Eine private Unfallversicherung muss nach den Unfallversicherungsbedingungen (AUVB 1994) auch dann Taggeld bezahlen, wenn ein Unfall in der Arbeitslosigkeit passiert. Dieses Urteil hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Verfahren des Vereines für Konsumenteninformation (VKI) - im Auftrag des Bundesministeriums für Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz - ausgesprochen (OGH 2.3.2005, 7 Ob 316/04b).
Der VKI hatte eine private Unfallversicherung auf Zahlung von Taggeld nach einem Unfall eines Konsumenten geklagt. Die Versicherung hatte sich auf das Kleingedruckte in den Versicherungsbedingungen berufen und eine Auszahlung des Taggeldes - immerhin 9.200 Euro - verweigert. Einziges Argument: Bei Arbeitslosigkeit bestünde kein Anspruch auf Taggeld.
Die Ausgangssituation: Ein Konsument schloss im Jahr 2000 eine private Unfallversicherung ab, in der auch das Risiko Taggeld versichert war. Einige Zeit später wurde der Konsument arbeitslos. Einen Tag vor dem vereinbarten Berufseinstieg wurde der Konsument bei einem Unfall so schwer verletzt, dass er seither invalide ist. Der Arbeitsvertrag wurde daraufhin aufgelöst.
Der OGH betont, dass Unklarheiten in Versicherungsbedingungen zu Lasten der Versicherung gehen. Das Taggeld soll gerade das Risiko abdecken, dass die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wird. Dieses Risiko habe sich gerade im konkreten Fall in krasser Weise verwirklicht, weil ein bestehender Arbeitsvertrag wieder aufgelöst wurde. Das Taggeld wurde daher in voller Höhe zugesprochen.
"Dieses Urteil gilt auch für alle anderen Fälle, bei denen eine Unfallversicherung Leistungen aus dem Titel Taggeld verweigert" macht Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereichs Recht, auch anderen Betroffenen Hoffnung, welche bisher eine Ablehnung ihrer Unfallversicherung hinnehmen mussten. Denn eine wortgleiche Bestimmung findet sich etwa in den aktuellen Musterbedingungen des Versicherungsverbandes (AUVB 2002). Ansprüche sind daher nunmehr rasch geltend zu machen, um eine Verjährung zu verhindern.