Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - die Sparda-Bank Austria Süd eGen zum einen wegen Klauseln in deren AGB (für Bankgeschäfte und Kontoauszüge), und zum anderen wegen faktischer Vorgehensweisen.
Die Klage wurde großteils gewonnen, ein Punkt aber verloren.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparda-Bank enthielten mehrere Klauseln, wonach die Bank ihre Konditionen ändern kann, in dem sie den Kunden die geplanten Änderungen mitteilt und ein mangelnder Widerspruch der Kunden als Zustimmung gewertet wird (sogenannte Zustimmungsfiktion).
So behielt sich die Bank das Recht vor, bei Konten, bei denen bisher keine Kontoführungsgebühr vereinbart war, oder bei denen gar eine kostenlose Kontoführung ausgemacht war, im oben beschriebenen Wege eine Kontoführungsgebühr in Höhe von EUR 2,00 pro Monat einzuführen. Laut Landesgericht Klagenfurt ist diese Vorgehensweise für die Kunden überraschend und benachteiligt sie gröblich.
Auch andere Klauseln erlaubten es der Bank, die Entgelte oder Leistungen im Wege einer Zustimmungsfiktion zu ändern. Zwar sind für diese Änderungen gewisse Grenzen eingezogen, diese Grenzen sind aber nach Ansicht des Gerichtes teilweise gröblich benachteiligend, teilweise für den Kunden überhaupt nicht Weise nachprüfbar und daher intransparent. So sieht etwa eine Klausel vor, dass eine Entgelterhöhung nur maximal das Dreifache einer Verbraucherpreisindex (VPI)-Änderung betragen darf. Die Möglichkeit der Entgeltsenkung kennt die Klausel aber nicht, weswegen sie mangels Zweiseitigkeit die Kunden gröblich benachteiligt.
Der VKI klagte nicht nur wegen der AGB, sondern auch wegen konkreter Vorgehensweisen der Bank: Die Kontoauszüge enthielten einen Fließtext über zwei Seiten, wonach manche Gebühren erhöht werden und zwar bis zu 9,3 %. Am Ende des Textes fand sich der Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit. Das ist - laut LG Klagenfurt - intransparent: Aufgrund der gedrängten Darstellung der Entgeltänderungen ist die Verständigung unübersichtlich und kann die Fülle an Informationen in ihrer Gesamtheit vom durchschnittlichen Verbraucher weder erfasst werden noch ist sie überschaubar. Die im Kontoauszug enthaltene Erhöhung der Entgelte war um einiges höher als das nach der eigenen Klausel der Bank vorgesehene Maximum vom Dreifachen der VPI-Änderung. Auch diese Geschäftspraxis stufte das Gericht als gesetzwidrig ein.
Einen Teil der Klage hat der VKI verloren und zwar teilte die Bank Kreditnehmern schriftlich mit, dass sie beabsichtige auf jeden Fall den im Vertrag vereinbarten Zinsaufschlag zu verrechnen, auch wenn der Indikator (zB LIBOR-CHF) unter Null liegt und nicht das vertraglich vereinbarte rechnerische Ergebnis (Indikator plus Aufschlag) verwenden werde. Nach Ansicht des klagenden VKI hält sich die Bank damit nicht an den Vertrag, sondern ändert ihn nachträglich einseitig zu ihren Gunsten ab. Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
LG Klagenfurt 18.11.2016, 21 Cg 85/15g
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien