Erhält ein österreichischer Verbraucher in Österreich von einem ausländischen Unternehmer eine irreführende Gewinnzusage, die bei einem verständigen Verbraucher den Eindruck erwecken kann, tatsächlich gewonnen zu haben, so kann er zum einen in Österreich klagen und zum anderen findet § 5j Konsumentenschutzgesetz (KSchG) Anwendung, der dem Verbraucher einen Anspruch auf den Preis gibt. Dies hat der Oberste Gerichtshof jüngst in einem Urteil gegen ein Schweizer Unternehmen entschieden.
Ein Schweizer Unternehmen hat einem österreichischen Verbraucher vier Gewinnbenachrichtigungen geschickt, mit denen insgesamt Gewinne in Höhe von mehr als 300.000 EUR zugesagt wurden.
Der österreichische Verbraucher, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Klauser, klagte die zugesagten Gewinne bei einem österreichischen Gericht ein. Nach dem österreichischen Recht hat der Verbraucher einen Anspruch auf zugesagte Gewinne, wenn die Gewinnzusendungen den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher den Preis tatsächlich gewonnen habe. Das Schweizer Recht kennt offenbar keine vergleichbare Regelung. Dementsprechend wehrte sich der Rechtsanwalt des beklagten Schweizer Unternehmens im Verfahren gegen die Anwendung besagter österreichischen Bestimmung.
Der OGH qualifizierte in dem Verfahren diese österreichische Regelung als "international zwingend", also als sogenannte "Eingriffsnorm". Das bedeutet, dass diese österreichische Bestimmung auch dann zur Anwendung kommt, wenn eigentlich ausländisches Recht anzuwenden wäre; sie genießt vor allen anderen ausländischen Regelungen Vorrang.
"Ein weiterer schöner Erfolg für den Konsumentenschutz!", kommentiert Dr. Peter Kolba, Bereichleiter Recht im Verein für Konsumenteninformation (VKI), dieses jüngste Urteil des OGH. "Nicht nur der österreichische, sondern der internationale Verbraucherschutz wird durch dieses Urteil gestärkt. Durch die immer häufiger auftretenden grenzüberschreitenden Sachverhalte ist es notwendig, dass auch ein starker Verbraucherschutz über die Grenzen hinaus wirkt. Außerdem wird mit dieser Entscheidung verhindert, dass sich ein Unternehmen dieser österreichischen Regelung über die Gewinnzusagen einfach entziehen kann, indem es seinen Sitz in einen anderen Staat verlegt."