tatsächlich mehrere Zahlungskontotarifmodelle anzubieten, um das Erfordernis des ‚im Einzelnen Aushandelns‘ nach der Judikatur zu erfüllen.", so der VfGH.
Der VfGH führt dazu aus, dass für von den Banken unabhängige Drittanbieter von Geldausgabeautomaten ein Anreiz geschaffen wird, um Geldausgabeautomaten auch in strukturschwachen Gebieten zu betreiben, in denen wegen der geringeren Anzahl der Transaktionen nicht mit einem kostendeckenden Betrieb zu rechnen ist.
VfGH 9.10.2018, G 9/2018, G 10/2018
Was heißt das nun für Verbraucher?
Die Bank kann weiterhin mit ihren Kunden eine Behebungsgebühren vereinbaren, vorausgesetzt dieses Entgelt "im Einzelnen ausgehandelt" wurde.
Verbraucher müssen nun wieder besonders aufpassen, bei welchem Bankomat sie abheben. Der Anbieter Euronet hat in der Vergangenheit EUR 1,95 pro Abhebung verrechnet.
Verrechnet der einzelne Bankomatbetreiber für die Einzelabhebung etwas, so muss der Verbraucher vorab ausreichend und transparent darauf hingewiesen werden.
Laut VfGH soll ein Anreiz für Drittanbieter geschaffen werden, auch in strukturschwachen Gebieten Geldausgabeautomaten zu betreiben.
Dies führt nun leider zu einem Zweiklassensystem für Verbraucher: Während das Bankomatsystem in Ballungszentren meist so dicht ist, dass man relativ leicht zu einem anderen Bankomat ausweichen kann, sind Bewohner von strukturschwachen Gebieten nun mitunter auf kostenpflichtige Bankomaten angewiesen.
Durch die generelle Möglichkeit, dass die Kosten für die Geldabhebung vom Kunden zu tragen sind, werden Verbraucher abgeschreckt, Bargeld abzuheben und vermehrt zum bargeldlosen Zahlen bewogen. Das wollen aber viele Verbraucher nicht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es mittlerweile auch weitere Bargeldbehebungsmöglichkeiten gibt, zB Bargeld2go bei gewissen Supermärkten.
Verbraucher, die derartige Gebühren von Drittanbietern im Zeitraum der Geltung des Gesetzes (13.1.2018 bis Veröffentlichung des VfGH-Erkenntnisses im Bundesgesetzblatt) bezahlt haben, können unseres Erachtens diese für diesen Zeitraum von ihrer Bank auch noch zurückfordern, da das Gesetz in diesem Zeitraum galt.