Klauseln, welche dem Kunden eine Prüfpflicht von Rechnungsabschlüssen (Kontoauszug) auferlegen, sind jedenfalls unzulässig, da den Verbraucher nach ZaDiG-Vorschriften bloß eine sogenannte Rügeobliegenheit trifft: Er hat unverzüglich nach Feststellung eines nicht-autorisierten Zahlungsvorganges die Bank davon zu informieren. Klauseln, welche den Berichtigungsanspruch des Kunden (bei unautorisierten Zahlungsvorgängen) unzulässigerweise einschränken, darf die Bank künftig nicht verwenden. (Anm: Eine Haftung des Kunden bei nicht-autorisierten Zahlungsvorgängen kann sich freilich trotzdem ergeben, etwa wenn Sorgfaltspflichten in Zusammenhang mit Bankomat- oder Kreditkarte von ihm verletzt werden.) Klar stellt der OGH (wiederholt) auch, dass sogenannte Indexklauseln - mit denen die Entgelte jährlich um den Verbraucherpreisindex einseitig erhöht werden können - unzulässig sind.
Möchte die Bank Entgelte erhöhen, hat sie (außer bei Zinsen und Wechselkursen) ein im ZaDiG festgeschriebenes Prozedere einzuhalten und die Zustimmung des Kunden einholen. Außerdem nimmt der OGH zum Thema "zulässige Entgelte und Aufwandersatzansprüche" Stellung: Informationen über den Rahmenvertrag sind dem Kunden zweimal (einmal jedenfalls vor Abschluss des Vertrages; auf Verlangen des Kunden ein zweites Mal) kostenfrei auszuhändigen. Pauschale Aufwandersatzklauseln sind unzulässig, nicht für jede Nebenleistung der Bank darf diese ein Entgelt in Rechnung stellen. Bei zulässigen Entgelten sind diese jedenfalls aufgeschlüsselt dem Kunden mitzuteilen und dürfen keinen Gewinnanteil für die Bank enthalten. Auch der Zeitpunkt, ab welchem die Bank Zahlungsaufträge so behandelt, als wären sie am nächstfolgenden Geschäftstag eingegangen (sog Cut-Off-Zeitpunkt), muss die Bank uhrzeitmäßig bekannt geben; dieser muss außerdem "nahe am Ende des Geschäftstages" angesetzt sein.
Bei der Frage, ob es für den Verbraucher überraschend (und daher unzulässig) sei, dass - trotz Zahlscheinvordrucken mit dem entsprechenden Feld - der Empfängername für eine Überweisung irrelevant ist, differenziert der OGH: Bei Inlandsüberweisungen, bei welchen immer noch Kontonummer und Bankleitzahl des Empfängers als sogenannter Kundenidentifikator anzugeben ist, sei dies überraschend und die Klausel daher gesetzwidrig. Die Bank trifft also eine Abgleichungspflicht. Bei sog SEPA-Überweisungen, bei welchen IBAN und BIC maßgeblich sind, sei es für den Verbraucher nicht überraschend, dass Angaben über die Kundenidentifikatoren IBAN und BIC hinaus, unbeachtlich sind. Dass die Klausel (bzw die AGB) nicht erwähne, dass die Bank nunmehr zu einer Kohärenzprüfung des IBAN verpflichtet ist, sei hingegen nicht bedenklich.
Aus Verbraucherschutzsicht scharf zu kritisieren, ist hingegen die Entscheidung des OGH zur Frage der Leistungsfrist für die Erfüllung des Unterlassungsanspruchs: Die Bank hatte eine Leistungsfrist von 6 Monaten für den Fall verlangt, dass das Gericht der Klage des VKI stattgibt und dies mit der Zeit für die Erarbeitung neuer (gesetzmäßiger) AGB begründet. Ohne nähere Begründung gab der OGH nun diesem Begehren nach, auch wenn das bedeutet, dass sich die Bank (bei Altverträgen) während dieser Leistungsfrist weiterhin auf gesetzwidrige (!) Klauseln im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern berufen kann. In nunmehr ständiger Judikatur räumt die Rechtsprechung gerade den Banken derartige Leistungsfristen ein, obwohl doch der Zweck derartiger Verbandsklagen das rasche und wirksame Abstellen von der Verwendung und Berufung auf gesetzwidrige AGB-Klauseln wäre.
OGH 1.8.2012, 1 Ob 244/11f
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien