Die Unterinstanzen gaben dem VKI vollinhaltlich Recht: § 27 Abs 6 ZaDiG verbietet dem Zahlungsempfänger (dh Unternehmen, die eine Zahlung empfangen) demnach, zusätzliche Entgelte für die Art der Zahlung (zB die Überweisung per Zahlschein) zu verrechnen. Die beklagte Partei - in diesem Fall T-Mobile - brachte Revision beim OGH ein und meinte außerdem in ihren Schriftsätzen, dass diese Auslegung des § 27 Abs 6 ZaDiG oder die Gesetzesbestimmung selbst europarechtswidrig sei. Der OGH entschied vor diesem Hintergrund in der Sache nicht selbst, sondern legte Anfang dieses Jahres die strittigen Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
Stellungnahmen der Europäischen Kommission und anderer EU-Länder geben dem VKI Recht
Ein solches Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH sieht vor, dass Stellungnahmen von anderen europäischen Ländern und der Europäischen Kommission einzuholen sind. Diese Stellungnahmen wurden dem VKI nun vom EuGH zugestellt und geben Anlass zur ersten Vorfreude: Frankreich, Italien, Portugal und allen überdies sogar die Europäische Kommission geben dem VKI in allen Punkten Recht. Aus ihrer Sicht ist das ZaDiG auf den Fall der Verrechnung von Zahlscheingebühren durch Unternehmen, wie etwa Mobilfunkbetreiber, sehr wohl anwendbar. Weiters sehen sie den unterschriebenen Zahlschein (bzw die Überweisung per Online-Banking) als sog "Zahlungsinstrument" im Sinne der gesetzlichen Bestimmung an. Und außerdem sei die nationale Umsetzung der europäischen Zahlungsdienste-Richtlinie dahingehend, derartige zusätzliche Bepreisungen von Zahlungsinstrumenten generell zu verbieten, durchaus zulässig. Einzig Deutschland bezweifelt in seiner Stellungnahme, ob der (unterschriebene) Zahlschein ein sog Zahlungsinstrument ist.
Es bleibt abzuwarten, wie die Richter des EuGH in diesen Fragen entscheiden werden. Wir bleiben am Ball und halten Sie auf dem Laufenden.