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VKI klagt Bankomatbedingungen

Der VKI ist seit geraumer Zeit mit einer steigenden Anzahl von Verbraucherbeschwerden konfrontiert (siehe VR Info 10/2002) , wonach nach Diebstahl der Bankomatkarte unbekannte Täter die Bankkonten Ihrer Opfer abräumen und den Bankkunden von der Bank Beträge im Ausmaß von Monatsgehältern in Rechnung gestellt werden. Die von den Banken vereinbarten Geschäftsbedingungen lassen dies zu, sind aber - aus Sicht des VKI - in einigen Punkten kundenfeindlich und gesetzwidrig. Nun hat der VKI - im Auftrag des BMJ - Verbandsklage eingebracht.

Die Kundenrichtlinien der Banken für Bankomatkarte (besser Maestro-Karten und Geldausgabeautomaten) enthalten - das zeigt die Praxis bei zunehmenden Missbrauchsfällen - eine Reihe von kundenfeindlichen und - wie wir meinen - gesetzwidrigen Klauseln:

  • So wird das gesamte Risiko für Missbrauch durch Dritte (die, die Karte klauen und den Code ausspionieren) bis zur Sperre durch die Bank und ohne Begrenzung dem Kunden auferlegt.
  • Die Banken selbst wollen für leichte Fahrlässigkeit und auch für technische Fehler keinerlei Haftung übernehmen.
  • Sie behalten sich vor, das Limit für Geldbehebungen (pro Tag, pro Woche oder auch nur - besonders sinnlos - pro Behebung) einseitig verändern (erhöhen oder senken) zu dürfen.
  • Sie bieten dem Kunden eine unzureichende Sperr-Organisation (Sperre zu Banköffnungszeiten nur in der Filiale, außerhalb über ein Sperrtelefon; Wirksamkeit der Sperre aber erst nach bis zu vier Stunden bzw. - bei eigenen Bankkarten - am nächsten Bankwerktag), kein Wunder, trägt doch der Kunde nach diesen Bedingungen sowieso das Risiko.
  • Das Entgelt für Karte und Code wollen die Banken - wie so oft bei Bankentgelten - einseitig durch Aushang jederzeit neu festsetzen (wohl erhöhen) können.

Diese Klauseln hat der VKI gegenüber der Bank Austria Creditanstalt (BA CA) - als größter Bank - abgemahnt und in der Folge - mangels Unterlassungserklärung - eingeklagt. Die BA CA ließ verlauten, die Bedingungen rasch kundenfreundlicher gestalten zu wollen. Kommt es in den genannten Punkten zu substanziellen Verbesserungen für Verbraucher, dann wird man das Verfahren mit einem Unterlassungsvergleich beenden können. Kommt es nicht dazu, wird es einer gerichtlichen Klärung bedürfen. In jedem Fall sollte sich die Lage der Bankkunden deutlich verbessern lassen.

So wird das gesamte Risiko für Missbrauch durch Dritte (die, die Karte klauen und den Code ausspionieren) bis zur Sperre durch die Bank und ohne Begrenzung dem Kunden auferlegt.

Die Banken selbst wollen für leichte Fahrlässigkeit und auch für technische Fehler keinerlei Haftung übernehmen.

Sie behalten sich vor, das Limit für Geldbehebungen (pro Tag, pro Woche oder auch nur - besonders sinnlos - pro Behebung) einseitig verändern (erhöhen oder senken) zu dürfen.

Sie bieten dem Kunden eine unzureichende Sperr-Organisation (Sperre zu Banköffnungszeiten nur in der Filiale, außerhalb über ein Sperrtelefon; Wirksamkeit der Sperre aber erst nach bis zu vier Stunden bzw. - bei eigenen Bankkarten - am nächsten Bankwerktag), kein Wunder, trägt doch der Kunde nach diesen Bedingungen sowieso das Risiko.

Das Entgelt für Karte und Code wollen die Banken - wie so oft bei Bankentgelten - einseitig durch Aushang jederzeit neu festsetzen (wohl erhöhen) können.

Diese Klauseln hat der VKI gegenüber der Bank Austria Creditanstalt (BA CA) - als größter Bank - abgemahnt und in der Folge - mangels Unterlassungserklärung - eingeklagt. Die BA CA ließ verlauten, die Bedingungen rasch kundenfreundlicher gestalten zu wollen. Kommt es in den genannten Punkten zu substanziellen Verbesserungen für Verbraucher, dann wird man das Verfahren mit einem Unterlassungsvergleich beenden können. Kommt es nicht dazu, wird es einer gerichtlichen Klärung bedürfen. In jedem Fall sollte sich die Lage der Bankkunden deutlich verbessern lassen.

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