Die gesetzlichen Grundlagen dazu sind:
- derzeit: § 31a Konsumentenschutzgesetz
- ab 1.11.2009: Zahlungsdienstegesetz (§§ 35, 36, 44)
Die Grundregel - jetzt und ab 1.11.2009 - ist, dass der Kunde für mißbräuchliche Kartennutzungen durch Verwendung seiner Kartendaten durch Dritte (im Fernabsatz) nicht haftet, sondern solche Buchungen am Kontoauszug der Kreditkartengesellschaft unverzüglich reklamieren muss und dann das Recht hat,
dass die fraglichen Beträge zurückgebucht werden. Der Kunde soll unverzüglich reklamieren; nach 13 Monaten verliert er das Recht auf Reklamation.
Trifft allerdings den Kunden ein Verschulden an der mißbräuchlichen Nutzung seiner Kartendaten durch Dritte, dann gilt:
- derzeit die jeweilige Regelung in den AGB der Kreditkartenorganisationen (Schadenersatz - idR betraglich beschränkt)
- ab 1.11.2009:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit: Haftung für gesamten Schaden
- bei leichter Fahrlässigkeit: Haftung bis 150 Euro
- in beiden Fällen nur bis zur (unverzüglichen) Meldung des Verlustes der Karte bzw der Kartendaten; danach keine Haftung des Kunden
- keine Haftung, wenn die Kreditkartenorganisationen die Meldung des Verlustes bzw die Sperre der Karte nicht ordnungsgemäß organisiert
Der Kunde ist (derzeit aus den AGB, ab 1.11.2009 aufgrund des Gesetzes) verpflichtet, die Identifikationsdaten (PIN) und auch das Zahlunsgmittel (Karte) sorgsam zu verwahren. Die Kartendaten sollen im Internet nur bei sicheren Verbindungen verwendet werden. Der Verlust ist unverzüglich anzuzeigen.
Anders als bei Bankomatkarte, wo für nahezu jede Nutzung die physische Karte nötig ist, werden Kreditkarten aber vor allem auch zur Zahlung im Fernabsatz eingesetzt. Die Daten auf der Kreditkarte (Kartennummer / Ablaufdatum / Sicherheitscode) sind aber nun einmal nicht geheim. Wenn man im Hotel zahlt, dann kann der Portier die Daten notieren und im Fernabsatz mißbrauchen. Genauso können die Daten bei unsicheren Internet-Verbindungen ausspioniert werden. Und schließlich zeigt der Fall in den USA, dass der tatsächliche Ansatzpunkt für organisierte Kriminalität beim Knacken der Sicherheitsmaßnahmen von Unternehmen liegt. Anders als bei der mißbrauchten Bankomatkarte gibt es daher im Fall des Mißbrauches von Kreditkartendaten im Internet keinerlei ersten Anschein, dass dies nur möglich gewesen wäre, weil der Karteninhaber eine Sorgfaltspflicht verletzt hätte. In diesen Fällen kann man also keineswegs von einem Verschulden des Karteninhabers ausgehen; das müsste die Kartengesellschaft behaupten und beweise.
Bislang gab es nur wenige Beschwerden von Konsumenten über mißbräuchliche Verwendung der Kartendaten im Fernabsatz. Kam es zu Anlaßfällen, dann haben die gesetzlichen Regelungen zugunsten der Konsumenten in der Praxis funktioniert.
Daher lautet der entscheidende Tipp für Konsumenten: Kreditkartenabrechnungen sofort genau kontrollieren und dubiose Buchungen sofort (eingeschrieben) reklamieren!