Die Bundesarbeiterkammer (BAK) klagte die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen der Verrechnung von Zahlscheinentgelten und begehrte diese Verrechnung in Zukunft zu unterlassen. Nach § 27 Zahlungsdienstegesetz ist nämlich die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes unzulässig. Die Allianz hatte bei der Prämienzahlung mittels Zahlschein eine Gebühr von € 2,50 verrechnet.
Das HG Wien verweist darauf, dass es sich bei § 27 Abs 6 ZaDiG um die spätere und speziellere Norm handelt und daher § 41b VersVG insoweit verdrängt wird. Der restliche Geltungsbereich des § 41b VersVG bleibt unberührt. Außer Zahlscheinentgelten dürfen daher andere durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasste Mehraufwendungen weiterhin verrechnet werden.
Wie schon in den Vorentscheidungen verweist das HG Wien auch darauf, dass es sich bei einem Zahlschein letztlich um ein Zahlungsinstrument handelt. Durch die Autorisierung und Authentifizierung an Hand personalisierter Merkmale erlangt der Zahlschein die Qualifikation eines Zahlungsinstrumentes.
Der VKI hatte bereits Anfang 2011 gegenüber der Financelife Lebensversicherung AG ein vergleichbares nicht rechtskräftiges Urteil erzielt (HG Wien 20.1.2011, 18 Cg 152/10g). Daneben liegen diverse nicht rechtskräftige Urteile gegen Mobilfunkbetreiber vor, darunter auch eines des OLG Wien (vgl. OLG Wien 25.1.2011, 4 R 209/10z).
Auch das vorliegende Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 1.6.2011, 18 Cg 6/11p
Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien