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VKI gewinnt Abo-Streit gegen Premiere Fernsehen

Oberster Gerichtshof erklärt die Kündigungsklauseln bei Fernseh-Abos für unzulässig.

Der VKI hatte - im Auftrag der AK Vorarlberg - Premiere Fernsehen wegen zahlreicher - nach Einschätzung des VKI - gesetzwidriger Vertragsbestimmung geklagt. Bei sechzehn  Vertragsbestimmungen hatte sich Premiere in einem gerichtlichen Vergleich bereits im Juni 2005 verpflichtet, diese nicht mehr zu verwenden und sich nicht darauf zu berufen. Dabei ging es etwa um Leistungsänderungen, Preiserhöhungen und unbestimmte Kostenregelungen.

Strittig blieb eine Klausel zur Vertragsdauer bei Fernseh-Abos. Bei der Bestellung der Abos war von den Kunden auf einem Formular die gewünschte Programmauswahl anzukreuzen, also etwa "Premiere Komplett 12 Monats-Abo". Erst im Kleingedruckten wurde von Premiere darauf hingewiesen, dass man die Abos nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen kann. Insgesamt war somit nicht klar, ob Konsumenten über die 12 Monate ihres Abos hinaus gebunden sind und extra kündigen müssen oder ob das 12 Monats automatisch nach 12 Monaten endet.

Nunmehr hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt, dass diese Kombination von Befristung einerseits und Kündigungsregelungen andererseits unzulässig ist (OGH 22.2.2006, 9 Ob 12/06i), da für den durchschnittlichen Verbraucher unklar bleibt, ob er den Vertrag extra kündigen muss und wie lange er somit an den Vertrag gebunden ist. Solche Unklarheiten widersprechen dem Transparenzgebot.

Diese Entscheidung hat praktische Folgen: Bisher konnte - so die Ansicht von Premiere - ein solches

Abo nur unter Einhaltung von Kündigungsterminen und Fristen - somit mit einiger Verzögerung - aufgelöst werden. Nunmehr endet das Abo nach der vereinbarten Dauer (12 oder 24 Monate) automatisch, eine Kündigung ist nicht mehr erforderlich. Die Smartcard sowie andere allenfalls überlassene Komponenten sind nach Ablauf der Abo Dauer natürlich (nachweislich) zurückzustellen.

"Intransparente Klauseln lohnen sich auch für Unternehmer nicht", freut sich Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereichs Recht im VKI, über die Klarstellung des OGH.

Weitere Informationen - auch zu den verglichenen Klauseln - finden Sie unter www.verbraucherrecht.at .

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