Zum Inhalt

VKI gegen MPC: Holland 54 Vergleichsangebot an Finanzierungsbank

Zahlreiche Hollandfonds des Hamburger Emissionshauses MPC Münchmeyer Petersen Capital AG sind notleidend. Beim MPC Holland 54 droht nunmehr die Insolvenz. Dieser Fonds wurde an 1.400 österreichische Anleger vertrieben. Der Verein für Konsumenteninformation und Raiffeisenbanken haben den Gläubigerbanken des Fonds Gespräche angeboten. Motto: Rasche Gesamtlösung, statt Insolvenz zum Schaden aller Beteiligten.

Die MPC Münchmeyer Petersen Capital AG, ein Emmissionshaus für geschlossene Fonds mit Sitz in Hamburg – hat über ein österreichisches Tochterunternehmen, heute: CPM Anlagen Vertriebs GmbH in Liquidation, an Anleger in Österreich Immobilien-, Schiffs- und Lebensversicherungsfonds vertrieben. Die Anleger schlossen mit der TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH  einen Treuhandvertrag ab und wurden zu Kommanditisten in den jeweiligen Fonds.

In den ersten Jahren haben diese Fonds an die Anleger idR jährliche „Ausschüttungen“ ausbezahlt, wobei den Anlegern verschwiegen wurde, dass es sich dabei um keine Gewinne, sondern nur um eine Kapitalrückzahlung handelt. Solche „Ausschüttungen“ stellen eine Einlagenrückgewähr dar und können unter bestimmten Umständen zurückgefordert werden.

Das Bild aus Sicht der Anleger: Das Kapital ist weg und die erhaltenen Ausschüttungen sollen sie auch noch zurückzahlen. Das wäre dann ein Totalverlust.

Beim Immobilienfonds MPC-Holland 54 wurden die Anleger in der Karwoche seitens der MPC vor die Wahl gestellt: Entweder die Anleger stimmen bis 19.04.2016 einem Abwicklungskonzept zu, das den Verkauf der Immobilien und die Rückzahlung von 70% der Ausschüttungen vorsicht, oder es wird Insolvenz angemeldet.

Die Beschlussvorlage war allerdings unannehmbar, weil den Anlegern der Inhalt des Abwicklungskonzepts nicht offengelegt wurde, diese also einer Katze im Sack zustimmen hätten müssen.

Die TVP hat ihre Beschlussvorlage außerdem trickreich in einem einzigen Punkt zusammengefasst: Verkauf der Immobilien, Rückzahlung von 70 Prozent der Ausschüttungen und Auflösung der Gesellschaft. Der Verkauf der Immobilien ist jedenfalls sinnvoll, die Rückzahlung von erhaltenen Ausschüttungen trefflich umstreitbar. Durch die Gestaltung des Beschlusses wurde eine differenzierte Antwort unmöglich gemacht, sagt Dr. Peter Kolba zu der Beschlussvorlage der TVP.

Der VKI geht daher von einem Scheitern der Beschlussfassung aus. Für diesen Fall haben VKI und regionale Raiffeisenbanken den Gläubigerbanken bereits angeboten, sich für eine Gesamtlösung einzusetzen, die für Anleger annehmbar ist. So könnten jahrelange Rechtsstreitigkeiten und eine Insolvenz des Fonds vermieden werden. Der Ball liegt nun bei den Gläubigerbanken des Fonds. „Wenn diese Banken wirtschaftlich entscheiden, dann sind auch für sie Verhandlungen und eine Einigung mit den Anlegern sinnvoller als ein jahreslanges Insolvenzverfahren. Wir sind daher zuversichtlich, dass eine Insolvenz des Fonds verhindert werden kann, kommentiert Dr. Kolba die Situation.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Verbandsverfahren geklagt. Es handelt sich um eine Klausel, wonach die Leistung im Falle der Arbeitsunfähigkeit erstmalig an dem Fälligkeitstermin der Kreditrate erbracht wird, welcher dem Ablauf einer Frist von 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit folgt (=Karenzzeit). Die Klausel, auf die sich der Versicherer auch im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren vom OLG Wien als unzulässig beurteilt, nachdem zuvor schon das HG Wien dem VKI recht gegeben hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Musterprozess geklagt. Eine Verbraucherin hatte für den Fall der Arbeitsunfähigkeit für einen Kreditvertrag eine Restschuldversicherung bei der CNP Santander Insurance Europe DAC abgeschlossen. Nachdem sie wegen Long Covid eine Zeit lang arbeitsunfähig war, zahlte der Versicherer nicht alle Kreditraten. Der Versicherer zahlte jedoch kurz nach der Klagseinbringung durch den VKI den gesamten Klagsbetrag. Die Klausel, auf die sich der Versicherer im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren rechtskräftig für unzulässig erklärt.

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen die Lyconet Austria GmbH (Lyconet) geführt. Lyconet, ein im Netzwerk-Marketing tätiges Unternehmen, vertrieb unter anderem das „Cashback World Programm“. Dabei handelt es sich um eine Einkaufsgemeinschaft, die es Mitgliedern ermöglichen sollte, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Gegenstand der Klage waren 47 Vertragsklauseln, die Bestandteil von Lyconet-Vereinbarungen und sogenannten Lyconet Compensation-Plänen waren. Diese wurden vom VKI unter anderem aufgrund zahlreicher intransparenter Regelungen und damit einhergehender Unklarheiten kritisiert. Nachdem bereits die Unterinstanzen alle beanstandeten 47 Klauseln als gesetzwidrig beurteilt hatten, erkannte auch der Oberste Gerichtshof (OGH) sämtliche Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang