Wie bereits berichtet (VRInfo 3/2006), hatte der OGH ( 24.1.2006, 10 Ob 34/05f) in einem Verbandsklagsverfahren gegen die Imperial Immobilien AG bezüglich nicht börsennotierter Imperial Immobiliengewinnscheine eine nahezu idente Kündigungsklausel zu beurteilen; er sprach klar und deutlich aus, dass ein Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts aus wichtigem Grund jedenfalls und ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts bis 31.12.2025 (somit im Einzelfall bis zu 35 Jahren) bei fehlender Börsengängigkeit oder gleichwertiger Markteinrichtung gemäß § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 1 Z 1 KSchG unzulässig ist. Nur eine Kündigungsmöglichkeit oder eine Börsennotierung, nicht aber ein außerbörslicher Handel, böten dem Anleger ausreichende Sicherheit.
Ferner hatte der OGH auch eine salvatorische Klausel zu beurteilen, wonach die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt werden sollte, falls eine der Bestimmungen undurchführbar sei. Vielmehr sollte die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche ersetzt werden, die dem in diesen Bedingungen zum Ausdruck kommenden Willen am nächsten kommt. Auch diese Klausel wurde vom OGH für gesetz- und sittenwidrig erkannt.
Nahezu inhaltsgleiche Klauseln wurden von der Cordial Ferienclub AG verwendet. Wir haben daher unter Berufung auf diese höchstgerichtliche Entscheidung auch diese Klauseln beanstandet und die Unterlassung gefordert. Die Gegenseite ließ sich unverständlicherweise wieder auf einen Rechtsstreit ein, hatte aber erwartungsgemäß keinen Erfolg.
Das beklagte Unternehmen ist im Time-sharing Bereich tätig und betreibt Hotels, deren Zimmer sie im Rahmen von Teilzeitnutzungsverträgen den Kunden zur Verfügung stellt. Zur Finanzierung dieser Immobilien emittierte die Beklagte ab September 1990 bis 1995 Cordial Immobilien Gewinnscheine. In den allgemeinen Bedingungen zum Erwerb dieser Cordial-Gewinnscheine (Fondsbedingungen) wurde wiederum das ordentliche Kündigungsrecht bis zum 31.12.2025 ausgeschlossen; auch das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund sollten die Kunden vor diesem Zeitpunk nicht ausüben können. Ein Handel mit Gewinnscheinen war im Vertrag nicht vorgesehen und wurde von der Beklagten zunächst auch nicht organisiert. Es gab nur die Möglichkeit, die Gewinnscheine der Beklagten zum Rückkauf anzubieten, was allerdings einen erheblichen Preisabschlag zur Folge hatte. Verunsichert aufgrund des anhängigen Strafverfahrens gegen die Imperial-Führungsspitze und wegen gefallener Kurswerte wollten Anleger die Cordial-Gewinnscheine verständlicherweise sofort aufkündigen und nicht bis zum 31.12.2025 zuwarten.
Obwohl der OGH im oben erwähnten Fall bereits ausgesprochen hatte, dass der Ausschluss des Kündigungsrechtes bis zum 31.12.2025 die Interessen der Anleger unangemessen beeinträchtige und die Klausel für unwirksam erklärte, ließ die Gegenseite kündigungswillige Kunden nicht aus dem Vertrag. Die Beklagte argumentierte im Rechtsstreit, sie habe der höchstgerichtlichen Entscheidung insofern Rechnung getragen als die Gewinnscheine nunmehr in einem börseähnlich organisierten Handel gehandelt werden. Auch schon früher seien die Gewinnscheine über Börsenmakler gehandelt worden und somit die jederzeitige Übertragbarkeit gewährleistet gewesen. Der Ausschluss des Kündigungsrechtes bis zum genannten Stichtag sei daher zulässig.
Das Erstgericht hielt die Argumente der Gegenseite nicht für stichhaltig, weil bei der Inhaltskontrolle der inkriminierten Klausel auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist. Es ist daher völlig belanglos, ob die Beklagte jetzt mit dem über ihre Partner Bank AG eingeführten Handelsverfahren "Auktionen" die Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt; es kommt nämlich einzig und allein auf den Zeitraum vorher an. Anfangs wurde aber kein Handel betrieben.
Der Ausschluss der Kündigung - so das Erstgericht - sei grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Übertragbarkeit des Gewinnscheines ausreichend abgesichert und dem Anleger damit eine der Kündigung gleichwertige Beendigungsmöglichkeit geboten wird. Wenn aber der Anleger - wie im vorliegenden Fall - darauf verwiesen ist, einen Anleger zu finden, der bereit ist, die Kapitalanlage zu übernehmen und ihm dies nicht gelingt, so wirkt das wie ein Kündigungsausschluss, der zu einer sittenwidrigen Knebelung des Anlegers führen kann.
Das Erstgericht fasste schließlich zusammen, welche Aspekte erfüllt sein müssen, um die Kündbarkeit einer Kapitalanlage weitgehend einschränken zu können:
Die Übertragbarkeit der Kapitalanlage, die notwendige Information über das Handelsgut Kapitalanlage und damit zusammenhängend deren Bewertung.
Das unkündbare zur Verfügung stellen von Kapital ist somit nur dann zu rechtfertigen, wenn die Übertragbarkeit über eine organisierte Markteinrichtung, d.h. insbesondere über die Börse möglich ist, selbst wenn mangels Umsatzes weder die rasche Veräußerbarkeit gewährleistet noch wegen des Kursrisikos die Sicherheit gegeben ist, dass der Anleger den tatsächlichen Wert seines eingesetzten Vermögens lukrieren kann. Hingegen fehlt bei nicht börsennotierenden Kapitalanlagen ein liquider Markt, d.h. die Veräußerbarkeit der Kapitalanlage ist erschwert. Die bloß faktische Möglichkeit, die Gewinnscheine im außerbörslichen Handel zu verkaufen, bietet dem Anleger nicht die gleiche Sicherheit wie eine Börsennotierung.
Die Klausel wurde daher für sittenwidrig erkannt.
LG Linz 28.11.2007, 15 Cg 110/06d
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte KEG