Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg - das Kreditkartenunternehmen VISA wegen der Verwendung von 24 Klauseln abgemahnt und - mangels Unterlassungserklärung - die Verbandsklage geführt. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hat dem VKI zu zwei Drittel der Klauseln Recht gegeben.
Im Kern standen Klauseln rund um die Verteilung des Risikos und der Haftung für Missbrauch Dritter auf dem Prüfstand.
So geht das Gericht davon aus, dass eine Überwälzung der Haftung für technische Missbräuche (wenn ohne Verschulden des Kunden die Karte kopiert und der Code ausgespäht wird) sittenwidrig und unwirksam ist. Ebenso eine Haftung für jede missbräuchliche Verwendung des PIN-Codes, wenn man den PIN-Code nicht unmittelbar nach Kenntnisnahme vernichtet. Eine solche kausalitäts- und verschuldensunabhängige Haftung des Verbrauchers ist gesetzwidrig.
Auch die Regelung, dass der Kunde jedenfalls bei Sperre der Karte eine Sperrgebühr zu entrichten hat, widerspricht dem Gesetz. Die entsprechende Klausel müsste unterscheiden, ob die Sperre der Sphäre von VISA oder der des Kunden zuzurechnen ist.
Aber auch Haftungsfreizeichnungen von VISA gingen dem Gericht zum Teil zu weit.
So darf das Unternehmen seine Haftung für ein erhöhtes Risiko einer elektronischen Zusendung der Monatsrechnung per e-mail nicht einfach ausschließen, sich nicht undifferenziert für leicht fahrlässiges Verhalten des eigenen Personals freizeichnenund jede Haftung für Vertragshändler oder technische Störungen an Geräten ablehnen.
Bei acht Klauseln hat das Gericht die Verbandsklage des VKI abgewiesen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig; es ist mit einer weiteren Prozessrunde beim Berufungsgericht zu rechnen.