Zum Inhalt

VKI: Immofinanz - Schadenersatzansprüche gegen Aviso Zeta Bank gefährdet?

Staatsanwaltschaft und Gericht sind gefordert, Gläubigeransprüche sicherzustellen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) tritt dem Ansinnen von Immofinanz-Vorstand Zehetner - siehe Kurier 22.5.2010 - entgegen, die seitens der Immofinanz um kolportierte 1 Euro erworbene Aviso Zeta Bank lieber in Konkurs gehen zu sehen, als aus angeblichen "auf Eis" liegenden 80 Millionen Euro Schadenersatzansprüche geschädigter Anleger in größerem Maße zu begleichen. Der VKI hat bereits vor Wochen bei der Staatsanwaltschaft Wien beantragt, diese Gelder im Interesse der Geschädigten sicherzustellen. "Tausende Kleinanleger sehen sich aus einem Zusammenwirken von Immofinanz, Immoeast und Constantia Privatbank geschädigt. Nun sollen offenbar Gelder, die die Schäden abdecken könnten, für die Immofinanz verwendet werden. Dem sollte die Staatsanwaltschaft nicht tatenlos zusehen", sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.

Der VKI ist dabei, für rund 2.000 Geschädigte Forderungen im Ausmaß von rund 40 Millionen Euro im Strafverfahren gegen Petrikovits und Co sowie gegen die Immofinanz und die Aviso Zeta Bank (als "bad bank"-Nachfolgerin der Constantia Privatbank) anzumelden und für die Geschädigten den Anschluss als Privatbeteiligte zu erklären. Gegen die genannten Personen und Firmen (nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) wird wegen Betruges und Untreue ermittelt. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Die Constantia Privatbank musste im Herbst 2008 von österreichischen Banken aufgefangen werden und wurde in eine "good bank" (Semper Constantia) und eine "bad bank" (Aviso Zeta Bank) aufgeteilt. Aufgabe der Aviso Zeta Bank war es, die Risken aus verschiedensten Schadenersatzforderungen gegen die Constantia aufzufangen. Dafür war - so war zu lesen - offenbar auch ein Betrag von zwischen 40 und 80 Millionen Euro vorhanden. Nun wurde - so die Medien - die Aviso Zeta Bank an die Immofinanz um einen symbolischen Euro verkauft.

Wie dem Kurier vom 22.5.2010 zu entnehmen ist, will Immofinanz-Vorstand Zehetner angeblich 80 Millionen Euro, die in der Aviso Zeta Bank "auf Eis liegen", der Immofinanz "sichern". Wenn Schadenersatzansprüche "von durch Spekulationen Enttäuschten" gegen die Aviso Zeta Bank zu hoch würden, würde die Bank in Konkurs gehen. Die Geschädigten müssten sich dann mit einer kleinen Konkursquote begnügen.

"Wenn man diesem Bericht Glauben schenkt, dann droht der (inzwischen neue) Vorstand jenes Unternehmens, vom dem sich viele Kleinanleger - die keinesfalls Spekulanten sind - getäuscht sehen, unverhohlen damit, den Haftungsfonds der soeben erworbenen Bank zu minimieren und die andrängenden Gläubiger auf einen Konkurs zu verweisen. Wir gehen davon aus, dass die Staatsanwaltschaft Wien und das Gericht diese Ankündigung sehr genau prüfen und alles tun wird, um Gelder für Geschädigte nicht verschwinden zu lassen", hofft Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Verbandsverfahren geklagt. Es handelt sich um eine Klausel, wonach die Leistung im Falle der Arbeitsunfähigkeit erstmalig an dem Fälligkeitstermin der Kreditrate erbracht wird, welcher dem Ablauf einer Frist von 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit folgt (=Karenzzeit). Die Klausel, auf die sich der Versicherer auch im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren vom OLG Wien als unzulässig beurteilt, nachdem zuvor schon das HG Wien dem VKI recht gegeben hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Musterprozess geklagt. Eine Verbraucherin hatte für den Fall der Arbeitsunfähigkeit für einen Kreditvertrag eine Restschuldversicherung bei der CNP Santander Insurance Europe DAC abgeschlossen. Nachdem sie wegen Long Covid eine Zeit lang arbeitsunfähig war, zahlte der Versicherer nicht alle Kreditraten. Der Versicherer zahlte jedoch kurz nach der Klagseinbringung durch den VKI den gesamten Klagsbetrag. Die Klausel, auf die sich der Versicherer im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren rechtskräftig für unzulässig erklärt.

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen die Lyconet Austria GmbH (Lyconet) geführt. Lyconet, ein im Netzwerk-Marketing tätiges Unternehmen, vertrieb unter anderem das „Cashback World Programm“. Dabei handelt es sich um eine Einkaufsgemeinschaft, die es Mitgliedern ermöglichen sollte, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Gegenstand der Klage waren 47 Vertragsklauseln, die Bestandteil von Lyconet-Vereinbarungen und sogenannten Lyconet Compensation-Plänen waren. Diese wurden vom VKI unter anderem aufgrund zahlreicher intransparenter Regelungen und damit einhergehender Unklarheiten kritisiert. Nachdem bereits die Unterinstanzen alle beanstandeten 47 Klauseln als gesetzwidrig beurteilt hatten, erkannte auch der Oberste Gerichtshof (OGH) sämtliche Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang