Eine Klausel für das Online-Sparen sah vor, dass die Bank unbefristete Verträge ua durch Übermittlung einer Mitteilung in die aktivierte Postbox der KundInnen kündigen konnte. Gerade beim Sparbuch, wo anders als bei einem Girokonto nicht mit regelmäßigen Bewegungen zu rechnen ist, ist es weniger wahrscheinlich, dass der Kunde dort täglich Nachschau halten wird. Da die Klausel nicht auf die Möglichkeit zur Kenntnisnahme nach den gewöhnlichen Umständen abstellt, widerspricht sie dem KSchG.
Nach einer weiteren Klausel führte die Bank Überweisungsaufträge nur auf Grundlage des IBAN durch; eine darüber hinausgehende Prüfung Ihrer Aufträge nahm die Bank nicht vor. Überweisungen vom Direkt-Sparkonto vom Kunden können nur auf das auf ihn lautende Referenzkonto (Girokonto in Österreich) durchgeführt werden können. Aufgrund dieser Vereinbarung kann aber der Kunde damit rechnen, dass Überweisungen auf andere Konten als das Referenzkonto tatsächlich nicht erfolgen bzw von der Beklagten, der dieses Referenzkonto ja bekannt ist, auch eine entsprechende Kontrolle durchgeführt wird. Der Ausschluss einer entsprechenden Prüfung ist gröblich benachteiligend.
Weiters waren etwa einige unzulässige Erklärungsfiktionsklauseln enthalten (Klausel 3, 5, 11), gesetzwidrige Regelungen zu den Mahn- und Eintreibungsspesen bei Verzug (Klausel 47, 48, 49c) und unzulässige Regelungen zur außerordentlichen Kündigung (Klausel 51 ff).
OGH 18.11.2019, 8 Ob 144/18m
Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien