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VKI/Keine Sammelklagen bei grenzübschreitenden Verbrauchergeschäften

Utl.: OGH verneint Verbrauchergerichtsstand, wenn Konsumenten Ansprüche an VKI zur Klage abtreten.

Das hat nun der Oberste Gerichtshof (OGH) - gemäß Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) - entschieden. Damit benachteiligt der Gesetzgeber grenzüberschreitende Verbrauchergeschäfte. Der VKI hatte für Urlauber aus Vorarlberg - die bei einem Schweizer Reiseveranstalter gebucht hatten und sich an einer österreichischen Sammelklage in Wien beteiligen wollten - Antrag auf Verbrauchergerichtsstand gestellt.

Sammelklage gegen Reiseveranstalter

Der VKI führt - im Auftrag des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (BMSG) - für eine Reihe von geschädigten Urlaubern eine Sammelklage gegen einen Reiseveranstalter. Dazu haben die Reisenden ihre Ansprüche an den VKI abgetreten.

Prozessökonomie auf beiden Seiten

Der Vorteil einer solchen "Sammelklage nach österreichischem Recht" ist vor allem, dass alle Fälle von einem Richter und mit einem Sachverständigen abzuhandeln sind und auch ein gemeinsamer Streitwert kostenmäßig günstiger ist, als viele einzelne Verfahren mit geringeren Streitwerten. "Sammelklagen dienen der Prozessökonomie sowohl auf Seiten des Gerichtes, als auch auf Seiten der Parteien", fasst Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI, zusammen.

Im konkreten Fall hat eine größere Zahl von Reisenden bei der österreichischen Tochter eines internationalen Reiseveranstalters gebucht. Die Sammelklage für diese Personen ist seit einigen Monaten beim Bezirksgericht für Handelssachen in Wien (BGHS) anhängig, derzeit wird ein Sachverständiger bestellt.

Lugano-Übereinkommen ermöglicht Verbrauchergerichtsstand

Die kleinere Zahl von Reisenden kommt aus Vorarlberg und hat bei der Schweizer Tochter des Reiseveranstalters gebucht. Gemäß Lugano-Übereinkommen können sich Konsumenten bei grenzüberschreitenden Rechtsgeschäften auf den Verbrauchergerichtsstand berufen - allerdings entscheidet der OGH, welches Gericht für die Klage zuständig ist.

Der OGH hat nun den Antrag des VKI auf Zuständigkeit des BGHS in Wien - gemäß Judikatur des EuGH - abgewiesen. Begründung: Konsumenten können sich nur dann auf den Verbrauchergerichtsstand berufen, wenn sie ihre Ansprüche nicht zum Inkasso abgeben. Durch die Abtretung an den VKI verlieren Verbraucher jedoch das Recht, im Inland zu klagen.

Benachteiligung grenzüberschreitender Verbraucherverträge

"Diese Judikatur des EuGH ist aus Anlass der Überlassung von Ansprüchen an kommerzielle Inkasso-Büros entwickelt worden und berücksichtigt nicht, dass es in Österreich und seit kurzem auch in Deutschland eine Verbands-Muster-Klage gibt, die durch Abtretung der Ansprüche eines Verbrauchers an einen Verbraucherverband zustande kommt," erklärt Kolba die rechtlich brisante Situation. "Wendet man diese Judikatur nun aber auch gegenüber Verbraucherverbänden an, dann führt das de facto zu einer Benachteiligung von grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen."

Das kann nicht im Sinn der Europäischen Union sein. Zum einen werden auf diese Weise "Sammelklagen" für grenzüberschreitende Verbrauchergeschäfte unmöglich gemacht und zum anderen kann man - bei geringen Streitwerten - keine Grundsatzentscheidung des OGH erwirken.

Ansprüche einzeln einklagen

Im konkreten Fall müssen die Reisenden, die in der Schweiz gebucht haben, nun ihre Ansprüche einzeln einklagen. Jene Urlauber, die ihre Reise in Österreich gebucht haben, können dagegen eine Sammelklage führen.

"Wir werden die Reisenden natürlich trotzdem unterstützen", beruhigt Peter Kolba, "doch der Gesetzgeber ist gefordert, diese Ungleichbehandlung rasch abzustellen."

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