Der VKI hatte den AWD - neben der Sammelklage-Aktion - (im Auftrag des BMASK) auch auf Unterlassung im Verbandsverfahren geklagt und nun in zweiter Instanz Recht bekommen: Gesprächsnotizen, die der Verbraucher beim Beratungsgespräch unterzeichnet, enthalten gesetzwidrige und intransparente Klauseln.
Mit der Unterschrift des/der Verbrauchers/in unter sogenannte Gesprächsnotizen sichert sich üblicherweise der Finanzberater (und damit va das dahinterstehende Unternehmen) bei einem Beratungsgespräch ab, den Konsumenten zureichend über Risiken der Geldanlage, Rücktrittsrechte oder Haftungsausschlüsse aufgeklärt zu haben. Dass das persönliche Beratungsgespräch vom unterschriebenen Gesprächsprotokoll abweicht, ist keine Seltenheit. Wird doch in vielen Fällen dem Konsumenten erklärt, dass bloß aus Formalgründen seine Unterschrift zu allen Punkten des Protokolls notwendig sei.
Das Oberlandesgericht Wien hat nun in seinem Urteil dieser Praxis einen entscheidenden Riegel vorgeschoben: Zahlreiche Klauseln in den Gesprächsnotizen verstoßen gegen zwingende verbraucherrechtliche Vorschriften oder sind wegen Intransparenz unzulässig. Vor allem dann, wenn der Konsument mit seiner Unterschrift eine sog "Wissenserklärung" abgibt, die im Ergebnis zu einer Umkehrung der Beweislast führen kann, qualifizierte das OLG Wien die Textpassagen als unzulässig: Der unterzeichnende Kunde wäre sonst gezwungen zu beweisen, dass die Dokumentation - trotz seiner Unterschrift - nicht dem tatsächlichen Gesprächsverlauf entsprochen hat. Überdies stützte das OLG die Gesetzwidrigkeit mancher Passagen auf das Argument der Intransparenz: Ist für den Verbraucher nicht durchschaubar, was konkret er durch Unterfertigung der Klausel bestätigt und welche Folgen diese sog Tatsachenbestätigung für die Geltendmachung seiner Rechte in Zukunft haben kann, ist die Klausel unzulässig.