Ein Konsument hatte bei SquareTrade eine Versicherung abgeschlossen, die einen Unfall- und Diebstahlschutz für ein Mobiltelefon umfasste. Als der Konsument beim Einräumen seines Kraftfahrzeuges seine Tasche samt dem darin befindlichen versicherten Mobiltelefon kurz auf seine Motorhaube legte, fuhr eine ihm unbekannte Person auf einem E‑Roller vorbei und entwendete ihm die Tasche mit dem Telefon. Noch am selben Tag erstattete der Konsument eine Meldung bei der Polizei und zeigte den Diebstahl bei seinem Netzbetreiber an. Als er den Schadensfall bei SquareTrade meldete, wurde ihm die Versicherungsleistung mit der Begründung abgelehnt, dass er sein Handy an einem frei zugänglichen Ort unbeaufsichtigt zurückgelassen hätte.
Laut den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der SquareTrade besteht keine Versicherungsdeckung: „im Fall von Diebstahl, der dadurch ermöglicht wurde, dass das Gerät unbeaufsichtigt und deutlich sichtbar oder nicht verriegelt in Fahrzeugen, öffentlichen Räumen oder öffentlichen Bereichen liegen gelassen wurde“.
Nach Ansicht des VKI war der angeführte Ausschlussgrund nicht verwirklicht. Der VKI unterstützte den Konsumenten in weiterer Folge bei seiner Klage gegen die SquareTrade auf Herausgabe eines Ersatzgerätes, welches gleichwertige Spezifikationen mit dem versicherten Gerät aufweisen muss, Zug um Zug gegen Zahlung eines Selbstbehaltes von EUR 99,00, wie dies die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Unternehmens vorsahen.
SquareTrade nahm im Gerichtsverfahren nicht Stellung. Daher erließ das Bezirksgericht für Handelssachen Wien ein Versäumungsurteil, das rechtskräftig wurde. Kurz darauf erhielt der Konsument von SquareTrade gegen Zahlung des Selbstbehaltes in Höhe von EUR 99,00 ein neues Mobiltelefon, das exakt das gleiche Modell wie das gestohlene war.
Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, Rechtsanwalt in Wien